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2. Tarifnummer 120, roh, zu Beleuchtungszwecken ohne vorausgegangene, mit Destillation verbundene Raffinirung oder Reinigung verwendbar 10, 3. Tarifnummer 121, raffinirt oder halbraffinirt: a) schwere, deren Dichte 880 Grade übersteigt, dunkle, auch Rückstände von der Mineralöldestillation oder Reinigung

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b) schwere, deren Dichte 880 Grade übersteigt, gelbe und röthlichgelbe, dann Schmieröle, auch gemengt mit animalischen oder vegetabilischen Oelen oder Fetten

e) leichte, von und unter der Dichte von

880 Graden .

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3

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Die Aufzählung der verschiedenen Arten der Mineralöle unter Zahl 3 (Tarifnummer 121) und die Angabe ihrer charakteristischen Merkmale, findet sich im amtlichen alphabetischen Waarenverzeichnisse zum Zolltarif unter den Schlag. worten Mineralöle und Mineralschmieröle.

Rücksichtlich der Mineralöle der Tarifnummer 119 und 120 ist Folgendes zu bemerken, respective zu beachten:

Das charakteristische Merkmal der Mineralöle der Tarifnummer 119 ist die in der Regel dunkle Farbe und die Undurchsichtigkeit, wodurch sich dieselben für gewöhnlich von den Mineralölen der Tarifnummer 120 unterscheiden, daun der stark bituminöse Geruch und ein relativ geringes, meist nicht über 850 Grad gehendes specifisches Gewicht, wodurch sie sich wieder von den Mineralölen der Tarifnummer 121 a unterscheiden.

Die Farbe allein kann jedoch für die verlässliche Erkennung, ob es sich um ein Mineralöl der Tarifnummer 119 handelt, nicht entscheidend sein, indem es beispielsweise specifisch leichte Mineralöle der Tarifnummer 119 gibt, welche gelbliche, röthlichgelbe und dergleichen Farbe haben.

Als unverrückbarer Grundsatz hat zu gelten, dass nach Tarifnummer 119 nur solche Mineralöle verzollt werden dürfen, welche, um zur Beleuchtung verwendet werden zu können, einer mit Destillation verbundenen Reinigung unterzogen werden müssen. Hat das abfertigende Zollamt Zweifel darüber, dass das zur Verzollung nach Tarifnummer 119 angemeldete Mineralöl, sei es wegen der Farbe, der Durchsichtigkeit, des Mangels des bituminösen Geruches u. dgl., nicht ein solches sei, vielmehr ohne Destillation zur Beleuchtung verwendet werden könnte (Tarifnummer 120), so ist die

1887 Sendung entweder zurückzubehalten oder es ist dieselbe unter Haftung der Partei für den Zollsatz der Tarifnummer 120 bis zur Einholung des fachmännischen Gutachtens abzufertigen.

Von der betreffenden Sendung sind zwei Proben à 2 Liter in Blech- oder starken Glasgefässen zu entnehmen, die Gefässe unter Amts- und Privatsiegel zu legen und mit den Daten der betreffenden Erklärung zu bezeichnen.

Eine von den abgenommenen Proben ist beim Amte zurückzubehalten, die andere aber an die vorgesetzte Behörde behufs Untersuchung durch die landwirthschaftlich-chemische Versuchsstation in Wien einzusenden.

Die Beistellung der Gefässe. obliegt der Partei und hat sich dieselbe zu verpflichten:

a) Die Taxen der Analyse in dem Falle sogleich unweigerlich zu erlegen, wenn durch den Analysebefund der k. k. landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstation in Wien die Zweifel des Zollamtes als gerechtfertigt anerkannt wurden und auch

b) die erwachsenen Portoauslagen zu berichtigen.

Die Befunde der k. k. landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstation in Wien sind Amtsbefunde, welche als solche eine Ueberprüfung des Mineralõles durch Privatsachverständige ausschliessen. Damit jedoch die Befunde dieser Versuchsstation in formeller Beziehung in den Königreichen und Ländern, in welchen das Strafgesetz über Gefällsübertretungen wirksam ist, der Bestimmung des § 724 dieses Gesetzes entsprechen. sind dieselben von zwei Organen der genannten Anstalt, welche die Untersuchung des Mineralöles vorgenommen haben. zu fertigen.

