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Befund des unverletzten Verschlusses und die Fest- 1886 haltung der Identität der Sendung bei der Umladung zu ertheilen. b) Aus bulgarischen Seehäfen nach Oesterreich-Ungarn verladener Mais oder Hirse muss mit einem Ursprungszeugnisse des k. und k. Consuls in Varna versehen sein, welches, ausser den sub a) geforderten Daten, noch die Angabe zu enthalten hat, nach welchen Zwischenhäfen und nach welchem österreichischen oder ungarischen Hafen das Schiff bestimmt ist, und bis wann es in letzterem längstens eintreffen muss.

Das Zengniss verliert seine Giltigkeit, wenn das Schiff einen fremden Hafen anläuft, in welchem kein k. und k. Consularamt oder ein mit der Gestion eines solchen betrautes fremdes (nicht rumänisches) Consularamt sich befindet, und wenn nicht von diesem Amte noch vor der Vornahme irgend einer Aus- oder Einladung seitens dieses Schiffes und abermals vor der Abfahrt das unveränderte Vorhandensein der certificirten Sendung bestätigt wird.

Soll in einem Zwischenhafen eine Umladung der Sendung auf ein anderes Schiff stattfinden, so muss hierüber ein die persönliche Wahrnehmung bestätigendes Zeugniss des dortigen k. und k. Consularamtes beigebracht werden, welches die Bezeichnung des Schiffes, in welches umgeladen wird und die Frist bis wann dasselbe und in welchem österr. oder ungar. Hafen eintreffen soll, sowie Datum und Vollzug der Umladung anzugeben hat.

Ein rumänischer Hafen darf nicht berührt werden und eine nehr als einmalige Umladung schliesst die Behandlung nach dem Gesetze vom 2. Juli 1886 aus. e) Soll der Transport aus einem bulgarischen Seehafen über einen russischen Hafen erfolgen, so ist weiters ein Zeugniss des k. und k. Cousularamtes im russischen Hafen darüber beizubringen, dass die Umladung der certificirten Sendung aus dem Schiffe auf die Eisenbahn und die Legung der Sendung unter zollämtlichen Verschluss für den Trausit nach einer bestimmten Bahnstation an der österreichischen Grenze vom k. und k. Consularamte überwacht worden ist. Das österreichische Eintrittszollamt hat sich sodann auch vom Eintreffen der Sendung mit unverletztem zollämtlichen Verschlusse zu überzeugen. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1886 und dieser Verordnung treten in Gemässheit des § 6 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 (R. G. B. Nr. 113) mit dem Anfange des fünfund vierzigsten Tages nach Ablauf des Tages, an welchem die deutsche Ausgabe jenes Stückes des Reichsgesetzblattes, Recueil XII.

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1886 in welchem dieses Gesetz enthalten ist, herausgegeben und versendet wurde, in Kraft.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

Formular zur Verordnung.

Ursprungszeugniss.

Das gefertigte k. und k. Cousularamt bestätigt auf Grund stattgehabter Ermittlungen, dass die bei demselben von N. N. . . . . in. . . . zur Certificirung angemeldete Quantität von. ... (Angabe des Gewichtes, wo möglich in Kilogramm, eventuell im landesüblichen Gewichte)

Mais
Hirse

ledig verpackt

viel Säcken in (Bulgarien, Serbien) producirt worden ist.

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in wie

via ...

Schiffsaame, Schleppnummer
Zollamte in .... nach Oesterreich-

zum Eintritte beim
Ungarn am (Datum) verladen.

Dieses Zeugniss verliert seine Giltigkeit, wenn die Seudung erst nach dem (Datum) dem vorgenannten Grenzeingangsamte zur Eingangsabfertigung gestellt wird, oder wenn während des Transportes eine Umpackung oder eine Lagerung desselben stattgefunden hat, die nicht vom betreffenden k. und k. Consularamte als unter Ueberwachung vollzogen certificirt ist, oder wenn das Schiff einen rumänischen Hafen angelaufen hat.

(Ort) den

Unterschrift und Stempel oder Siegel des Consularamtes.

1796.

1886

15 juillet 1886.

Ordonnance du Ministère I R du commerce apportant quelques modifications à l'ordonnance du 1er juillet 1880 (R. G. B. N° 79) et au 4ième annexe (ordonnance du 15 septembre 1885) à l'égard du transport par chemin de fer d'articles explosibles.

(R. G. B. 1886, Nr. 124.)

Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Juli 1886, wegen Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juli 1880 (R. G. B. Nr. 79), betreffend die Regelung des Transportes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen, beziehungsweise des mit Verordnung vom 15. September 1885 (R. G. B. Nr. 132) zu derselben hinausgegebenen IV. Nachtrages.

