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1887 russischen Districtsvorstehern und den österreichischen Bezirkshauptmännern nicht unerlässlich nothwendig.

Die russischen Districtsvorsteher und die österreichischen Bezirkshauptmänner sind verpflichtet, ein solches Individuum ohne weitere Förmlichkeiten zu übernehmen, vorausgesetzt, dass diese Documente seine Geburt oder seine Herkunft unzweifelhaft feststellen und dass bezüglich der Echtheit dieser Documente keine Zweifel obwalten.

3. Die russischen Districts vorsteher und die österreichischen Bezirkshauptmänner können einverständlich für jeden speciellen Fall einen Grenzpunkt für die Uebernahme von Individuen, deren Heimweisung beschlossen worden ist, wählen.

..

Diejenigen Individuen, welche gemäss Punkt 2 dieses Uebereinkommens ohne vorgängige Correspondenz übergeben werden, sind behufs ihrer Uebernahme nach Russland zu den Zollämtern in „Granica" (Gouvernement Petrokow), „Sandomir” (Gouvernement Radom), Tomaszow" (Gouvernement Lublin), Radziwilow" (Gouvernement Wolhynien), „Woloczysk" (Gouvernement Wolhynien), Husiatyn" (Gouvernement Podolien) und „Nowosielicy" (Gouvernement Bessarabien) ---- nach Oesterreich hingegen zur Polizeiexpositur in Szczakowa (Bezirk Chrzanow), zu den Polizeicommissariaten in Brody (Bezirk Brody), Podwoloczyska (Bezirk Skałat), zu den Grenz-Zollämtern in Nadbrzezie (Bezirk Tarnobrzeg), Belzek (Bezirk Rawa ruska), Husiatyn (Bezirk Hysiatyn) und Nowosielica (Bezirk Czernowitz) zu geleiten.

4. Die Correspondenz im diplomatischen Wege bleibt bezüglich aller russischer Unterthanen aufrechterhalten, welche nicht aus einem der obgenannten sieben russischen Gouvernements gebürtig sind oder herstammen, sowie bezüglich derjenigen österreichischen Staatsangehörigen, welche im übrigen russischen Kaiserreiche, mit Ausschluss der genannten Gouvernements, wohnen.

5. Die beiden Regierungen werden sofort die nöthigen Massregeln zur Anweisung der bezüglichen Behörden treffen. damit dieselben sich nach dem gegenwärtigen Reglement be nehmen und seiner Anwendung alle thunlichen Erleichterungen gewähren.

6. Jeder der contrahirenden Theile verpflichtet sich, auf Verlangen des anderen Theiles die eigenen Angehörigen auf sein Staatsgebiet wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben nach den geltenden inländischen Gesetzen ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verloren hätten, wofern sie nicht inzwischen die Angehörigkeit zum anderen Staate nach der Gesetzgebung dieses letzteren erworben haben.

7. Das gegenwärtige Uebereinkommen gilt für die Dauer von zwei Jahren vom Tage des Austausches der gleich

lautenden Erklärungen angefangen. Nach Verlauf dieser Frist 1887 behalten sich die beiden Regierungen das Recht der Kündigung derart vor, dass das Uebereinkommen bis zur erfolgten Kündigung desselben in Kraft bleibt.

1820.

Taaffe m. p.

1er février 1887.

Publication du Ministère 1 R du commerce concernant la mise en vigueur des dispositions contenues dans les articles I et II du protocole final de la IIième conférence internationale de Berne du 15 mai 1886, relatives à l'unité technique en matière de voies ferrées.

(R. G. B. 1887, Nr. 8) Kundmachung des Handelsministers vom 1. Februar 1887, womit lie Bestimmungen der Artikel I und II des Schlussprotokolles der II. internationalen Conferenz zu Bern vom 15. Mai 1886, betreffend lie technische Einheit im Eisenbahnwesen, in Wirksamkeit gesetzt werden.

Die nachstehenden Bestimmungen der Artikel I und II Hes von den Delegirten der k. k. und der königl. ungarischen Regierung, dann der Regierungen des Deutschen Reiches, Frankeichs, Italiens und der Schweiz zu Bern am 15. Mai 1886 untereichneten und von Seite der k. und k. österreichisch-ungarischen gemeinsamen Regierung unter dem 22. December 1886 genehmigten Schlussprotokolles der II. internationalen Conerenz, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen, verden mit dem Beifügen kundgemacht, dass diese Bestimmungen nit 1. April 1887 in Wirksamkeit treten.

Artikel I.

Die Spurweite der Bahngeleise zwischen en inneren Kanten der Schienenköpfe gemessen, oll bei den nach dem Inkrafttreten dieser Betinnangen neu zu legenden oder umzubauenden eleisen auf geraden Strecken nicht unter

etragen,

und in Curven, einschliesslich der Spurerweiteung, das Mass von .

icht überschreiten.

.

Artikel II.

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. . 1465

Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn s den folgenden Bestimmungen entspricht, aus

Minimum
Millimeter

1435

1887 Gründen seiner Bauart von dem internationalen Verkehre nicht ausgeschlossen werden.

(Die hiernach angegebenen Maximal- und Minimal-
masse gelten sowohl für das bereits hergestellte, als für das
neu herzustellende Material, unter Vorbehalt jedoch der be-
sonderen in Klammern beigefügten Masse, welche für das-
jenige Material als zulässig erklärt werden. das in dem Zeit-
punkte, in dem diese Bestimmungen in Kraft treten, schon
hergestellt ist.)

§ 1. Radstand neu zu erbauender Güterwagen
Diese Bestimmung findet keine Anwen-
dung auf bewegliche Untergestelle.

