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Die Geschosse müssen mit den Metallhülsen so fest ver- 1885 bunden sein, dass ein Ablösen derselben und Ausstreuen des Pulvers nicht stattfinden kann.

Die Kistenwände müssen 25 bis 3 Centimeter stark sein, und sind die Kisten vom Absender mit einem Plombenverschlusse zu versehen.

Der Absender hat dem Frachtbriefe eine von ihm datirte und unterfertigte Erklärung, worin auch das Zeichen der Plombe angegeben ist, beizuheften.

Diese Erklärung hat zu lauten:

Erklärung:

In Kenntniss der Bestimmungen der Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 15. September 1885 (R. G. B. Nr. 131) erklärt der Gefertigte, dass die in dem beiliegenden Frachtbriefe angegebene, mit dem Zeichen .... plombirte Sendung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, und haftet derselbe für jeden etwa dennoch während der Lagerung oder des Transportes durch Entzündung oder Explosion dieser Sendung entstehenden Schaden mit Einschluss des Regresses für die von der transportirenden Eisenbahn im Falle einer hierdurch entstehenden Verletzung von Personen in Gemässheit des Haftgesetzes vom 5. März 1869 (R. G. B. Nr. 27) zu leistenden Ersatzbeträge.

Datum.

(Punkt 8 hat zu lauten:)

Unterschrift.

8. Zündhütchen für Geschosse, Zündspiegel und nicht sprengkräftige Zündungen.

Anmerkung: Zündspiegel fallen bei Einhaltung der im § 6, Punkt 8, und § 10, lit. a enthaltenen Vorschriften nicht unter die übrigen Bestimmungen dieser Verordnungen, wenn ausserdem die Normen des 6, Punkt 2 (Alinea 1 und 2) eingehalten werden und diese Zündspiegel in Kisten von mindestens 2.5-3 Centimeter Wandstärke und von nicht mehr als 30 Kilogramm Nettogehalt zur Aufgabe gelangen. (Am Schlusse des § 1 ist einzuschalten):

11. Zündbänder und Zindblättchen (amorces).

§ 6.

(Am Schlusse ist einzuschalten:)

11. Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen die im Ganzen nicht mehr als 0:75 Gramm Zündmasse enthalten

1885 dürfen in Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je zwölf Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu

verbinden.

2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech, oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1-2 Kubikmeter Grösse, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, dass zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimetern mit Säge pänen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt, und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterung ausgeschlossen ist.

3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhaltes die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.

4. Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen..

(§ 34 hat zu lauten:)

Das Eintreffen eines Pulver-, beziehungsweise Munitionstransportes von über 60 Kilogramm Nettogehalt per Sendung, oder eines Transportes von concessionirten Sprengmitteln ist von der Aufgabsstation der Abgabsstation entweder unmittel bar oder im Wege der Uebergangsstationen telegraphisch anzukündigen.

Der Empfänger ist von dem Abgange einer derartigen Sendung auf Kosten des Aufgebers durch die Aufgabsstation telegraphisch in Kenntniss zu setzen.

Der königlich ungarische Communicationsminister. mit welchem ich diesfalls das Einvernehmen gepflogen habe, trifft unter Einem die gleiche Anordnung für die Eisenbahnen der Länder der ungarischen Krone.

Pino m. p.

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Ordonnance du Ministère I'R' du commerce concernant le traitement des bateaux servant au transport, entre ports proches, de voyageurs sur mer.

(R. G. B. 1885, Nr. 133.)

Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1885, betreffend die Behandlung der Fährboote in Bezug auf die Beförderung von Reisenden zur See.

§ 1.

Die Bestimmungen der Verordnung des Handelsministeriums vom 1. September 1883 (R. G. B. Nr. 143), womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, erlassen wurden, finden auf Fahrzeuge (Segelschiffe oder Dampfer), welche zur Beförderung von Reisenden zwischen naheliegenden Häfen verwendet werden (Fährboote) keine Anwendung.

§ 2.

Derlei Fahrzeuge werden, ehe sie die Bewilligung zur Beförderung von Reisenden erhalten, von dem zuständigen Hafen- und Seesanitätsamte in Bezug auf ihre Seetüchtigkeit und Ausrüstung untersucht.

