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L' i. e r. Missione vorrà accusare il ricevimento di questa 1887 circolare, di cui si compiega l'occorrente numero di esemplari per i dipendenti uffici consolari ora occupati.

Per il Ministro degli Esteri:

Szögyény m. p.

1863.

6 septembre 1887,

Publication du Ministère I R' des finances concernant l'établissement d'une succursale de douane à Rausen en

Silésie.

(R. G. B. 1887, Nr. 112.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 6. September 1887, betreffend die Errichtung einer k. k. Zollexpositur zu Rausen in Schlesien

Zu Rausen in Schlesien wurde vorläufig probeweise auf die Dauer eines Jahres eine mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Classe ausgestattete Expositur des k. k. Nebenzollamtes Hotzenplotz errichtet, welche mit 1. September 1887 ihre Wirksamkeit begonnen hat.

Dunajewski m. p.

1864.

1 octobre 1887. Publication du Ministère I' R' des finances autorisant la douane centrale de IIème classe de Halbstadt à expédier les machines énumérées aux N° 284 a et b, puis 284 (bis) du tarif douanier.

(R. G. B. 1887, Nr. 117.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 1. October 1887, betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes II. Classe zu Halbstadt zur Eingangsverzollung von Maschinen der T. Nr. 284 a und b, dann 284 (bis).

Das k. k. Hauptzollamt II. Classe zu Halbstadt wird einvernehmlich mit dem k. k. Handelsministerium zur Eingangs

1887 verzollung von Maschinen der T. Nr. 284 a und b, dann 284 (bis) gegen genaue Beobachtung der Verordnung vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 58), betreffend die Zollbehandlung von Maschinen und Apparaten ermächtigt.

Dunajewski m. p.

1865.

2 octobre 1887.

Publication du ministre-président concernant la prorogation de l'alliance douanière et commerciale entre les deux parties de la monarchie ainsi que la nouvelle entente au sujet de la dette de 80 millions, dus à la banque austro-hongroise.

(R. G. B. 1887, Nr. 114.)

Kundmachung des Ministerpräsidenten vom 2. October 1887, betreffend die zwischen dem Ministerium der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone erfolgte Verlängerung des Zoll- und Handelsbündnisses und den Abschluss der neuen Vereinbarung in Betreff der Schuld von ursprünglich 80 Millionen Gulden an die Oesterreichisch-ungarische Bank.

Auf Grund der Gesetze vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 48 und 49) ist von dem Ministerium der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone die Vereinbarung wegen Verlängerung des Zoll- und Handelsbündnisses, sowie die neue Vereinbarung in Betreff der Schuld von ursprünglich 80 Millionen Gulden an die Oesterreichisch-ungarische Bank in der durch die citirten Gesetze festgesetzten Fassung abgeschlossen worden.

Taaffe m. p.

1887

1866.

5 octobre 1887.

Publication du Ministère I' R' des finances augmentant le nombre des jours de service à la succursale douanière, établie à la gare des marchandises de la Sudbahn à Matzleinsdorf près Vienne.

(R. G. B. 1887, Nr. 118.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 5. October 1887,
betreffend die Vermehrung der Amtstage bei der hauptzollämtlichen
Expositur im Frachtenbahnhofe der k. k. priv. Südbahn zu
Matzleinsdorf bei Wien.

Mit Beziehung auf die Kundmachung vom 17. October 1886 (R. G. B. Nr. 149) wird bekannt gemacht, dass die hauptzöllämtliche Expositur im Frachtenbahnhofe der k. k. priv. Südbahn zu Matzleinsdorf bei Wien, welche gegenwärtig nur jeden Donnerstag fungirt, künftighin bis auf Weiteres wöchentlich dreimal, nämlich am Donnerstag, Freitag und Samstag, fungiren wird.

Dunajewski m. p.

1867.

15 octobre 1887.

Publication du Ministère I R' des finances concernant l'établissement d'une succursale de la douane centrale de Graz pour l'ensemble du service postal.

(R. G. B. 1887, Nr. 120.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 15. October 1887, betreffend die Errichtung einer Expositur des k. k. Hauptzollamtes Graz für Postgegenstände.

Am 16. October 1887 wird im neuen Post- und Telegraphengebäude in Graz eine Expositur des k. k. Hauptzollamtes Graz zur Abfertigung zollpflichtiger Postsendungen errichtet.

Dunajewski m. p.

1887

1868.

16 octobre 1887.

Ordonnance des Ministères aux Raux des finances, de l'agriculture et du commerce, facilitant le transport du cali sulfaté étranger pour engrais chimiques.

