1887 russischen Districtsvorstehern und den österreichischen Bezirkshauptmännern nicht unerlässlich nothwendig. Die russischen Districtsvorsteher und die österreichischen Bezirkshauptmänner sind verpflichtet, ein solches Individuum ohne weitere Förmlichkeiten zu übernehmen, vorausgesetzt, dass diese Documente seine Geburt oder seine Herkunft unzweifelhaft feststellen und dass bezüglich der Echtheit dieser Documente keine Zweifel obwalten. 3. Die russischen Districts vorsteher und die österreichischen Bezirkshauptmänner können einverständlich für jeden speciellen Fall einen Grenzpunkt für die Uebernahme von Individuen, deren Heimweisung beschlossen worden ist, wählen. .. Diejenigen Individuen, welche gemäss Punkt 2 dieses Uebereinkommens ohne vorgängige Correspondenz übergeben werden, sind behufs ihrer Uebernahme nach Russland zu den Zollämtern in „Granica" (Gouvernement Petrokow), „Sandomir” (Gouvernement Radom), Tomaszow" (Gouvernement Lublin), Radziwilow" (Gouvernement Wolhynien), „Woloczysk" (Gouvernement Wolhynien), Husiatyn" (Gouvernement Podolien) und „Nowosielicy" (Gouvernement Bessarabien) ---- nach Oesterreich hingegen zur Polizeiexpositur in Szczakowa (Bezirk Chrzanow), zu den Polizeicommissariaten in Brody (Bezirk Brody), Podwoloczyska (Bezirk Skałat), zu den Grenz-Zollämtern in Nadbrzezie (Bezirk Tarnobrzeg), Belzek (Bezirk Rawa ruska), Husiatyn (Bezirk Hysiatyn) und Nowosielica (Bezirk Czernowitz) zu geleiten. 4. Die Correspondenz im diplomatischen Wege bleibt bezüglich aller russischer Unterthanen aufrechterhalten, welche nicht aus einem der obgenannten sieben russischen Gouvernements gebürtig sind oder herstammen, sowie bezüglich derjenigen österreichischen Staatsangehörigen, welche im übrigen russischen Kaiserreiche, mit Ausschluss der genannten Gouvernements, wohnen. 5. Die beiden Regierungen werden sofort die nöthigen Massregeln zur Anweisung der bezüglichen Behörden treffen. damit dieselben sich nach dem gegenwärtigen Reglement be nehmen und seiner Anwendung alle thunlichen Erleichterungen gewähren. 6. Jeder der contrahirenden Theile verpflichtet sich, auf Verlangen des anderen Theiles die eigenen Angehörigen auf sein Staatsgebiet wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben nach den geltenden inländischen Gesetzen ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verloren hätten, wofern sie nicht inzwischen die Angehörigkeit zum anderen Staate nach der Gesetzgebung dieses letzteren erworben haben. 7. Das gegenwärtige Uebereinkommen gilt für die Dauer von zwei Jahren vom Tage des Austausches der gleich lautenden Erklärungen angefangen. Nach Verlauf dieser Frist 1887 behalten sich die beiden Regierungen das Recht der Kündigung derart vor, dass das Uebereinkommen bis zur erfolgten Kündigung desselben in Kraft bleibt. 1820. Taaffe m. p. 1er février 1887. Publication du Ministère 1 R du commerce concernant la mise en vigueur des dispositions contenues dans les articles I et II du protocole final de la IIième conférence internationale de Berne du 15 mai 1886, relatives à l'unité technique en matière de voies ferrées. (R. G. B. 1887, Nr. 8) Kundmachung des Handelsministers vom 1. Februar 1887, womit lie Bestimmungen der Artikel I und II des Schlussprotokolles der II. internationalen Conferenz zu Bern vom 15. Mai 1886, betreffend lie technische Einheit im Eisenbahnwesen, in Wirksamkeit gesetzt werden. Die nachstehenden Bestimmungen der Artikel I und II Hes von den Delegirten der k. k. und der königl. ungarischen Regierung, dann der Regierungen des Deutschen Reiches, Frankeichs, Italiens und der Schweiz zu Bern am 15. Mai 1886 untereichneten und von Seite der k. und k. österreichisch-ungarischen gemeinsamen Regierung unter dem 22. December 1886 genehmigten Schlussprotokolles der II. internationalen Conerenz, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen, verden mit dem Beifügen kundgemacht, dass diese Bestimmungen nit 1. April 1887 in Wirksamkeit treten. Artikel I. Die Spurweite der Bahngeleise zwischen en inneren Kanten der Schienenköpfe gemessen, oll bei den nach dem Inkrafttreten dieser Betinnangen neu zu legenden oder umzubauenden eleisen auf geraden Strecken nicht unter etragen, und in Curven, einschliesslich der Spurerweiteung, das Mass von . icht überschreiten. . Artikel II. . . 1465 Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn s den folgenden Bestimmungen entspricht, aus Minimum 1435 1887 Gründen seiner Bauart von dem internationalen Verkehre nicht ausgeschlossen werden. (Die hiernach angegebenen Maximal- und Minimal- § 1. Radstand neu zu erbauender Güterwagen Die Wagen, welche wegen eines zu grossen §2. Abstand der Räder einer Achse, ge- . . . 1366 1357 Die zur Zeit vorhandenen Wagen der § 3. Breite der Radreifen oder der dieselben Zulässiges Minimum für bestehendes Ma- § 4. Spielraum der Spurkränze, nach der § 5. Entfernung Aussenkante der Spurkränze, gemessen § 6. Höhe der Spurkränze bei normaler Stel- § 7. Stärke der Radreifen der Wagenräder, im schwächsten Punkte der Lauffläche ge messen. . . § 8. Schalengussräder sind im internationalen Verkehr unter nicht mit Bremsen versehenen Güterwagen zulässig. Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen mit Schalengussrädern in Züge einzustellen, welche mit einer grösseren Fahrgeschwindigkeit als 45 Kilometer in der Stunde befördert werden. § 9. Elastische Zug- und Stossapparate müssen an beiden Stiruseiten der Wagengestelle angebracht sein. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Güterwagen, die für specielle Transporte verwendet werden. § 10. Höhenlage der Buffer bei leeren Wagen, von Schienenoberkante bis zur . 1425 1405 36 25 20 Mitte der Bufferscheibe vertical gemessen 1065 1020 Ein Minimum wird für bestehendes Material nicht festgesetzt. $11. Höhenlage der Buffer bei grösster Belastung der Wagen. Zulässiges Mass für bestehendes Material Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen, bei welchen die Höhenlage der Buffer weniger als 940 Millimeter beträgt, in Zuige mit Personenbeförderung einzustellen. § 12. Abstand der Buffer, von Mitte zu Mitte der Scheiben eines Bufferpaares 940 (900) . . . 1760 1710 Für Fahrzeuge, bei welchen der Abstand 1887 § 13. Durchmesser der Bufferscheiben Zulässiges Mass für bestehendes Material Für bestehendes Material wird kein Mass Personenwagen § 16. Länge der Kuppelungen, von der Stirn- Für bestehendes Material werden keine § 17. Kleiner Durchmesser des Quer- Zulässiges Mass für Güterwagen § 18. Sicherheitskuppelungen. Alle Eisen- (300) 300 400 300 25 |