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21 mai 1887.
Publication des Ministères Iaux Raux du commerce et
des finances au sujet de l'application du point 2 de
l'article X de la loi de douane du 25 mai 1882
le traitement en franchise des marchandises et objets
introduits pour être améliorés, raccommodés ou façonnés.
(R. G. B. 1887, Nr 60.

Kundmachung der k. k. Ministerien des Handels und der
Finanzen vom 21. Mai 1887, betreffend die Durchführung des
Punktes 2 des Artikels X des Zollgesetzes vom 25. Mai 1882
(R. G. B. Nr. 47) hinsichtlich des zollfreien Verkehres mit
Waaren und Gegenständen zur Veredlung,
Veredlung, Reparatur oder
Bearbeitung im Inlande.

I. Auf Grund der mit der k. ungar. Regierung getroffenen Vereinbarungen werden dermalen unter Beobachtung der unten angegebenen Grundsätze für die nachstehend sub Z. 1 bis 12 aufgezählten Verkehrsarten Einzelbewilligungen, beziehungsweise Verlängerungen bereits ertheilter Bewilligungen unter nachträglicher Mittheilung an die k. ungar. Regierung gewährt werden:

1. Hinsichtlich aller Arten der Bearbeitung oder Veredlung, bei welchen an den eingeführten Objecten materielle, bei der Ausfuhr im bearbeiteten oder veredelten Zustande wiedererkennbare Identitätsbezeichnungen angebracht werden;

2. für rohe Cacaobohnen gegen Ausfuhr von Chocoladefabricaten;

3. für Eier gegen Ausfuhr von Albumin und Eicon

serven;

4. für Gewebe auch mit dem dazugehörigen Stickmaterial gegen Ausfuhr im bestickten oder ausgenähten Zustande; 5. für Gewebe gegen Ausfuhr von Kleidungen;

6. für Gewebe (auch elastische) für Export-Schuhwaaren und für Stoffe gegen Ausfuhr von Sonnen- und Regenschirmen;

7. für Roheisen oder Alteisen, unedle Metalle, Halbfabricate von Eisen und unedlen Metallen, gegen Ausfuhr von Kochgeschirren, Bau- und Brückenconstructionen, grösseren Gussobjecten, Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen;

8. für Zink gegen Ausfuhr von Blechen, Gussstücken oder Zinkoxyden;

9. für Bleche gegen Ausfuhr von Conserven- und anderen Büchsen (ohne Unterschied, ob die Ausfuhr der Büchsen im gefüllten oder ungefüllten Zustande stattfindet);

10. für Getreide gegen Ausfuhr von Mehl oder anderen 1887 Mahlproducten; diesbezüglich bleiben die Finanz-Landesbehörden competent, die Bewilligungen nach den Vorschriften der Finanz-Ministerialverordnung vom 29. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 50) sub III zu ertheilen;

11. für rohen Reis, ganz oder nur theilweise in Hülsen, gegen Ausfuhr von polirtem Reis, dann für rohen Reis, sowie Bruchreis, gegen Ausfuhr von Reisstärke;

12. für sonstige, auf Grund älterer Bewilligungen bereits factisch bestehende kleinere Verkehre.

II. 1. Die Ansuchen um Bewilligung des zollfreien Bezuges von Waaren und Gegenständen zur Veredlung oder Bearbeitung im Gebiete der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme der Zollausschlüsse, gegen Ausfuhr aus dem österreichisch-ungarischen Zollgebiete im veredelten oder bearbeiteten Zustande, sowie jene um Verlängerung bereits ertheilter Bewilligungen, sind, soferne es sich um andere als die im folgenden Alinea erwähnten Verkehrsarten handelt, an die Finanz-Landesbehörde, in deren Wirkungskreis der Bearbeitungsort gelegen ist, zu richten.

Zur Vornahme des Zollverfahrens mit Gegenständen zur Reparatur und zu den auf Grund von Handelsverträgen zulässigen Veredlungen und Bearbeitungen im vertragsmässigen Umfange, dann des Grenzverkehres zu handwerksmässiger Bearbeitung im Inlande, sowie des Stickereiverkehres an der Grenze zwischen der Schweiz und Vorarlberg bleiben die Zollämter nach den ihnen bisher zugestandenen Competenzen auch weiterhin ermächtigt.

