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königlich ungarischen Regierung die Einfuhr dieser Geheim- 1886 mittel verboten.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage, an welchem sie den betreffenden Zollämtern bekannt wird, in Wirksamkeit.

Taaffe m p.

Dunajewski m p.

Puszwald m. p.

1776.

16 avril 1886.

Publication des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant certaines modifications des attributions de quelques bureaux douaniers autrichiens,

R G B. 1886, Nr. 62)

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 16. April 1886, betreffend Abänderungen der Verzollungsbefugnisse einiger Zolliter (Exposituren) im Küstenlunde.

In den Verzollungsbefugnissen, beziehungsweise Kategorien der in Küstenlande bestehenden Zollabfertigungsstellen (R. G. B. Nr. 10 vom Jahre 1883) sind mit Beginn des Monats Februar 1886 nachstehende Aenderungen eingetreten:

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8889
10

Circulaire (N° du Ministère 1 et R des affaires étrangères établissant le traitement des navires monténégrins au sens du tarif consulaire de 1846.

(Archives du Min. des aff. étr.)

Mittelst Circulares des Ministeriums des Aeussern vom 16. April 1880, Z. III 1026/9, sind die effectiven k. und k. SeeConsularämter am Mittelländischen und Schwarzen Meere mit Rücksicht auf den Artikel XXIX des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 zur eigenen Darnachachtung und entsprechenden Belehrung der eventuell vorhandenen See-Dependenzen angewiesen worden, der montenegrinischen Handelsflagge den gleichen Schutz zu gewähren wie der eigenen internationalen.

Anlässlich eines concreten Falles ist nunmehr die Frage aufgetaucht, ob die montenegrinischen Schiffe seitens unserer Consularämter der gleichen Gebührenbehandlung nach den Positionen des Consulartarifes vom Jahre 1846 zu unterziehen sind, wie die österreichischen oder ungarischen Handelsfahrzeuge.

Nachdem die Verpflichtung, der montenegrinischen Handelsflagge unseren Schutz angedeihen zu lassen, von der k. und k. Regierung ohne Bedingung übernommen wurde, versteht es sich von selbst, dass für diesen Schutz dieselbe Gegenleistung eintrete, wie wir sie unseren eigenen Staatsangehörigen auferlegen. Im Sinne dieser Auffassung, die übrigens auch der bei den meisten k. und k. See-Consularämtern schon dermalen geübten Praxis entsprechen dürfte, wird das k. und k. Consularamt eingeladen, von den montenegrinischen Schiffern dieselben Gebühren zu erheben und zu beanspruchen, wie dies rücksichtlich der österreichischen oder ungarischen Staatsangehörigen des Schifferstandes der Fall ist.

Im Falle einer Weigerung oder einer Beschwerde wird das k. und k. Consularamt auf der Geltendmachung unseres Anspruches principiell zu bestehen haben, was die factische Leistung jedoch betrifft, wird es dem k. und k. Consularamte gestattet sein, besonders für den Anfang die durch die jeweiligen Umstände gebotene Coulanz walten zu lassen, und zwar in der Weise, dass die Bezahlung der Gebühr in forma zwar als unabweislich bezeichnet wird, ärmeren oder momentan von Geld entblössten montenegrinischen Schiffern aber auf ein schriftliches Gesuch die Gebühr nachgelassen werden darf.

Die von montenegrinischen Schiffern eingehobenen Gebühren hat das k. und k. Consularamt in der üblichen Weise in das Proventenjournal, Abtheilung I, aufzunehmen.

Wien, den 16. April 1886.

Für den Minister des Aeussern:

Szögyény.

1886

3704

1778.

20 avril 1886. Circulaire (No 37 du Ministère I et Ri des affaires étrangères établissant l'information directe des raisons sociales par les offices consulaires de la mise au concours de livraisons &c. soit pour buts militaires ou autres.

(Archives du Ministère des aff. étr.)

Circulare.

Das Ministerium des Aenssern, sowie die beiden Handelsministerien der Monarchie haben die Wahrnehmung gemacht, dass die in den bestehenden Instructionen begründete Anzeige der Consularämter über die in ihrem Bezirke ausgeschriebenen Lieferungen für militärische und andere öffentliche Zwecke, sowie Offertverhandlungen über die Sicherstellung von öffentlichen Bauten nicht gleichmässig und nicht mit gleicher Umsicht und Sorgfalt erfolgt.

