Slike strani
PDF
ePub
[blocks in formation]

Im Militärhafen, welcher ausschliesslich für kriegsmaritime Zwecke bestimmt ist und dem k. k. Hafenadmiralate zur Verfügung steht, wird die Hafenpolizei durch das k. k. MilitärHafencommando, beziehungsweise durch das demselben unterstehende Hafen-Wachschiff gehandhabt.

§ 6.

Das Hafen- und Seesanitäts-Capitanat handhabt die Hafenpolizei blos im Handelshafen, die seesanitätsamtlichen Functionen hingegen in beiden Hafentheilen.

Handelsschiffe, die laut § 4 für den Militärhafen bestimmt. sind, aber in seesanitätsämtlicher Beziehung vom Hafen- und Seesanitäts-Capitanate beanständet werden, haben sich im Handelshafen zu vertäuen und unterstehen in solchen Fällen in hafenpolizeilicher Beziehung ausschliesslich dem Hafen- und Seesanitäts-Capitanate.

§ 7.

Das Militär-Hafencommando ist ermächtigt, alle diejenigen Handelsschiffe und Fahrzeuge, in welchem Hafentheile sie auch vertäut sein mögen, bewachen, besetzen und untersuchen zu lassen, welche in militärischer Beziehung verdächtig erscheinen.

§ 8.

Jedes Seehandelsschiff, welches in den Hafen von Pola einläuft, hat die Nationalflagge schon bei Ankunft innerhalb des Schussbereiches der äussersten Befestigungswerke zu hissen.

$ 9.

Das Militär-Hafencommando wird nach eigenem Ermessen den einlaufenden Schiffen ein Boot entgegensenden, dessen Führer, ohne mit dem Schiffe in Berührung zu treten, über die Bestimmung und Absichten desselben Erkundigungen einzuziehen hat.

Ist das Schiff zu Militär- oder Marinezwecken bestimmt, so wird demselben ein provisorischer Ankerplatz angewiesen, welcher, wenn thunlich, eine der zwischen Scoglio Franz und Scoglio d'Olivi gelegten Vorholbojen zu sein hat. Der Schiffer hat hierauf beim Hafen- und Seesanitäts-Capitanate die Pratica zu erwirken und erhält hierüber einen Legitimationsschein, nach dessen Vorweisung ihm der endgiltige Ankerplatz seitens des Militär-Hafencommandos angewiesen wird.

Behufs Vertäuung eines Schiffes im Kriegshafen hat sich der Schiffer an das Hafen-Wachschiff oder an das MilitärHafencommando zu wenden, um die etwa erforderlichen Weisungen oder den nöthigen Beistand zu erhalten.

Ist das Schiff nicht für Militär- oder Marinezwecke be- 1887 stimmt, so wird dasselbe seitens des vorgenannten Bootes des Militär-Hafencommandos augewiesen, falls Wind und Wetter es gestatten, in den Handelshafen zu gehen, und zu diesem Behufe die Passage zwischen Scoglio Franz und Scoglio d'Olivi zu benützen.

§ 10.

Im Handelshafen dürfen nur die auf Kosten der Seeverwaltung aufgestellten Bojen benützt werden.

§ 11.

Schiffe, welche ihre Ladungs- und Löschungsoperationen innerhalb des k. k. Seearsenals zu vollführen haben, unterliegen während ihres dortigen Aufenthaltes in jeder Beziehung den daselbst bestehenden Vorschriften rücksichtlich Handhabung von Feuer und Licht, des Ein- und Ausganges und sonstigen Verkehres von Personen und Materiale.

Die genannten Operationen werden in der Regel nur innerhalb der Arsenals-Arbeitszeit, das ist vom Morgen- bis zum Abendglockenzeichen, vorgenommen, worauf solche Schiffe den ihnen vom Militär-Hafencommando angewiesenen definitiven Ankerplatz wieder einzunehmen haben.

Sollten Schiffe auch während der Nacht im Arsenale vertäut bleiben, so ist das Uebernachten der Bemannungen solcher Schiffe im Arsenale nicht gestattet.

§ 12.

Schiffen, welche eine feuergefährliche Ladung am Bord haben, wird, auch wenn sie für den Handelshafen bestimmt sind, der Liegeplatz von dem Hafen- und SeesanitätsCapitanate, im Einvernehmen mit dem Militär-Hafencommando, angewiesen.

§ 13.

Segelschiffe, welche eine Petroleumladung an Bord haben, dürfen während der Nacht den Hafen von Pola nicht anlaufen. Ist diese Petroleumladung nicht für Pola bestimmt, so ist das Anlaufen des Hafens von Pola überhaupt untersagt, es sei denn im Falle höherer Gewalt.

§ 14.

Wenn ein Dampf- oder Segelschiff, welches für Pola bestimmtes Petroleum am Bord hat, in den Hafen einläuft, so hat das Hafen- und Seesanitäts-Capitanat hiervon der Gemeindeverwaltung sofortige Mittheilung zu machen und letztere besorgt die Ausschiffung und Ueberführung des Petroleums in das eigene Magazin.

1887

Die Ausschiffung geschieht unter Aufsicht der bezüglichen Hafen-, Finanz- und Gemeindeorgane.

