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1885 die Berücksichtigung desselben bei der Steuerauftheilung, endlich die Aufnahme der Culturänderung in die Vormerkung über dauernde Culturveränderungen zu veranlassen.

Insoferne sich hierbei Nachtragsvorschreibungen oder im Hinblicke auf den Zeitpunkt der Ueberreichung der Anzeige Abschreibungen pro praeterito ergeben sollten, ist die Ermittlung der diesfälligen Steuerquote in derselben Weise vorzunehmen, wie dies hinsichtlich der im Evidenzhaltungswege durchgeführten Reinertragszuwächse und Abfälle angeordnet ist.

7. Wird eine, den vorstehenden Bestimmungen gemäss, in eine andere Culturgattung versetzte Weingartenparcelle in der Folge wieder dem Weinbaue gewidmet, so ist dieselbe, von dem Jahre angefangen, in welchem die Umwandlung der Cultur vollzogen wurde, wieder mit derjenigen Steuer zu belegen, welcher sie nach Massgabe der ursprünglichen Einschätzung als Weingarten unterlag.

Dunajewski m. p.

1759.

20 décembre 1885.

Ordonnance du Ministère I R de l'agriculture à l'égard des commissaires techniques institués en affaires phyl

loxériques.

(R. G. B. 1886, Nr. 5.) Verordnung des Ackerbauministeriums vom 20. December 1885, betreffend die an Seite der politischen Landesstellen und des Ackerbauministeriums als fachliche Beiräthe in Reblausangelegenheiten fungirenden Commissionen.

Auf Grund und in Ausführung des § 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1885 (R. G. B. Nr. 3 ex 1886) werden folgende Bestimmungen getroffen:

I.

In jedem der weinbautreibenden Länder, das ist in Niederösterreich, Steiermark, Krain, Görz-Gradiska, Triest, Istrien, Dalmatien, Tirol, Böhmen und Mähren hat eine Landescommission für Reblausangelegenheiten" als fachlicher Beirath der Landesstelle zu fungiren.

II.

Den Vorsitz in der Laudescommission führt der Statthalter (Landespräsident) oder ein von ihm hierzu bestimmter Stellvertreter. Die Referate werden der Commission von dem jeweilig mit den amtlichen Verhandlungen in Reblausangelegenheiten betrauten Referenten der politischen Landesstelle und

von dem technischen Leiter der Arbeiten zur Bekämpfung 1885 der Reblaus, soferne ein solcher im Lande bestellt ist, erstattet.

Stimmberechtigte Mitglieder der Landescommission sind: a) ein vom Landesausschusse aus seiner Mitte entsendetes Mitglied;

b) ein Delegirter des Landesculturrathes (in Tirol je ein Delegirter der beiden Sectionen des Landesculturrathes) oder, soferne ein Landesculturrath nicht besteht, ein Delegirter der Landwirthschaftsgesellschaft;

c) drei vom Statthalter (Landespräsidenten) für je eine dreijährige Periode (1886-1888, 1889-1891 u. s. w.), beziehungsweise für den Rest derselben berufene fachmännische Mitglieder.

III.

Die Landescommissionen für Görz-Gradiska und für Istrien versammeln sich in Görz, beziehungsweise in Parenzo, jene der übrigen Länder am Sitze der Landesstelle, und zwar über Einberufung durch den Vorsitzenden.

IV.

Die Landescommissionen sind dann vollzählig einzuberufen, wenn es sich um die Einholung ihres fachlichen Beirathes in grundsätzlichen Fragen handelt in jenen Ländern, in welchen die Reblaus bereits aufgetreten ist, sind sie jedenfalls mindestens einmal im Jahre zur Kenntnissnahme und Erörterung der Sachlage vollzählig einzuberufen.

Wenn es erforderlich sein sollte, den fachlichen Beirath lediglich in Betreff der Anwendung bestehender Vorschriften der festgestellten Grundsätze auf concrete Fälle einzuholen, also insbesondere in dem im ersten Alinea des § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1885 (R. G. B. Nr. 3 ex 1886) vorhergesehenen Falle, hat sich die Einberufung auf die mit dem Referate betrauten Personen (II, Absatz 2 und von den stimmberechtigten Mitgliedern auf den Vertreter des Landesausschusses und eine oder zwei Personen aus der Gesammtheit der unter II, lit. b und e, bezeichneten Commissionsmitglieder, nach Ermessen und Wahl des Vorsitzenden, zu beschränken.

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V.

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Die Mitglieder der Landescommissionen über ihre Functionen als unentgeltliches Ehrenamt.

Die nicht am Versammlungsorte wohnhaften Mitglieder können Diäten im Betrage von 5 fl., sowie die Vergütung der ihnen durch die Reise von ihrem Wohnorte zum Versammlungsorte und zurück factisch erwachsenden Reiseauslagen aus dem Etat des Ackerbauministeriums ansprechen.

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Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung in einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden. den Entfernungen, sowie der Wesenheit und etwaigen Dringlichkeit der Berathungsgegenstände thunlichst angemessenen Frist.

Den Mitgliedern steht es frei, in den Sitzungen auch solche den Wirkungskreis der Commission betreffende Angelegenheiten vorzubringen, welche in die Tagesordnung nicht aufgenommen sind.

VII.

Als fachlicher Rath der Landescommission gilt dasjenige, wofür sich die absolute Mehrheit der in der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (II. a, b, c, beziehungsweise IV, 2. Alinea) ausgesprochen hat.

Als Ausfertigung des Gutachtens dient das Sitzungsprotokoll

VIII.

Die Sitzungsprotokolle werden durch die von dem Vorsitzenden aus dem Amtspersonale der Commission zugewiesenen Schriftführer aufgenommen und haben in gedrängter Fassung den Gang der Verhandlung darzustellen.