Derselbe Vorgang ist übrigens bei jedem Zweifel über die Richtigkeit der Declaration von Mineralölen (Braunkohlenund Schiefertheer) einzuhalten.

Die landwirthschaftlich-chemische Versuchsstation in Wien hat die übermittelten Mineralöle auf ihre Eigenschaften mittelst der durch die die Wissenschaft als verlässlich anerkannten Methode zu prüfen.

Insbesondere ist rücksichtlich der Frage, ob nicht Mineralöl der Tarifnummer 120 vorliege, die Prüfung in der Richtung vorzunehmen, ob das Oel, sei es in dem Zustande, in dem es eingeführt wurde, oder nachdem es auf kaltem Wege (das ist ohne Destillation) gereinigt worden ist, in Lampen ohne russende Flamme brenne oder nicht. Brennt das Oel ohne russende Flamme, so darf nur die Verzollung nach Tarifnummer 120 vorgenommen werden, und die Partei ist von der Behörde in Untersuchung und Strafe zu ziehen.

Die näheren Bestimmungen über die Gattung der für Zwecke der obigen Probe bestimmten Lampen über die Dauer

der Versuche u. s. w. bilden Gegenstand einer besonderen, 1887 für die Versuchsstation verbindlichen Instruction.

Bei der Abfertigung der Mineralöle der Tarifnummer 119 für Mineralölraffinerien hat das Zollamt die Sendung unter Verschluss an die betreffende Raffinerie anzuweisen, ausgenommen den Fall, dass die Abfertigung in der Raffinerie selbst stattfindet.

Falls andere Personen als Mineralölraffineure Mineralöle der Tarifnummer 119 beziehen, haben dieselben die Art der beabsichtigten Verwendung glaubwürdig darzuthun. Ueber Bezüge von derlei Mineralölen über 200 Kilogramm durch die letztgenannten Personen ist seitens der abfertigenden Zollämter der vorgesetzten Behörde Anzeige zu erstatten.

Diejenigen Gefällsorgane, denen die l'eberwachung der Mineralölraffinerien im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 1882, R. G. B. Nr. 55, obliegt, haben das Eintreffen einer jeden Sendung amtlich zn constatiren und ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass alle vom Auslande eingebrachten, nach Tarifnummer 119, respective Anmerkung 2 zur Classe XXI verzollten Mineralöle den Processe der Destillation unterzogen werden. Zu diesem Behufe ist die Einlagerung eines jeden Transportes in die Reservoirs zu überwachen und auf die Werksvorrichtungen und deren Verbindung untereinander besonderes Augenmerk zu richten.

Eine Raffinerie darf die nach Nummer 119 verzollten Mineralöle im unverarbeiteten Zustande nur an eine andere Raffinerie abtreten oder ins Ausland schaffen. Bei Abtretung an eine andere Raffinerie sind die Ueberwachungsorgane der letzteren von jenen der ersteren hiervon in Kenntniss zu setzen, respective es ist die Sendung an diese Organe anzuweisen.

Sollte seitens dieser Organe constatirt werden, dass von den eingeführten Raffinirungsölen ein Theil ohne Destillation weggebracht wurde, so ist wegen Verkürzung des Zollgefälles ungesäumt der Anstand zu erheben.

Bei sich ergebender Nothwendigkeit werden weitere Controlmassregeln gegen die Umgehung der die Mineralöle betreffenden Zolltarifbestimmungen einvernehmlich mit der königlich ungarischen Regierung festgestellt werden.

II.

Zur Ermittlung der Dichte der Mineralöle bedient man sich eines Mineralöl-Aräometers, welches bei der Normaltemperatur von 12" R. die Dichte der Flüssigkeit in Graden (Dichtengraden) angibt, wobei die Dichte des Wasser bei 12 R. gleich 1000 Grad (Dichtengrade) angenommen ist.

1887

Für die gefällsämtliche Controle sind zweierlei MineralölAräometer bestimmt.