Die Ausschiffung von Petroleum muss bei jedem Wetter und gleich nach Ankunft des Schiffes an dem vom Hafen- und Seesanitäts-Capitanate hierzu bezeichneten Punkte geschehen.

§ 15.

Feuergefährliche Gegenstände, welche dem Militär- oder Marineärar gehören, dürfen über Nacht, wofern deren frühere Wegschaffung nicht möglich gewesen sein sollte, unter strenger militärischer Bewachung am Ufer verbleiben.

§ 16.

Handelsschiffe dürfen in keinem Falle im Kriegshafen eine Ausbesserung vornehmen und haben, selbst wenn sie in den Kriegshafen bestimmt waren, zu diesem Zwecke in den Handelshafen zu gehen, wo ihnen ein Liegeplatz vom Hafen- und Seesanitäts-Capitanate angewiesen wird.

§ 17.

Die Schiffer von Seehandelsschiffen sind verpflichtet, den Anordnungen des Militär-Hafen commandos Folge zu leisten.

§ 18.

Die Seehandelsschiffe sind im Falle eines Unglücksfalles über Verlangen des Militär-Hafen commandos sofort zu jeder möglichen Hilfeleistung verpflichtet.

§ 19.

Die Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften werden nach § 47 der Polizeiordnung für die Seehäfen bestraft.

Bacquehem m. p.

[blocks in formation]

Ordonnance du Ministère I' R' des finances autorisaut le bureau douanier secondaire de Hangendenstein à Salzbourg à traiter en franchise certains effets des voyageurs.

(R. G. B. 1887, Nr. 44.)

Verordnung des Finanzministeriums vom 20. April 1887, betreffend die Ermächtigung des k. k. Nebenzollamtes I Hangendenstein in Salzburg zur zollfreien Behandlung voraus- und nachgesendeter Reiseeffecten.

Das k. k. Nebenzollamt I. Classe Hangendenstein in Salzburg wird zur zollfreien Behandlung voraus- und nachgesendeter Reiseeffecten (Artikel IX, Z. 1 des Zollgesetzes vom 27. Mai 1882) ermächtigt.

1840.

Dunajewski m. p.

24 avril 1887.

Décret du Ministère IR des finances étendant la défense de l'exportation des chevaux aux ports francs de Trieste et de Fiume.

(R. G. B. 1887, Nr. 43.) Erlass des Finanzministeriums vom 24. April 1887, betreffend die Ausdehnung des Pferdeausfuhrverbotes auf die Pferdeausfuhr über die Zollausschüsse.

In Folge Ministerrathsbeschlusses und im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Ministerium wird das Pferdeausfuhrverbot vom 2. Februar 1887 (R. G. B. Nr. 10) auf die Pferdeausfuhr über die Zollausschüsse von Triest und Fiume ausgedehnt.

Dieses Ausfuhrverbot hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.

Dunajewski m. p.

1887

10.010

1841.

10 mai 1887.

Circulaire (2) du Ministère l' et R' des affaires étrangères, invitant les offices consulaires à émettre leur opinion sur le résultat des expériences faites sur la valeur des informations consulaires concernant les livraisons à l'étranger (voir circulaire du 20 avril 1886, No).

(Archives du Ministère des aff. étr.)

Circulare.

8704

16

Die im Einvernehmen mit den beiden Handelsministerien der Monarchie erlassene, an die dortige k. und k. Mission gerichtete h. ä. Circularweisung ddo. 20. April 1886, Z. 4 betreffend die directe consularämtliche Information österreichisch-ungarischer Lieferungswerber bei sich ergebenden öffentlichen Lieferungen im Auslande, steht nunmehr seit nahezu einem Jahre in Kraft, ohne dass dem Ministerium des Aeussern oder den erwähnten Centralstellen bekannt wäre. welchen Gebrauch die österreichischen oder ungarischen Unternehmer von dieser Einrichtung seither gemacht haben und welche Erfahrungen sich daraus schöpfen lassen.

Bei der Bedeutung, welche die rege Antheilnahme unserer Industriellen und Handelsleute an solchen zumeist namhaften Lieferungen besitzt, und um ein verlässliches Urtheil darüber zu gewinnen, ob die erwähnte Einrichtung sich durch die thatsächlichen Erfahrungen, welche man seither zu machen in der Lage war, vollständig bewährt hat oder einer Aenderung bedürfe, wird die k. und k. Mission ersucht, die unterstehenden k. und k. Consularämter, welchen die fragliche Circularweisung seinerzeit von dort aus mitgetheilt wurde, über folgende Punkte zur Berichterstattung aufzufordern:

1. Wie viel österreichische oder ungarische Firmen (mit Angabe der hauptsächlichen Branchen) haben sich bei dem betreffenden Consularamte im Sinne jener Circularweisung bis jetzt angemeldet?

2. In wie viel Fällen war das Consularamt in der Lage, directe Informationen über ausgeschriebene Lieferungen an derart im Voraus eingeführte Lieferungswerber gelangen zu lassen?

3. Welchen thatsächlichen Erfolg haben diese Informationen gehabt?

« PrejšnjaNaprej »