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1887 oder die bei geschlossener Thür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt sein.

Die hier genannten Bestimmungen treten in vollem Umfange in Kraft fünf Jahre nach der Ratification gegenwärtiger Vereinbarung. Bis dahin wird man sich gegenseitig mit der Anwendbarkeit von Zollbleien oder von Zollschlössern begnügen.

5. Sicherheitsverschluss der Schiebethüren.

Die untere Thürseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben oder Abziehen der Schiebethür von der Laufschiene unmöglich macht.

Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Haken. welcher beim Verschluss der Thür in eine an der Laufschiene festgenietete Oese eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Thürbandes bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder Bügels an der Laufschiene selbst u. s. w. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem gelochten Lappen bestehen, der von jetzt an die Anwendung von Zollbleien, und nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, wie in voriger Nummer, die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Laufrollenhalter sollen derart befestigt sein, dass dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen werden können.

6. Schiebethür-Laufschiene.

Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese Träger sollen mit den festen Kastentheilen so verbunden sein, dass bei geschlossenem Wagen die Abnahme derselben nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist.

7. Obere Schiebethür-Führung.

Die Führung des oberen Theiles der Schiebethüren soll durch entsprechend befestigte Stangen oder Coulissenschienen gesichert sein.

8. Flügelthüren und Stirnwandthüren.

Bei den bedeckten Wagen mit Flügelthüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandthüren müssen diese Thüren ausser mit der Verschluss vorrichtung und mit von aussen nicht abnehmbaren Thürbändern auch mit einer den Bedingungen der Nummer 4 entsprechenden Zollverschlussvorrichtung versehen sein, so dass ein Oefinen dieser Thüren ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist.

Unbenützte Stirnwandthüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) müssen durch Verschal

lungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen 1887 gehalten werden.

9. Fenster und Lüftungsöffnungen.

Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Oeffnungen, als: Fenster und Lüftungsöffnungen, durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Oeffnungen 30 Quadratcentimeter nicht überschreiten, so dass durch diese Oeffnungen eine Beraubung des Wageninhaltes nicht erfolgen kann. Kein Befestigungstheil der Vergitterung darf von der Aussenseite des Wagens abzulösen sein.

Wenn die genannten Oeffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder Klappen versichert sind, so müssen diese, wie folgt, befestigt sein:

Die Klappen oder die horizontalen Schieber mittelst Vorreiber, Riegel, Einfallhaken, Kloben oder dergleichen,

die verticalen Schieber entweder mittelst der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn sie mit einer den Vorschriften der Nummer 4 entsprechenden Zollverschlussvorrichtung versehen sind, mittelst Zollschlösser oder Zollbleie,

und zwar derart, dass ein Oeffnen derselben von aussen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses, nicht möglich ist.

Abflussöffnungen in den Fussböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 Millimeter Durchmesser haben.

10. Dachaufsätze.

Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der Befestigungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern festgesetzten Bestimmungen.

II. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden.

Wagen mit durchbrochenen Wänden, wie z. B. Viehtransportwagen, welche sonst den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, können nur zum Transporte so grosser Frachtstücke verwendet werden, dass ihre Entfernung durch diese Wandöffnung nicht möglich ist.

12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken.

Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange miteinander verbunden und mit mindestens 75 Centimeter breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 Centimeter hoch sind, können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind,

1887 unter Verwendung solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benützt werden.

13. Offene Wagen anderer Art.

Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benützt werden, wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 Kilogramm wiegen, oder um solche Güter handelt, deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres Umfanges (wie grosse Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder sonstigen Beschaffenheit (wie Holz, Baumwolle, Kohlen, Coaks, Sand, Steine. Erze, Roh- und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Häringe, Thran, Petroleum u. s. w.) nicht wohl zulässig, beziehungsweise nicht üblich ist.

Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemass den ihnen von den Directivbehörden gegebenen Instructionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Vertauschung Deckenverschluss anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen, oder andere Massregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluss oder anderen Massregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten.

Die von den Directivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes erlassenen Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgetheilt werden.

14. Schutzdecken und deren Befestigung.

Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweisst, mittelst Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechslungsweise an den abnehmbaren Seitenwänden, beziehungsweise den Thüren und den festen Kopfschwellen. oder am Untergestelle etwa in der Höhe der Fussbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 Centimeter so angebracht sein, dass die Verschlussschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seitenwände, als auch das Oeffnen der Thüren verhindert.

Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen der Verschlussleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den oberen Theilen der Decken sind Ringe zum Verschluss zulässig.

Die Decken müssen von ausreichender Grösse und in ent- 1887 sprechend gutem Zustande sein. Etwaige Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Theilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden oder doppelt, das heisst in zwei Linien von 15--25 Millimeter Abstand angeordnet sein.

Die Verschlussleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspitzen versehen sein. Hinter diesen Spitzen müssen Oesen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender Verknüpfung der Leinenenden der Zollverschluss eingehängt werden kann.

Die betheiligten königl. ungarischen Minister, mit welchen diesfalls das Einvernehmen gepflogen wurde, treffen unter Einem die gleiche Verfügung für die Länder der ungarischen Krone.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

1824.

22 janvier 1887.

Traité entre l'Autriche-Hongrie et la principauté de
Monaco pour
l'extradition réciproque des malfaiteurs.
(Conclu a Vienne, le 22 février 1886; ratifié par Sa Majesté I et R Aposto-
lique le 18 janvier 1887; ratifications échangées le 22 janvier 1887.)
(R. G. B. 1887, Nr. 15.)
Staatsvertrag vom 22. Februar 1886, zwischen der österreichisch-
ungarischen Monarchie und dem Fürstenthume Monaco wegen
gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern.

(Abgeschlossen in Wien am 22. Februar 1886, von Seiner Apostolischen
Majestät ratificirt am 18. Jänner 1887, in den beiderseitigen Ratificationen
ausgewechselt am 22. Jänner 1887.

Sa Majesté l'Empereur d'Autriche, Roi de Bohême &c., et Roi Apostolique de Hongrie et Son Altesse Sérénissime le Prince de Monaco, ayant résolu d'un commun accord de conclure une Convention d'extradition des malfaiteurs nommé pour Leurs Plénipotentiaires à cet effet, savoir:

ont

Sa Majesté l'Empereur d'Autriche &c. &c., Roi Apostolique de Hongrie:

le Sieur Ladislaus Szögyény-Marich de Magyar Szögyén et Szolgaegyháza, Son Conseiller intime et Chambellan, Chef de section au Ministère Impérial et Royal de la Maison Impériale et des affaires étrangères;

Son Altesse Sérénissime le Prince de Monaco:

* 1887

le Sieur Ottaviano Naldini, Son Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire près Sa Majesté Impériale et Royale Apostolique;

lesquels, après s'être communiqués leurs pleins pouvoirs. trouvés en bonne et due forme, sont convenus des articles suivants:

Article I.

Les Gouvernements des Hautes Parties contractantes s'engagent à se livrer réciproquement, sur la demande que l'un d'eux adressera à l'autre, à la seule exception de leurs nationaux, les individus poursuivis ou condamnés par les autorités judiciaires de l'une des Parties contractantes pour un des actes punissables mentionnés à l'article II ci-après et qui se trouveront sur le territoire de l'autre Partie.

L'extradition n'aura lieu que, pour une action punissable, commise hors du territoire de l'Etat auquel l'extradition est demandée et qui, d'après la législation de l'Etat requérant et de l'Etat requis, peut entraîner une peine d'un an d'emprisonnement ou une peine plus grave.

Lorsque l'action punissable motivant la demande d'extradition aura été commise hors du territoire de l'Etat requérant. il pourra être donné suite à cette demande, si la législation du pays requis et celle du pays requérant autorisent la poursuite d'actes de ce genre, même quand ils ont été commis à l'étranger.

Article II.

Les actions punissables à raison desquelles l'extradition sera accordée sont les suivantes:

1 L'homicide volontaire, assassinat, parricide, infanticide, empoisonnement.

2o Les menaces d'attentat contre les personnes et les propriétés, si les menaces ont été faites avec ordre ou sous condition et si elles donnent lieu à extradition d'après la législation des Hautes Parties contractantes.

3 Les coups portés et les blessures faites volontairement quand il en est résulté une maladie paraissant incurable ou une capacité permanente de travail personnel, la perte ou la privation de l'usage absolu d'un membre ou d'un organe, une mutilation grave, ou la mort sans intention de la donner. 4 L'avortement.

5 L'administration volontaire et coupable, même sans intention de donner la mort, de poison ou d'autres substances pouvant la donner ou altérer gravement la santé.

6 L'enlèvement, le recel, la suppression, la substitution ou la supposition d'enfant.

7 L'exposition ou le délaissement d'enfant.

8° L'enlèvement de mineurs.

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