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1885 tagebuch in der von der Seebehörde vorgeschriebenen Form und nach der von derselben für jede Schiffskategorie erlassenen Instruction geführt werden.

Die Verpflichtung zur Führung des Schiffstagebuches hört nur auf, wenn das Schiff abgerüstet ist.

Jedes Blatt des Schiffstagebuches wird unentgeltlich von der Seebehörde gestempelt und numerirt.

$ 2.

Ausser dem im Gebrauche stehenden Schiffstagebuche hat jedes Schiff der weiten Fahrt und der grossen Küstenfahrt noch ein Reserveschiffstagebuch zu besitzen.

§ 3.

Die Führung des Schiffstagebuches am Bord der Schiffe weiter Fahrt obliegt während der Fahrt dem Schiffer und dem jeweiligen Wachofficier (Steuermann) jedem während seiner Wache, im Hafen jedoch dem Schiffer oder dem damit von diesem betrauten Bordofficiere. Am Bord der Schiffe der grossen Küstenfahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, das Schiffstagebuch zu führen.

$ 4.

Im Schiffstagebuche müssen alle meteorologischen Erscheinungen und alle Daten und Vorfallenheiten, die sich auf die Schifffahrt, den Borddienst, die Ladung, die Bemannung beziehen, sowie auch Vorfallenheiten jeder Art. die für die Staatsbehörden, die Marine, die Schiffseigenthümer, die Verfrachter, die Versicherer und für die Rechte dritter Personen von Interesse sein könnten, eingetragen werden.

$ 5.

Der erste ursprüngliche Inhalt einer Eintragung dari weder durch Löschung noch auf eine andere Art unleserlich gemacht und es darf keine Radirung und überhaupt keine solche Veränderung vorgenommen werden, wodurch ein Zweitel entstehen könnte, ob solche schon bei der ursprünglichen Eintragung oder erst nachträglich geschehen sei.

§ 6.

Innerhalb 24 Stunden nach Zulassung des Schiffes zum freien Verkehre im Bestimmungshafen ist das Schiffstagebuch im Inlande dem Hafenamte, im Auslande dem k. und k. Consularamte vorzulegen.

Diese Behörde wird dasselbe nach eingehender Prüfung dem Schiffer rechtzeitig zurückstellen, nachdem sie es zuvor vidimirt, den Befund über die Art der Führung angemerkt

und die etwaigen Bemerkungen über die wegen Ueber- 1885 tretungen durchgeführten Amtshandlungen und über die Ein

hebung der Geldstrafen beigesetzt hat.

Für die Prüfung und Vidimirung des Schiffstagebuches wird keine Gebühr entrichtet.

§ 7.

Die ausgefüllten Schiffstagebücher sind beim Hafenamte des Heimatshafens zu hinterlegen und dort durch zehn Jahre anfzubewahren.

Kommt jedoch ein Schiff, ehe es in den Heimatshafen zurückkehrt, nach Triest, so ist dessen ausgefülltes Tagebuch der Beobachtungsstation an der k. k. Handels- und nautischen Akademie zuin Zwecke wissenschaftlicher Benützung zu übergeben.

Nach gemachter Benützung wird sodann das Schiffstagebuch durch das Hafen- und Seesanitätscapitanat Triest an das Hafenamt des Heimathafens geleitet werden.

$8.

Der Schiffer, beziehungsweise. Führer des Schiffes ist für jede Uebertretung gegen die Vorschriften über die Führung des Schiffstagebuches verantworlich.

§ 9.

Jede Uebertretung dieser Verordnung wird, insoferne dieselbe nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, mit einer Geldbusse bis zu Einhundert Gulden bestraft.

Geldbussen, welche von dem Straffälligen nicht eingebracht werden können, sind in Arreststrafen umzuwandeln; hierbei kann eintägige Haft für einen Betrag von einem bis zehn Gulden, jedoch in keinem Falle eine höhere als fünfzehntägige Haft verhängt werden.

Für diese Uebertretungen bildet das Hafen- oder k. k. Consularamt, welches zuerst in die Lage kommt, eine Strafamtshandlung vorzunehmen, die erste, die Seebehörde die zweite, und das Handelsministerium die dritte Instanz.

§ 10.

Der Schiffer kann über den Steuermann im Falle wiederholter Unregelmässigkeit oder Nachlässigkeit in der Führung des Schiffstagebuches im Disciplinarwege eine Geldbusse bis zu zwanzig Gulden verhängen.

