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Witterung u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen 1887 Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von durch die Regierungen der vertragschliessenden Theile zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmassregeln erfolgen.

Artikel 5.

Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernt liegeaden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fahrwerk gespannten Thieren überschreiten. jedoch nur zum Zwecke landwirthschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung des Gewerbes.

Sie haben sich hierbei nach folgenden Vorschriften zu benehmen:

a) Jedes Gespann. welches die Grenze zu landwirthschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetriebe überschreitet, muss mit einem Certincate des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Certificat muss den Namen des Eigenthümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Umkreises in Kilometern) des Grenzgebietes, in welchen das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten.

b) Ceberdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Certificat des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt and im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bes heinigung der letzteren. wom.t bestätigt wird, dass die betreffenden Gemeinden vollkommen frei von jeder Thierseuche sind und dass auch in einem Umkreise von 20 Kilometern die Kinerpent nicht vorkomrt. Ines Certineat mass alle Tage orneuert werden.

Artike, 6

Das gegenartige Keberatakommna wird gelehzeitig at dem am heutigen Lige algemmonenen Handers and Sint fahrtsvertrage in Kra treten und die glo de Dater ha wie dieser.

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Ds gegenwärtige Uebereinkommen wird ratificirt, und die Raificationen werden in Rom gleichzeitig mit jenen des Handes- und Schifffahrtsvertrages ausgewechselt werden.

1887.

30 décembre 1887.

Ordonnance des Ministères Iaux Raax des finances et du commerce concernant la mise à exécution de quelques dispositions du traité de commerce et de navigation conclu avec l'Italie, le 7 décembre 1887 destiné à entrer provisoirement en vigueur, le 1 janvier 1888. (R. G. B. 1887, Nr. 150.)

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 30. December 1887, betreffend die Durchführung einiger Bestimmungen des mit 1. Jänner 1888 provisorisch in Kraft gesetzten Handels- und Schifffahrtsvertrages mit Italien

7. December 1887 (R. G. B. Nr. 148).

DOTR

I. Die amtliche Ausgabe des allgemeinen Zolltarifes für das österreichisch-ungarische Zollgebiet wird hinsichtlich der Angaben der vertragsmässigen Zollsätze dem Vertrage entsprechend abgeändert und den Zollämtern hinausgegeben.

II. Bei der Einfuhr aus Italien von Gegenständen, welche Träger der Reblaus (phylloxera vastatrix) sein können, ist nach den Vorschriften der internationalen Convention vom 3. November 1881 R. G. B. Nr. 105 ex 1882) und der zur Durchführung derselben erlassenen Anordnungen vorzugehen.

Die Verordnung vom 26. September 1881 (R. G. B. Nr. 110) tritt ausser Kraft.

III. 1. Zu T. Nr. 9b des allgemeinen österreichischungarischen Zolltarifes. Der mit 1. Jänner ausser Kraft tretende Begünstigungszoll von 40 kr. per 100 Kilogramm für verdorbene oder denaturirte getrocknete Feigen hat nach diesem Tage nur noch auf jene Sendungen Anwendung zu finden, welche bereits vor demselben zur industriellen Verwendung unter den vorgeschriebenen Bedingungen (Verordnung vom 29. Mai 1882, R. G. B. Nr. 50) von den mit Erlaubnissschein versehenen Bezugsberechtigten erklärt worden sind. Hinsichtlich dieser Sendungen ist das in der citirten Verordnung vorgeschriebene Verfahren bis zu deren Erschöpfung durchzuführen.

Am 1. Jänner 1888 oder später zur Einfuhr erklärte 1887 getrocknete Feigen aller Art sind ohne weitere Controle gegen Entrichtung des im Vertragstarife B, Nr. 1 b angegebenen Zolles von 1 f. per 100 Kilogramm abzufertigen.

2. Zur Anmerkung bei T. Nr. 28 des allgemeinen östercichisch-ungarischen Zolltarifes. Der Zollsatz für rohen Reis zum Poliren und für derlei Reis, sowie Bruchreis zur Stärkefabrication beträgt nunmehr in Folge der Nr. 8 des Vertragstarifes B bei der Einfuhr über die Landgrenze 75 kr. und bei der Einfuhr zur See 37 kr. per 100 Kilogramm.

3. Zu T. Nr. 29. Die Vertragsbestimmung im Tarif B Nr. 9, derzufolge frische Weintrauben für den Tafeigenuss in Collien von 5 Kilogramm Gewicht verpackt sein müssen, um als Tafeltrauben angesehen zu werden, hat die Bestimmungen des alphabetischen Waarenverzeichnisses (Schlagwort,, Getränke" Anmerkung 1) zu ergänzen, und müssen die Trauben auch zufolge ihrer sonstigen Beschaffenheit nach Anleitung des alphabetischen Waarenverzeichnisses, als zum Tafelgenusse bestimmt, erkennbar sein.