Auf Grund dieser Untersuchung wird sodann auch von dem Amte bestimmt, wie viel Reisende mit Rücksicht auf die localen Verhältnisse und die Art der Fahrten eingeschifft werden dürfen

§ 3.

Das zuständige Hafen- und Seesanitätsamt hat sich auch zu überzeugen, dass das Fahrzeug von einem hierzu tauglichen Individuum befehligt werde.

8 4.

Diese Fahrzeuge werden mit einem ämtlichen Certificate über ihre Berechtigung zur Beförderung

zwischen den betreffenden Häfen versehen.

$ 5.

Reisenden

Die Aufsicht über die Einhaltung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen liegt den Hafen- und Seesanitätsämtern ob.

§ 6.

Wenn der Führer eines Fährbootes den ihm durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, 30 wird er mit einer Geldbusse bis zu einhundert Gulden bestraft, welche in den Marineunterstützungsfonds fliesst.

1885

Geldbussen, welche von den Straffälligen nicht eingebracht werden können, sind in Arreststrafen umzuwandeln. Hierbei soll für eine Geldstrafe bis 2 Gulden 12stündiger Arrest, und für 2 bis 10 und für jede weiteren 10 Gulden je eintägiger Arrest verhängt werden.

Gegen das von einem Hafen- und Seesanitätsamte ausgesprochene Erkenntniss kann innerhalb 15 Tagen die Berufung an die Seebehörde gerichtet werden.

§ 7.

Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

1745.

Pino m. p.

22 septembre 1885.

en

Ordonnance du Ministère 1 R des finances pour autoriser la douane secondaire I d'Eisenstein à admettre franchise de douane les effets des voyageurs qui les précèdent ou les suivent.

(R. G. B. 1885, Nr. 145.) Verordnung des Finanzministeriums vom 22. September 1885, betreffend die Ermächtigung des k. k. Nebenzollamtes I in Eisenstein" zur zolfreien Abfertigung vor- und nachgesendeter Reiseeffecten.

Pas k. k. Nebenzollamt I in Eisenstein wurde zur zollfreien Abfertigung vor- und nachgesendeter Reiseeffecten ermachtigt.

1746.

Dunajewski m. p.

24 septembre 1885.

Ordonnance des Ministères I Rx des finances et du commerce à Pégard de la tare sur le café eru transporté dans des tonneaux patentés.

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vom 25. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 49) wird im Einvernehmen 1885 mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien für Kaffee roh, T. Nr. 2 a in sogenannten Patentfässern (Fässer von cylinderartiger Beschaffenheit und leichter Bauart) die Tara, und zwar:

a) in Patentfässern mit Dauben von hartem Holze mit 9 Per-
cent und

b) in Patentfässern mit Dauben von weichem Holze mit
7 Percent des Bruttogewichtes festgesetzt.
Dunajewski m. p.

Pino m. p.

1747.

25 septembre 1885. Ordonnance du Ministère I' R' des finances autorisant la douane secondaire I de Heinersdorf au traitement douanier des fils de coton, N° 124 c du tarif douanier général du 25 mai 1882.

(R. G. B. 1885, Nr. 147.) Verordnung des Finanzministeriums vom 25. September 1885, betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes 1 Heinersdorf zur Abfertigung von Baumuligarnen der T. Nr. 124 c des allgemeinen Zolltarifes vom 25. Mai 1882 in unbeschränkter Menge.

Das k. k. Nebenzollamt I in Heinersdorf wurde zur Abfertigung von Baumwollgarnen der T. Nr. 124 c des allgemeinen Zolltarifes vom 25. Mai 1882 in unbeschränkter Menge ermächigt.

Dunajewski m. p.

1748.

25 septembre 1885. Ordonnance du Ministère i R du commerce pour régler la tenue du journal de bord des navires marchands autrichiens de long cours et de grand cabotage.

(R. G. B. 1885, Nr. 140.) Verordnung des Handelsministeriums vom 25. September 1885 über die Führung des Schiffstagebuches am Bord der österreichischen Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der grossen Küstenfahrt.

§ 1.

Am Bord jedes österreichischen Seehandelsschiffes der weiten Fahrt und der grossen Küstenfahrt muss ein Schiffs

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