(R. G. B. 1887, Nr. 4.1

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Ackerbaues und des Handels vom 16. October 1887, betreffend die Erleichterungen beim Bezuge von schwefelsauren Kalisaizen aus dem Auslande für lundwirthschaftliche Düngungszwecke.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien werden hinsichtlich des Bezuges der nachbenannten, in den Tarifnummern 319 a und 321 a des mit Gesetz vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 52) abgeänderten allgemeinen Zolltarifes des österreichisch-ungarischen Zollgebietes vom 25. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 47) enthaltenen Kalisalze in theilweiser Abänderung, beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen des Absatzes II der Verordnung vom 7. August 1882 (R. G. B. Nr. 114) vorläufig bis auf Weiteres nachstehende Erleichterungen bewilligt.

$ 1.

Die nachbenannten kochsalzhältigen Kalisalze dürfen zu landwirthschaftlichen Düngungszwecken in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und in die Länder der ungarischen Krone unter den in §§ 2 bis 7 aufgestellten Bedingungen und Controlen eingeführt werden, und zwar:

1. Schwefelsaures Kali in der Form seines natürlichen Vorkommens als Kaïnit und Krugit mit höchstens 30 Percent Chlornatriumgehalt nach Tarifnummer 319 a als Dungsalz zollfrei, jedoch gegen Denaturirung in der im § 7 vorgezeichneten Art und Weise;

2. halb und ganz raffinirtes schwefelsaures Kali bis zu einem Maximalgehalte an reinem schwefelsauren Kali von 80 Percent und Kalimagnesia, beide jedoch mit höchstens 20, beziehungsweise 30 Percent Chlornatriumgehalt, als künstliches Dungmittel nach Tarifnummer 319 a zollfrei, jedoch gegen Denaturirung in der im § 7 vorgezeichneten Art und Weise:

3. hochperceutiges schwefelsaures Kali mit über 80 Percent Gehalt au reinem schwefelsauren Kali und höchstens 4 Percent Chlornatriumgehalt als Duplicatsalz nach Tarifnummer 321 a, zum bestehenden Zollsatze von 80 Kreuzern per 100 Kilogramm, ohne Denaturirung.

1887

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§ 2. Anlage A.

Die im 1 aufgeführten Kalisalze dürfen unter den im Punkt 1 bis 3 rücksichtlich jeder Gattung dieser Salze angeführten Bedingungen ihrer chemischen Beschaffenheit und Zusammensetzung nur von Landwirthen zu Düngungszwecken in eigenen Wirthschaftsbetriebe auf Grund eines gemäss § 3 von denselben auszustellenden und von einer der in der Anlage A verzeichneten landwirthschaftlichen Corporationen bestätigten Bestellscheines" aus dem Auslande ohne besondere Bewilligung und ohne vorherige chemische Untersuchung dieser Kalisalze bezogen werden, wenn jeder solchen Sendung seitens des betreffenden ausländischen Salzwerkes, beziehungsweise Kalidungsalzfabrik, welches dieselbe liefert, eine Bescheinigung" über die chemische Zusammensetzung und den Kochsalzgehalt des Dungmittels in doppelter Ausfertigung beigegeben wird, aus welcher zweifellos hervorgeht, dass das bezogene Kalisalz einer der im § 1, Punkt 1 bis 3 aufgezählten Gattungen entspricht.

Anlage B.

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Das Formulare für diese von den betreffenden Werken, beziehungsweise Fabriken auszustellende Bescheinigung"

ist aus der Anlage B ersichtlich.

§ 3.

Der in 2 erwähnte, von den Landwirthen auszustellende Bestellschein" hat neben der deutlichen Angabe des Namens des Landwirthes, dann des Gutes, auf welchem das Dungmittel verwendet werden soll, der Gattung und Menge des zu beziehenden Kalisalzes, sowie der Firma des ausländischen Salzwerkes (beziehungsweise Fabrik), bei welchem es bestellt wird, auch die ausdrückliche Verpflichtung des Ausstellers zu enthalten, dieses Dungmittel an Nichtlandwirthe, insbesondere an Salzhändler, Agenten, Spediteure etc., weder entgeltlich noch unentgeltlich abzutreten.

Eine solche Abtretung wird bei Constatirung derselben als Gefällsübertretung behandelt und an dem Schuldtragenden bestraft.

Jeder solche Bestellschein ist von der hierzu berufenen. aus der Anlage A ersichtlichen landwirthschaftlichen Corporation dahin zu bestätigen, dass das angesprochene Dungsalzquantum dem wirklichen Bedarfe des bestellenden Grundbesitzers nach dem Umfange und den Culturverhältnissen seines Grundbesitzes angemessen ist.

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