Die Scala der zur Gradirung der leichteren Mineralöle dieuenden Aräometer erstreckt sich von 750 bis 830 Grad, wogegen die Scala der zur Gradirung der schweren Mineralöle dienenden Aräometer das Dichtenintervall von 810 bis 890 Graden umfasst.

Zur Bestimmung der Temperatur der Flüssigkeit dient ein besonderes Thermometer, dessen Scala nach Reaumur getheilt ist.

III.

Die Tarasätze für die Ermittlung des Nettogewichtes bei der Verzollung des Mineralöles, Braunkohlen und Schiefertheeres sind in der amtlichen Ausgabe des Zolltarifes angesetzt.

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Die Ministerialverordnung vom 16. August 1882, R. G. B. Nr. 115, sub III, betreffend den Bezug von Benzin als Extractionsmittel, bleibt aufrecht, nur ist im Sinne der Anmerkung 3 zur Zolltarifsclasse XXI überall anstatt zollfrei" zu setzen: „zollbegünstigt", und anstatt „Zollsatz von 10 fl. in Gold" zu setzen: Ergänzungszoll von 7 fl. in Gold". Ueberdies ist im Punkte 10, Alinea 1 nach den Worten: vom Abfertigungsamte", einzuschalten nach Einhebung des Zolles von 3 H. Gold per 100 Kilogramm" und ebendaselbst anstatt: gegen Sicherstellung des Zolles" zu setzen: „gegen Sicherstellung des Ergänzungszolles". Im Formulare Cist anstatt „zollfrei" zu setzen: zollbegünstigt".

Die Bedingungen und Controlen, unter denen der zollbegünstigte Bezug von rohen, schweren Mineralölen rumänischer Erzeugung stattfinden darf, werden mittelst einer besonderen Verordnung festgesetzt.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

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Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce à l'égard des conditions exigées pour l'importation à droits réduits d'huile minérale brute de provenance roumaine.

(R. G. B. 1887, Nr. 54.)

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 21. Mai 1887, betreffend die Bedingungen des zollbegünstigten Bezuges von rohem schweren Mineralöl rumänischer Erzeugung.

In Durchführung der Anmerkung 2 zur Classe XXI (Mineralöle, dann Braunkohlen- und Schiefertheer) des mit dem Gesetze vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 52) abgeänderten Zolltarifes für das österreichisch-ungarische Zollgebiet wird im Einvernehmen mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien folgende Verordnung erlassen:

Gemäss Anmerkung 2 zur Zolltarifsclasse XXI dürfen rohe und zu Beleuchtungszwecken ohne vorausgegangene Raffinirung nicht verwendbare Mineralöle im specifischen Gewichte von mehr als 830 Grad bei 12o R. rumänischer Erzeugung auf Erlaubnissscheine unter Controle in einer Jahresmaximalmenge von 200.000 Metercentnern in das österreichischungarische Zollgebiet um den Begünstigungszollsatz von 68 kr. Gold per 100 Kilogramm netto eingeführt werden.

An dieser Zollbegünstigung dürfen demgemäss nur solche specifisch schwere Mineralöle rumänischer Erzeugung participiren, welche sich im wirklich rohen Zustande befinden und ohne vorausgegangene Destillation zu Beleuchtungszwecken nicht verwendbar sind.

Die rumänische Erzeugung der zollbegünstigt einzulassenden Mineralöle haben die Parteien durch Vorweisung eines die Sendung begleitenden, den Gewinnungsort angebenden Ursprungszeugnisses der rumänischen Localbehörde zu bescheinigen, wobei jedoch in dem Falle, wenn im Versendungsorte ein österreichisch-ungarischer Consul residirt, das Ursprungszeugniss von diesem Consul ausgestellt sein

muss.

Die Zollämter, über welche derlei Mineralöle zur Einfuhr gelangen, haben sich in erster Linie die Ueberzeugung zu verschaffen, ob es sich nicht um Mineralöle der Tarifnummer 1196, 120 oder 121 handelt, in welcher Beziehung die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 53) massgebend sind.

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