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1887

Die durch die Herstellung der Uebersetzung herbeigeführten Kosten werden gegenseitig vergütet werden.

Artikel XVIII.

Die Regierungen der Hohen vertragschliessenden Theile verzichten gegenseitig auf jede Reclamation von Kosten, die innerhalb der Grenzen ihres Gebietes durch die Auslieferung der Verfolgten, Beschuldigten oder Verurtheilten, sowie durch die Uebergabe der im Artikel VIII dieser Uebereinkunft erwähnten Gegenstände, durch die Ausführung der Requisitionen, Uebersendung und Zurückstellung von Beweisstücken und Acten veranlasst werden.

Die Verpflegs- und Transportkosten für auszuliefernde Verhaftete, welche auf dem Gebiete der zwischenliegenden Staaten erwachsen, fallen dem ersuchenden Staate zur Last. welcher sich der Zustimmung der dritten Staaten zu dem Durchtransport zu versichern hat.

Ebenso fallen dem Letzteren die Kosten zur Last, welche, wenn ihm von einem dritten Staate ein Individuum ausgeliefert wird, dem anderen vertragschliessenden Theile aus dessen Durchführung und Verpflegung erwachsen.

Wenn die Transportirung zur See für zweckmässig erachtet wird, ist das auszuliefernde Individuum in jenen Hafen zu stellen, welchen der diplomatische Agent des ersuchenden Staates bezeichnet; der bezeichnete Hafen muss jedoch im Gebiete des ersuchten Staates liegen. Die Kosten des Transportes zur See fallen dem ersuchenden Staate zur Last.

Artikel XIX.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am eilften Tage nach der in Gemässheit der Gesetze, welche in den Staatsgebieten der Hohen vertragschliessenden Theile bestehen, erfolgten Kundmachung in Wirksamkeit; er wird bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage der seitens eines der beiden Hohen vertragschliessenden Theile erfolgten Kündigung in Wirksamkeit

bleiben.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratificirt und die Ratificationen werden sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Wien am zweiundzwanzigsten Tage des Monats Februar im Jahre des Heiles Eintausend achthundert sechsundachtzig.

(L. S.) Szögyény m. p.

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Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce à l'égard du traitement douanier de l'acide fluorhydrique et des extincteurs emballés en caoutchouc, gutta-percha &c.

(R. G. B. 1887, Nr. 23.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 17. Februar 1887, betreffend die Zollbehandlung von Flusssäure und Feuerlöschgranaten in Umschliessungen von Kautschuk. Guttapercha u. dgl.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wird bestimmt, dass Flusssäure (Fluorwasserstoffsäure) in Hartgummi- oder Guttaperchagefässen und Feuerlöschgranaten in Kautschukbeuteln nach dem Gesammtgewichte der Waare und der bezeichneten Emballagen als chemische Producte sub b der Zolltarifsnummer 331 in Verzollung zu nehmen sind.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

1826.

21 février 1887.

Traité entre l'Autriche-Hongrie et l'Allemagne con-
cernant l'assistance judiciaire en faveur des ressortis-
sants indigents des deux États.

(Conclu à Vienne, le 9 mai 1886; ratifié par Sa Majesté I et R Apostolique,
le 10 février 1887; ratifications échangées à Vienne, le 21 février 1887.)
(R. G. B. 1887, Nr. 22.)
Staatsvertrag vom 9. Mai 1886, wegen gegenseitiger Gewährung
des Armenrechts zwischen Oesterreich - Ungarn und dem Deut-
schen Reiche.

(Abgeschlossen in Wien am 9. Mai 1866, von Seiner kaiserlichen und könig-
lichen Apostolischen Majestät ratificirt am 10. Februar 1877 und die beider-
seitigen Ratificationen ausgewechselt in Wien am 24. Februar 1887.)

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u s. w. und Apostolischer König von Ungarn einerseits,

und

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen im Namen des Deutschen Reiches andererseits, von den

1887 Wunsche geleitet, die gegenseitige Zulassung der beider seitigen Angehörigen zum Armenrechte zu erleichtern und darüber eine Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:

Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, Minister des kaiserlichen Hauses und des Aeussern, Feldmarschall-Lieutenant in der Armee, Gustav Grafen Kálnoky v. Köröspatak

und

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Allerhöchstihren General-Adjutanten und General der Cavallerie Heinrich VII. Prinz Reuss, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät,

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die Angehörigen Oesterreichs und Ungarns werden im Deutschen Reiche und Angehörige des Deutschen Reiches werden in Oesterreich und in Ungarn unter denselben Bedingungen und gesetzlichen Voraussetzungen zum Armenrecht zugelassen, wie die Angehörigen des betreffenden Landes, in welchem die Bewilligung des Armeurechts nachgesucht wird.