In der Verordnung vom 1. Juli 1880 (R. G. B. Nr. 79). betreffend die Regelung des Transportes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen, beziehungsweise in dem mit Verordnung vom 15. September 1885 (R. G. B. Nr. 132) zu derselben hinausgegebenen IV. Nachtrage werden mit sofortiger Giltigkeit die nachbezeichneten Paragraphe wie folgt abgeändert, beziehungsweise ergänzt:

§ 1.

(Die Anmerkung zu Punkt 6 hat zu lauten:}

,,Anmerkung: Collodiumwolle, welche in Gemässheit der Vorschriften in Nr. IX und XXXVI der Anlage D zum Betriebsreglement zur Versendung gelangt, fällt nicht unter die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung."

(Am Schlusse ist einzuschalten:)

12. Knallerbsen."

§ 6.

(Am Schlusse ist einzuschalten:)

12 Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert:

1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr als 05 Gramm Knallsilber enthalten dürfen. in mit Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemeh! zu verpacken.

2. Die Schachteln sind im Behälter von starkem Eisenblech, oder in feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 05 Kubikmeter Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, dass zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl. Stroh, Werg oder ähnlichem Material

35 *

1886 ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.

3. Die Behälter müssen der Angabe des Inhaltes die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.

4. Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen."

$ 26.

(Alinea 1 hat zu lauten:)

Die mit explodirbaren Gütern beladenen Eisenbahnwagen sind in der Regel in der rückwärtigen Hälfte des Zuges, jedenfalls aber derart einzureihen, dass hinter denselben noch wenigstens drei leere oder mit nicht leicht feuerfangenden Gegenständen beladene gedeckte Wagen folgen; dieselben sind unter sich, sowie mit den vorangehenden und nachfol genden Wagen fest zu verkuppeln. Nach Wagen, in denen explodirbare Artikel in Mengen von nicht mehr als 25 Kilogramm Nettogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich."

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Ist die Einreihung der mit explodirbaren Gütern beladenen Wagen in der rückwärtigen Hälfte des Zuges nicht thunlich, oder bilden derartige Wagen für sich einen Zug, so müssen nicht nur am Ende desselben, sondern auch hinter der Locomotive drei Sicherheitswagen vorbezeichneter Art (26) sich befinden.

Der königlich ungarische Communicationsminister, mit welchem diesfalls das Einvernehmen gepflogen wurde, trifft unter Einem die gleiche Anordnung für die Eisenbahnen der Länder der ungarischen Krone,

Bacquehem m. p.

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Ordonnance des Ministères Iaux Raux de l'intérieur et des finances à l'égard du traitement douanier d'animaux

et de produits d'animaux prohibés.

(R. G. B. 1886, Nr. 141.)

Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 31. August 1886, betreffend die Entrichtung der Zollgebühr von verbotwidrig und unverzollt eingeführten, in Verfall erklärten Thieren und thierischen Rokproducten.

Um einen gleichartigen Vorgang in jenen Fällen zu erzielen, in welchen eine verbotwidrige Einfuhr von Thieren und thierischen Rohproducten nach den Gesetzen 29. Februar 1880 (R. G. B. Nr. 35 und Nr. 37 vom Jahre 1880), beziehungsweise nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 51 vom Jahre 1882) und zugleich nach dem Gefällsstrafgesetze zu ahnden ist, wird erklärt, dass, nachdem laut § 46, beziehungsweise laut § 39 der erstbezogenen beiden Gesetze die verbotwidrig eingeführten Thiere und thierischen Robproducte von der Strafbehörde als verfallen zu erklären sind, dieselben einen Gegenstand der Haftung für die Gefällsstrafe nicht mehr bilden können, dass demnach der Gefällsbehörde auch in dem Faile, als die Thiere und thierischen Rohproducte veräussert werden, ein Anspruch auf den Erlös aus dem Titel der Haftung für die Geldstrafe nicht zusteht.

In Betreff der gemäss des § 199 der Zoll- und Staatsmonopolsordnung von den veräusserten Thieren und thierischen Rohproducten entfallenden Einfuhr-Zollgebühren, ohne deren Entrichtung die aus dem Auslande eingebrachten Thiere und thierischen Rohproducte nicht in den Verbrauch oder Verkehr übergehen dürfen, wird im Zwecke des sicheren Einfliessens der entfallenden Zollgebühren bemerkt, dass bei Veräusserungen von in Verfall erklärten Thieren und thierischen Rohproducten, welche unverzollt eingeführt worden sind. die Ausfolgung derselben an den Ersteher ohne die durch die Beibringung des bezüglichen Zolldocumentes nachgewiesene Entrichtung der entfallenden Zollgebühren nicht stattfinden darf, und dass diese Bedingung in der Versteigerungs-Kundmachung, beziehungsweise im Versteigerungs-Protokolle aufzunehmen ist.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

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