Die Wagen, welche wegen eines zu grossen
festen Radstandes auf einer Bahnstrecke
nicht verkehren können, werden zurück-
gewiesen. Die bezüglichen Vorschriften der
Bahnverwaltungen sind den betheiligten
Staaten bekannt zu geben.

§2. Abstand der Räder einer Achse, ge-
messen zwischen den inneren Flächen der
Radreifen oder der dieselben ersetzenden
Theile ..

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. . . 1366 1357

Die zur Zeit vorhandenen Wagen der
französischen Staatsbahnen und französischen
Westbahnen, bei welchen der Abstand der
Räder einer Achse mehr als 1366 Milli-
meter beträgt, ohne jedoch 1370 Millimeter
zu überschreiten, werden bis zum Ende des
Jahres 1893 zum Uebergange auf die Bahnen
der betheiligten Staaten unter der Bedin-
gung zugelassen, dass die Entfernung von
Aussenkante zu Aussenkante der Spur-
kränze (5) nicht weniger als 1408 Milli-
meter und nicht mehr als 1422 Millimeter
ist. Es besteht jedoch keine Verpflichtung,
solche Wagen in Züge mit Personenbeförde-
rung einzustellen.

§ 3. Breite der Radreifen oder der dieselben
ersetzenden Theile . .

Zulässiges Minimum für bestehendes Ma-
terial, unter der Bedingung, dass der Ab-
stand der Räder (§ 2) mindestens 1360 Milli-
meter betrage

§ 4. Spielraum der Spurkränze, nach der
Gesammtverschiebung der Achise gemessen,
bei Annahme einer Spurweite von 1440 Milli-
meter.

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§ 5. Entfernung

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Aussenkante der Spurkränze, gemessen
10 Millimeter unterhalb der Lauffläche der
beiden Radreifen, bei 1500 Millimeter Ent-
fernung der Laufkreise

§ 6. Höhe der Spurkränze bei normaler Stel-
lung der Räder auf geradem, horizontalem
Geleise, von Schienenoberkante vertical
gemessen.

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§ 7. Stärke der Radreifen der Wagenräder, im schwächsten Punkte der Lauffläche ge

messen. . .

§ 8. Schalengussräder sind im internationalen Verkehr unter nicht mit Bremsen versehenen Güterwagen zulässig.

Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen mit Schalengussrädern in Züge einzustellen, welche mit einer grösseren Fahrgeschwindigkeit als 45 Kilometer in der Stunde befördert werden.

§ 9. Elastische Zug- und Stossapparate müssen an beiden Stiruseiten der Wagengestelle angebracht sein.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Güterwagen, die für specielle Transporte verwendet werden.

§ 10. Höhenlage der Buffer bei leeren

Wagen, von Schienenoberkante bis zur

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. 1425 1405

36 25

20

Mitte der Bufferscheibe vertical gemessen 1065 1020
Zulässiges Mass für bestehendes Material (1070)

Ein Minimum wird für bestehendes Material

nicht festgesetzt.

$11. Höhenlage der Buffer bei grösster Belastung der Wagen.

Zulässiges Mass für bestehendes Material Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen, bei welchen die Höhenlage der Buffer weniger als 940 Millimeter beträgt, in Zuige mit Personenbeförderung einzustellen.

§ 12. Abstand der Buffer, von Mitte zu Mitte der Scheiben eines Bufferpaares

940

(900)

. . . 1760 1710

Für Fahrzeuge, bei welchen der Abstand
der Buffer geringer ist als 1720 Millimeter,
muss der Durchmesser der Bufferscheiben
(S13) mindestens 350 Millimeter betragen.
Zulässige Masse für bestehendes Material (1800) (1700)

1887

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§ 13. Durchmesser der Bufferscheiben

Zulässiges Mass für bestehendes Material
§ 14. Freier Raum zwischen den Buffer-
scheiben und der Kopfschwelle der
Wagen, beziehungsweise den an denselben
vorspringenden Theilen, bei vollständig ein-
gedrückten Buffern parallel mit der Längs-
achse des Wagens gemessen, zu beiden
Seiten des Zughakens, zwischen diesem und
dem Rande der Bufferscheibe, in einer
minimalen Breite von 400 Millimeter

Für bestehendes Material wird kein Mass
festgesetzt.
§ 15. Vorsprung der Buffer über die Zug-
haken, von der Angriffsfläche des nicht
angezogenen Zughakens bis zur Stirn des
nicht eingedrückten Buffers, parallel mit der
Wagenachse gemessen.
Zulässige Masse für
bestehendes Material

Personenwagen
Güterwagen

§ 16. Länge der Kuppelungen, von der Stirn-
seite des Buffers bis zur Innenseite des Ein-
hängbügels, bei ganz gestreckter Kuppelung
gemessen.

Für bestehendes Material werden keine
Masse festgesetzt.

§ 17. Kleiner Durchmesser des Quer-
schnittes der Kuppelungsbügel
(Einhängbügel) am Berührungspunkt des
Zughakens

Zulässiges Mass für
bestehendes Material

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Güterwagen
Personenwagen.

§ 18. Sicherheitskuppelungen. Alle Eisen-
bahnfahrzeuge sollen an jedem Kopfende
mit einer oder zwei Sicherheitskuppelungs-
vorrichtungen versehen sein, um bei Brüchen
der Hauptkuppelung die Trennung des
Zuges zu verhüten. Die bis jetzt allgemein
vorgeschriebenen Nothketten können mithin
durch eine centrale Sicherheitskuppelung
ersetzt werden. Immerhin sollen derartige
Vorrichtungen die Verbindung mit Eisen-
bahnfahrzeugen, welche mit
welche mit Nothketten
versehen sind, gestatten.

(300)

300

400 300

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25

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