Die Gegenstände der Tagesordnung, sowie die gefassten Beschlüsse sind wörtlich anzuführen, und bei den Abstimmungen das Stimmenverhältniss genau ersichtlich zu machen. Von dem gefassten Beschlusse abweichende Ansichten sind über Verlangen des Stimmführers in das Protokoll aufzunehmen.

IX.

Als fachlicher Beirath des Ackerbauministers fungirt eine „Centralcommission für Reblausangelegenheiten".

X.

Den Vorsitz in der Centralcommission führt der Ackerbauminister oder ein von ihm hierzu bestimmter Stellvertreter. Die Referate werden der Commission von dem jeweilig mit der amtlichen Verhandlung der betreffenden Frage betrauten Ministerialreferenten erstattet.

Stimmberechtigte Mitglieder der Centralcommission sind: a) je ein Delegirter der zehn Landescommissionen, welcher von den sub II, a bis e bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte auf die Dauer seiner Angehörigkeit zur Landescommission mit absoluter Stimmenmehrheit oder, wenn eine solche bei dem ersten Wahlgange nicht erzielt wird, bei einem zweiten Wahlgange mit relativer Mehrheit zu wählen ist;

b) ein Delegirter des Vereines zum Schutze des öster- 1885 reichischen Weinbaues" in Wien;

e) sieben vom Ackerbauminister aus den Vorständen der landwirthschaftlichen Versuchsstationen, aus fachwissenschaftlichen Kreisen (Botaniker, Chemiker, Entomologen), dann aus den Kreisen der Weinbautreibenden für je eine dreijährige Periode (1886-1888, 1889-1891 u. s. w.), beziehungsweise für den Rest derselben berufene Mitglieder.

XI.

Die Centralcommission für Reblausangelegenheiten tritt über die nach Bedarf erfolgende Einberufung seitens des Ackerbauministers im Ackerbauministerium zusammen.

XII.

Die Mitglieder der Centralcommission üben ihre Functionen als unentgeltliches Ehrenamt aus.

Die nicht in Wien wohnhaften Mitglieder können Diäten im Betrage von 8 fl. und die Vergütung der ihnen durch die Reise von ihrem Wohnorte nach Wien und zurück factisch erwachsenden Reiseauslagen aus dem Etat des Ackerbauministeriums ansprechen.

XIII.

Die in den Punkten VI bis VIII für die Sitzungen der Landescommissionen gegebenen Bestimmungen sind auf die Sitzungen der Centralcommission sinngemäss anzuwenden.

Falkenhayn m. p.

1760.

22 décembre 1885.

Publication du Ministère I' R' des finances à l'égard de l'autorisation du bureau douanier principal à Trente de traiter l'huile d'olive dénaturée.

(R. G. B. 1886, Nr. 9.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 22. December 1885, betreffend die Ermächtigung des k k. Hauptzollamtes zu Trient zur Abfertigung von denaturirtem Olivenöl.

Das k. k. Hauptzollamt zu Trient wurde zur Abfertigung von denaturirtem Olivenöl nach T. Nr. 72, Anmerkung, jedoch nur für die Sommermonate, das ist für die Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres ermächtigt.

Dunajewski m. p.

1885

10

1761.

27 décembre 1885.

Circulaire (No 14:00 ex 1885) du Ministère I et R des affaires étrangères aux offices consulaires maritimes établissant l'emploi de formulaires afin d'obtenir des rapports plus uniformes sur le mouvement maritime et commercial à l'importation et à l'exportation.

(Archives du Min. des aff. étr.)

Circulare an sämmtliche See-Consularämter.

Schifffahrts- und

Die Information über die Handelsverhältnisse in den einzelnen Häfen des Auslandes wird erfahrungsgemäss dadurch empfindlich erschwert, dass die von den Consularämtern gelieferten Nachweisungen sehr ungleichmässig, häufig ungenügend, mitunter auch unverständlich sind.

Der Grund liegt darin, dass für die Nachweisungen der internationalen Schifffahrt und des Handels in den Consularbezirken keine Formularien vorgeschrieben sind.

Nach den bestehenden Normen über die handelspolitische Berichterstattung der Consularämter ist eine Tabelle für die im Amtsbezirke stattgefundene Schifffahrtsbewegung blos insoweit vorgeschrieben, als es sich um die nationale österreichisch-ungarische Schifffahrt handelt. Diese Tabelle, mit dem bezüglichen Berichte, wird alljährlich an die Seebehörden eingesendet, dient hauptsächlich zu den Zwecken der Seeverwaltungen und kommt hier nicht weiter in Betracht.

Bezüglich der übrigen Schifffahrt, welche vom Standpunkte der Concurrenz in wichtigen Häfen des Auslandes zu verfolgen für jeden Rheder und Kaufmann wie auch vom handelspolitischen Gesichtspunkte zu beobachten von grossem Interesse ist, fehlt, wie bemerkt, eine gleiche Vorschrift, und es ist misslich, dass in den mit grossem Kostenaufwande publicirten Consularmittheilungen kein vollständiger und leicht zu überblickender Aufschluss geboten werden kann und dass man, soweit es sich um Staaten handelt, die eine ordentliche Schifffahrtsstatistik publiciren, anf die schwer erhältlichen und nicht immer leicht verständlichen Ausweise derselben angewiesen ist, während im Oriente solche staatliche Nachweisungen gänzlich fehlen.

1. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, sieht sich das Ministerium des Aeussern in Uebereinstimmung mit dem k. k., sowie dem königlich ungarischen Handelsministerium veranlasst, dem k. und k. Consularamte zur Darnachachtung die beiliegende Tabelle A mit dem Auftrage hinauszugeben, vom nächsten Jahre angefangen die statistischen Nachweisungen

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