3. Ueber die nach dem ersten Absatze des ersten Punktes zu behandelnden Ansuchen leitet die Finanz-Landesbehörde Erhebungen ein, beziehungsweise berichtet oder bestätigt die ihr gelieferten Daten über

a) die Vertrauenswürdigkeit des Ansuchenden in gefällsämtlicher Beziehung,

b) die Betriebsart und den Betriebsumfang des betreffenden gewerblichen Unternehmens, insoweit diese Momente auf die Beurtheilung der Ausführbarkeit des angesuchten Veredlungsverkehres und der Verlässlichkeit der Controlshandhabung von Einfluss sein können.

und legt das Resultat derselben mit ihrer Aeusserung dem k. k. Finanzministerium vor.

3. Die Entscheidungen des k. k. Finanzministeriums erfolgen im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und im Namen beider Ministerien.

Das k. k. Handelsministerium vernimmt in allen wichtigeren Fällen eine oder mehrere an der Frage hervorragend interessirte Handelskammern ein.

1887 4 Personen, welche einen jener zollfreien Bearbeitungsverkehre, zu deren Bewilligung nach dem oben Gesagten fortan nur die k. k. Ministerien competent sind, bereits betreiben, haben um die Verlängerungsbewilligung jedenfalls längstens bis Ende December 1887 einzuschreiten.

III. Die Bewilligungen bezüglich aller sub 1 bis 12 erwähnten Verkehrsarten werden nur an in gefällsämtlicher Hinsicht vertrauenswürdige Personen oder Etablissements, welche die Bearbeitung im eigenen Betriebe ausführen an Arbeitsvermittler (Factoren) nur ganz ausnahmsweise unter besonderen Verhältnissen auf bestimmte angemessene (ein- oder mehrjährige) Fristen gegen Widerruf ertheilt.

Hierbei wird im einzelnen Falle ein angemessenes Minimalquantum an jährlich zu exportirenden Waaren mit thunlichster Würdigung des Antrages der Partei vorgeschrieben werden.

Die Bewilligung wird in jenen Fällen, wo eine materielle Identitätsbezeichnung nicht möglich ist, sondern die Identität der ausgeführten mit den eingeführten Gegenständen durch subsidiarische Controlen festgehalten wird, nur dann ertheilt werden, wenn der k. k. Regierung glaubhaft dargethan wird, dass die Concurrenzfähigkeit auf dem ausländischen Markte wesentlich von der Verwendung des betreffenden ausländischen unverzollten Materiales bedingt ist.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

1852.

31 mai 1887.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce accordant aux destilleries le droit d'importer, aux droits favorisés, de la mélasse étrangère.

(R. G. B. 1887, Nr. 68.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 31. Mai 1887, betreffend den zollbegünstigten Bezug von Melasse aus dem Auslande für bereits bestehende Branntweinbrennereien.

In Durchführung der Bestimmung in der Anmerkung zur Nr. 20 des mit dem Gesetze vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 52) abgeänderten Zolltarifes für das allgemeine österreichisch-ungarische Zollgebiet, betreffend den zollbegünstigten Bezug von Melasse für bereits bestehende Brennereien, wird im Einvernehmen mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien angeordnet, wie folgt:

1. Unternehmer bereits bestehender Branntweinbrennereien. welche im Grunde der Anmerkung zur Zolltarif-Nr. 20 (Gesetz

vom 21. Mai 1887, R. G. B. Nr. 52) in der Zeit bis 1. August 1887 1888 Melasse zur Branntweinerzeugung gegen den Zoll von 1 f. 50 kr. in Gold für 100 Kilogramm Nettogewicht aus dem Auslande beziehen wollen, bedürfen hierzu einer besonderen Bewilligung.

2. Diese Bewilligung (1) wird über Einschreiten von der Finanzbehörde I. Instauz, in deren Amtsbereiche die Branntweinbrennerei liegt, jedem der unter Zahl 1 erwähnten Brennereiunternehmer ertheilt, welcher

a) weder wegen Schleichhandel oder wegen einer schweren Gefällsübertretung gegen die ein steuerbares Verfahren betreffenden Vorschriften gestraft worden ist, und welcher überdies

b) Handels- und Gewerbsbücher ordnungsmässig führt, und sich der Verpflichtung unterwirft, den Finanzorganen die Einsicht in diese Bücher, sowie den Eintritt in die Melassen-Vorrathslager auf jedesmaliges Verlangen zu dem Eude zu gestatten, damit sie die Vorräthe an Melasse erheben, controliren und mit den Büchern vergleichen können.