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Die eingehenden Strafgelder (§§ 9 und 10) fliessen in den Marineunterstützungsfonds.

§ 12.

Die gegenwärtige Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

Die im Gebrauche befindlichen Schiffstagebücher können bis zu ihrer Ausfüllung benützt werden.

Mit dem Tage der Wirksamkeit dieser Verordnung treten alle gegenwärtig bestehenden Vorschriften über die Führung des Schiffstagebuches ausser Kraft.

Pino m. p.

1749.

25 septembre 1885.

Publication du Ministère IR des finances concernant le retransfert de la douane secondaire de IIde classe Collaz-Caprile de Caprile à Collaz.

(R. G. B. 1885, Nr. 142.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 25. September 1885, betreffend die Rückverlegung des k. k. Nebenzollamtes II. Classe Collaz-Caprile von Caprile nach Collaz.

Das zu Caprile in Italien aufgestellt gewesene Nebenzollamt II. Classe Collaz-Caprile wurde von Caprile nach Collaz in Tirol rückverlegt und führt nun fortan den Namen k. k. Nebenzollamt II. Classe in Collaz.

Dunajewski m. p.

1750.

25 septembre 1885.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant certaines modifications du contrôle des marchandises.

(R. G. B. 1885, Nr. 151.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 25. September 1885, betreffend Abänderungen in der Waarencontrole.

Die Ministerialverordnung vom 9. Juli 1882, betreffend die Controlspflichtigkeit gewisser Artikel in den Grenzbezirken (R. G. B. Nr. 102 ex 1882) wird dahin abgeändert, dass Cacao-Bohnen und Schalen (T. Nr. 1), Thee (T. Nr. 3) und Gewürze (T. Nr. 4 in 8) in den Grenzbezirken von Schlesien (Mähren), Böhmen, Oberösterreich und Salzburg aus der Reihe der controlspflichtigen Artikel ausgeschieden werden.

Diese Verfügung hat mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem sie den Zollämtern und anderen zur Handhabung der Waarencontrole in den genannten Bezirken berufenen Organen bekannt wird.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

1885

1751.

2 octobre 1885. Publication du Ministère IR des finances autorisant la succursale de Kraszna de la douane secondaire I r. hongroise de Bodza au traitement illimité de la potasse, No 321 a du tarif douanier.

(R. G. B. 1885, Nr. 150.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 2. October 1885, betreffend die Ermächtigung der in Kraszna befindlichen Expositur des königlich ungarischen Nebenzollamtes I in Bodza zur

beschränkten Verzollung von Pottasche (T. Nr. 321a).

un

Nach einer Mittheilung des königlich ungarischen Finanzministeriums wurde die in Kraszna befindliche Expositur des königlich ungarischen Nebenzollamtes I in Bodza zur beschränkten Verzollung von Pottasche (T. Nr. 321 a) ermächtigt.

Dunajewski m. p.

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15 octobre au 9 novembre 1885.

Correspondance des Directeurs de la Compagnie du

Canal de Suez et

Règlements révisés de navigation du Canal.

(Arch. du Min. des aff. étr.; Parl. pap. 4591.)

Despatches from the British Directors of the Suez Canal Company, inclosing Revised Regulations for the Navigation of the Suez Canal.

No. 1.

The British Suez Canal Directors to the Marquis of Salisbury. (Received October 17th.)

My Lord,

Paris, October 16, 1885.

We have the honour to inform your Lordship that at the meeting of the Council of Administration of the Suez Canal Company on the 6th instant. M. Charles de Lesseps stated that, acting on the suggestions made by the Representatives of Her Majesty's Government, the Direction of the Company had prepared a revise of the Regulations for the navigation of the Canal, in order to bring them in harmony with the modifications lately introduced both in the tariff of dues and in other matters connected with the transit of vessels through the Canal.

The revise was then brought forward for discussion, and after one or two alterations had been agreed to, was adopted by the Council.

Copies of the new issue are inclosed.
We have, &c.

(Signed)

C. Rivers Wilson. J. Stokes.
Edwd. J. Standen.

Compagnie Universelle du Canal Maritime de Suez.*)

Articles 1.

Les capitaines s'engagent, en recevant, avant d'entrer dans le Canal, une copie du présent Règlement, a le suivre,

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Règlement de Navigation dans le Canal Maritime de Suez. (Édition d'octobre 1885.)

Article 14.

,,Nous déclarons solennellement, pour nous et nos successeurs, sous la réserve de la ratification par Sa Majesté Impériale le Sultan, le grand Canal

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