Artikel 2.

Das Armuthszeugniss ist dem Ausländer, welcher zum Armenrecht zugelassen werden will, in allen Fällen von der Behörde seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes auszustellen.

Hält der Antragsteller sich nicht in dem Lande auf. in welchem er das Armenrecht nachsucht, so muss das Armuthszeugniss in Gemässheit des Vertrages zwischen OesterreichUngarn und dem Deutschen Reiche vom 25. Februar 1880 beglaubigt werden.

Hält er sich dagegen in dem Lande auf, in welchem er seinen Antrag stellt, so können ausserdem auch bei den Be hörden seines Heimatlandes Erkundigungen über ihn eingezogen werden.

Artikel 3.

Sind Angehörige Oesterreichs, beziehungsweise Ungarns, im Deutschen Reich oder Angehörige des Deutschen Reiches in Oesterreich und Ungarn zum Armenrecht zugelassen, so sind sie hiermit von Rechtswegen auch von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit, welche unter irgend einer

Benennung von Ausländern wegen ihrer Eigenschaft als solche 1887 bei Processen gegen Inländer nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Process geführt wird, gefordert werden könnte.

Artikel 4.

Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem Tage des Austausches der Ratificationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt bis nach Ablauf von sechs Monaten nach der von einem der beiden Theile erfolgten Kündigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, den 9. Mai 1886.

(L. S.) Kálnoky m. p.

(L. S.) H. VII. P. Reuss m. p.

1827.

1er mars 1887.

Publication du Ministère 1 R du commerce avec Il supplément au règlement des signaux pour les chemins de fer du 10 février 1877.

(R. G. B. 1887, Nr. 15.) Kundmachung des Handelsministeriums vom 1. März 1887, betreffend die Hinausgabe des II. Nachtrages zu der mit Kundmachung des k. k. Handelsministeriums vom 10. Februar 1887 (R. G. B. Nr. 10) veröffentlichten Signalordnung für die Eisenbahnen mit normalem Betriebe der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

Zu der laut Kundmachung des Handelsministeriums vom 10. Februar 1877 (R. G. B. Nr. 10) am 1. Juli 1877 in Kraft getretenen Signalordnung für die Eisenbahnen mit normalem. Betriebe der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder wird ein II. Nachtrag hinausgegeben.

Durch diesen Nachtrag werden die in der Signalordnung enthaltenen nicht obligaten Signale mit den bisherigen Nummern 51-55, ferner 58-61, unter Abänderung der Signalisirung der Spitze des Zuges auf der als zweite Linie bezeichneten Strecke zweier Parallelbahnen als obligat erklärt. Derselbe enthält ausserdem Signale für voneinander abhängige

1887 Weichen- und Signalanlagen zur Sicherung der Ein- und Ausfahrten in Stationen und der Fahrten bei Bahnabzweigungen von der currenten Strecke, ferner für das Fahren in Raumdistanz.

Dieser Nachtrag tritt am 1. Juni 1887 in Wirksamkeit. Durch den gegenwärtigen Nachtrag wird der Anhang zu der Signalordnung für die Eisenbahnen mit normalem Betriebe für die Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, sowie der mit Kundmachung des Handelsministeriums vom 19. Februar 1880 (R. G. B. Nr. 20) veröffentlichte Nachtrag I zu dieser Signalordnung ausser Wirksamkeit gesetzt.

Der Herr königlich ungarische Minister für öffentliche Arbeiten und Communication trifft unter Einem die gleiche Anordnung für die Länder der ungarischen Krone.

Exemplare dieses II. Nachtrages sind im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien käuflich zu haben.

Bacquehem m. p.

1828.

2 mars 1897.

Ordonnance du Ministère I R des finances autorisant le bureau douanier accessoire de fière classe de Mittelwalde à traiter l'huile d'olives dénaturée.

(R. G. B. 1887, Nr. 24. Verordnung des Finanzministeriums vom 2. März 1887, betreffend die Ermächtigung des k. k. Nebenzollamtes 1. Classe Mittelwalde zur Abfertigung von denaturirtem Olivenöl.

Das k. k. Nebenzollamt I. Classe Mittelwalde wurde zur Abfertigung von denaturirtem Olivenöl zu dem Zollsatz von 80 kr. per 100 Kilogramm im Sinne der Anmerkung zur Tarifnummer 72 des Zolltarifes vom Jahre 1882 ermächtigt.

Dunajewski m. p.

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