Die ertheilte Bewilligung kann vor Ablauf der Giltigkeitsdauer eingezogen werden, wenn eine oder die andere der mit dieser Verordnung vorgezeichneten oder später im Verordnungswege noch vorzuzeichnenden Verpflichtungen von der Partei nicht erfüllt wird.

3. Der Branntweinbrennerei-Unternehmer hat in dem Gesuche um Bewilligung zum zollbegünstigten Bezuge von Melasse das Hauptzollamt anzugeben, über welches der Bezug stattfinden soll, und überdies ausdrücklich zu erklären, dass er sich den bereits erlassenen allgemeinen, sowie auch den besonderen von Fall zu Fall etwa zu bestimmenden Controlmassregeln unterwerfe und bereit sei, auch die mit der gefällsämtlichen Ueberwachung nach Massgabe der bezüglichen Anordnungen allenfalls erwachsenden Ueberwachungsgebühren zu entrichten.

4. Die mindeste Menge Melasse, welche auf einmal aus dem Auslande zollbegünstigt bezogen werden kann, wird auf 10 Metercentner festgesetzt.

5. Die aus dem Auslande auf Grund der Bewilligung einlangende Melasse ist vom Eintritts-Abfertigungsamte gegen Entrichtung des Begünstigungszolles per 1 f. 50 kr. in Gold und gegen Sicherstellung des auf den vollen Zusatz per 6 fl. in Gold abgängigen Betrages an die betreffende Brennerei anzuweisen und hiervon das zur Ueberwachung der Brennerei bestimmte Finanzorgan zu avisiren.

Die Sicherstellung kann in der im § 7 der Verordnung vom 15. Jänner 1862 (R. G. B. Nr. 6) vorgezeichneten Weise

1887 geleistet werden. Dieselbe wird frei nach Massgabe des wirklich erfolgten Verbrauches der gegen den begünstigten Zollsatz bezogenen Melasse zur Branntweinerzeugung.

6. Das Eintreffen einer jeden solchen Sendung (5) in der Branntweinbrennerei ist von dem intervenirenden Finanzorgane nach vorausgegangener Erhebung des Gewichtes und nach vollgezogener Vergleichung der Zahl und Zeichen der Transportgefässe mit den Begleitspapieren unter Berufung auf die Post, unter welcher die Sendung in der unter Zahl 8 erwähnten Aufschreibung eingetragen erscheint, auf der Avisokarte und auf dem Erklärungsscheine zu bestätigen und Erstere an das Eingangs-Abfertigengsamt zu leiten, welches die bestätigte Avisokarte zum Registerbelage benützt.

Auf dem Zuge der Sendung vom Eintritts-Abfertigungsamte bis zum Standorte der Branntweinbrennerei sind die Vorschriften über den Transport unverzollter angewiesener Eingangsgüter zu beobachten.

7. Die zur Branntweinerzeugung aus dem Auslande zollbegünstigt bezogene Melasse muss vor der Verwendung in Gegenwart von zwei Finanzorganen durch einen Zusatz vou einem Procent englischer Schwefelsäure, welche mit der dreibis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist, denaturirt werden.

Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure hat der Branntweinbrennerei-Unternehmer auf eigene Kosten beizustellen.

8. Der Branntweinbrennerei-Unternehmer hat über den Bezug, die Denaturirung und Verwendung der zollbegünstigten Melasse eine eigene Aufschreibung für die steuerämtliche Controle zu führen und den Finanzorganen auf Verlangen jederzeit vorzulegen, sowie denselben die Vergleichung dieser Aufschreibung mit seinen Gewerbs- und Handelsbüchern unverweigerlich zu gestatten.

9. Dem Brennereiunternehmer obliegt es, jedesmal über die zur vorläufigen Denaturirung bestimmte Melassenmenge eine Erklärung in doppelter Ausfertigung bei dem Controlbezirksleiter, in dessen Ueberwachungsbezirke die Branntweinbrennerei liegt, einzubringen.

Zwei Finanzorgane erheben auf Grund dieser Erklärung das Gewicht der Melasse und veranlassen, dass in ihrer Gegenwart das Denaturirungsmittel in dem vorgeschriebenen Mengenverhältnisse der Melasse zugesetzt und mit derselben inuig vermischt wird.

Sofort setzen sie sowohl den Befund über das Gewicht der Melasse, als auch die Bestätigung der Denaturirung m beide Exemplare der Erklärung ein.

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