Der fühlbarste Debelstand liegt darin, dass diese Nachrichten viel zu spät einlangen und dabei überdies kostbare Zeit durch den Weg verloren geht, den die Cousularämter einschlagen, indem sie ihre Berichte an das Ministerium des Aenssern und die beiden Handelsministerien richten, welch letztere wieder erst an die Handelskammern und anderen Corporationen die Verständigung gelangen lassen,

Bei dem hohen wirthschaftlichen Interesse, welches wir in der Pflege dieser häufig lucrativen und jedenfalls für die Verwerthung unserer Arbeit wichtigen Unternehmungen haben und bei dem natürlichen Berufe unserer Industriellen und Unternehmer in den geographischen und culturell uns näher stehenden Ländern sich zu bethätigen, erscheint es dem Ministerium des Aeussern dringend geboten, diesen Zweig der consularischen Information und den Verkehr der Consularämter in dieser speciellen Richtung zu regeln.

Das Ministerium des Aeussern findet sich daher veranlasst. hierüber in Uebereinstimmung mit den beiden Handelsministerien folgende Bestiminungen zu treffen:

1. Die Consularämter haben ihr volles Augenmerk auf bevorstehende Lieferungen und Offertverhandlungen zu verwenden wie dies seitens einzelner Aemter bereits thatsächlich in anerkeunenswerther Weise geschieht und wenu irgend thunlich dafür Sorge zu tragen, dass sie noch vor der eventuellen Verlautbarung von solchen Ausschreibungen Kenntniss erlangen, jedenfalls aber sobald letztere erfolgt, eine möglichst genane weitere Verständigung zu veranlassen.

2. Nachdem jene soliden und leistungsfähigen Firmen des 1886 Inlandes, welche auf Lieferungen und Herstellungen reflectiren, im Wege der Handels- und Gewerbekammern veranlasst werden sollen, sich bei den bezüglichen Consularämtern im Voraus, nuter Angabe der Artikel oder Gattungen der zu liefernden Waaren, respective der zu leistenden Bauherstellungen, sowie unter Bescheinigung ihrer Leistungsfähigkeit seitens der Handelskammern für spätere Bedarfsfälle anzumelden, so werden dadurch die Consularämter eine Uebersicht derjenigen nationalen Firmen erlangen, welche vorkommendenfalls zu verständigen sind.

Die Consularämter werden demnach eingeladen, die betreffenden Firmen von solchen Ausschreibungen unverzüglich, und zwar regelmässig directe im Postwege oder in besonders dringenden Fällen telegraphisch in Kenntniss zu setzen.

3. Sollte ein solcher unmittelbarer Verkehr aus besonderen Gründen nicht am Platze sein, oder nach dem Ermessen des Consularamtes auf diesem Wege für die Information der bezüglichen nationalen Interessenten nicht genügend gesorgt sein, so wären diese Mittheilungen an die beiden Handelsministerien directe zu adressiren, welche Centralstellen sodann für die Publication dieser Notizen in den hiefür eingerichteten Fachblättern und Zeitschriften Sorge tragen werden.

Für den Minister des Aeussern:

Szögyény m. p.

Circolare.

Il ministero degli affari esteri come i due ministeri del commercio della monarchia hanno fatto l'osservazione, che gli avvisi prescritti nelle istruzioni vigenti per gli uffici consolari sulle forniture pubblicate nel distretto della loro giurisdizione, sia per l'armata sia per un altro scopo pubblico, come anche sui concorsi per la costruzione d'edifizi pubblici, non si fanno nè in un modo uguale, nè colla stessa cura e circospezione.

L'inconveniente il più sensibile sta nel fatto che questi avvisi giungono molto troppo tardi e che oltre a ciò vi si perde un tempo prezioso per la via che prendono gli uffici consolari indirizzando i loro rapporti al ministero degli esteri ed ai due ministeri del commercio, i quali a loro volta fanno parte degli avvisi alle camere di commercio ed alle altre corporazioni.

Visto il grande interesse economico che abbiamo a coltivare queste imprese spesso lucrative ed in ogni caso importanti pella fruttificazione del nostro lavoro, ed in riflesso alla

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