Kommen Collien mit frischen Weintrauben zur Einfuhr, deren Bestimmung zum Tafelgenusse nach den im alphabetischen Waarenverzeichnisse gegebenen Anleitungen ersichtlich ist, so sind sie nach dem allgemeinen Zollsatze der T. Nr. 29 zu verzollen, wenn das Gewicht der einzelnen Collien mehr als 5 Kilogramm beträgt.

4. Zu T. Nr. 72. Zur Erkennung des natürlichen reinen Olivenöles (Vertragstarif B Nr. 24) und Unterscheidung desselben von Gemengen mit anderen fetten Oelen ist folgendes Verfahren zu beobachten:

Von dem zn untersuchenden Oele werden in eine circa 3 Centimeter weite und circa 50 Centimeter hohe Eprouvette 10 Gramm gegeben und hierauf mit Hilfe einer Pipette 7.5 Gramm reine Salpetersäure vom specifischen Gewicht 14 zugegossen. Man schüttelt nun durch zwei Minuten und stellt hierauf das Ganze zur Seite.

Nach 10 Minuten langem Stehen, während welcher Zeit sich Oel und Säure wieder voneinander geschieden haben, wird 1 Gramm metallisches Quecksilber hinzugefügt, was wie früher mit Hilfe einer kleinen Pipette geschieht.

Nun wird durch 4 Minuten geschüttelt und die Mischung hierauf wieder beiseite gestellt, indem man beiläufig alle 10 Minuten dieselbe durchschüttelt.

Nach Verlauf einer halben Stunde (also nach circa dreimaligem Schütteln) wird die Farbe des die Farbe des geschüttelten Gemisches constatirt.

Bei reinem Olivenöl ist dieselbe immer von lichterer oder dunklerer gelber Farbe, während die übrigen fetten Oele

1887 oder Gemische derselben mit Olivenöl entweder rothe, rothbraune oder dunkelbraune Färbungen zeigen.

5. Zu T. Nr. 77 a. Für italienische Weine tritt zunächst der Zoll des allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifes in Kraft. Falls die Voraussetzungen der im Schlussprotokolle (zu Tarif B, III 5) getroffenen Verabredung eintreten, werden die Zollämter vom Tage ihrer Activirung besonders verständigt werden

6. Zu T. Nr. 101. In der Einfuhr aus meistbegünstigten Staaten dürfen in Folge des Wortlautes der Nr. 32 des Vertragstarifes B, rohe Korallen auch bereits gereinigt sein, ohne deshalb unter T. Nr. 248 zu fallen.

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7. Zu T. Nr. 103 b 1. Die Hinzufügung des Wortes natürliche" nach Farberden (gebrannt, geschlemmt oder gemahlen) in Nr. 34 b 1 des Vertragstarifes B hat nicht die Bedeutung, als ob künstlich gefärbte oder geschönte derlei Erden vertragsmässig unter b 2 zu fallen hätten, sondern gibt im Gegentheile dem Umstande Ausdruck, dass solche Erden der Tarifirung nach T. Nr. 246 (bis), beziehungsweise Nr. 331 (zufolge der Anmerkung 3 zum Schlagworte „Steinwaaren" auf Seite 334 des alphabetischen Waarenverzeichnisses) überlassen bleiben.

8. Zu T. Nr. 169 b. Glatte ganzseidene Gewebe sind bis auf weitere Weisung nach dem allgemeinen österreichischungarischen Zolltarife zu behandeln. Sobald die im Schlussprotokolle IV zu den Tarifen A und B getroffene Verabredung hinsichtlich der Seidenwaaren in Kraft zu treten haben wird, werden die Zollämter mit besonderen Weisungen versehen werden.

9. Zu T. Nr. 175. Die Verzollung von Holzspanhüten, ungarnirt, nach dem Gewichte, hat aufzuhören und sind solche Hüte laut Nr. 48 des Vertragstarifes B gleich den Strohhüten zu behandeln, ohne dass jedoch die Specialbegünstigung für grobe Venetianer ungarnirte Strohhüte auf sie Anwendung fände.

Hinsichtlich der groben Venetianerstrohhüte bleiben laut der Verabredung in Nr. 9 des Schlussprotokolles zu Tarif B die bestehenden Bestimmungen (und die den Aemtern seinerzeit mitgetheilten Typen), mit alleiniger Aenderung des Zollsatzes (2 kr. statt 5 kr. per Stück) aufrecht. Unter 175 a und b fallende Hüte aus anderen Materialien als Stroh, Holzspan, Rohr, Bast, Binsen (auch Schilf), Fischbein oder Palmblätter, also z. B. solche aus Litzen oder Baumwollsparterie, aus Stoffen etc. etc.. sind nach den Zollsätzen des allgemeinen Tarifes zu behandeln.

10. Zu T. Nr. 214. Um den Grenzverkehrsbegünstigungszoll für Venetianer und Brescianer Sohlenleder (Schluss

protokoll Nr. 14 zu Tarif B) beanspruchen zu können, müssen 1887 die betreffenden Sendungen nicht nur von Ursprungszeugnissen, sondern auch von einem Zeugnisse eines italienischerseits hierzu ermächtigten Regierungsorganes begleitet sein, welches constatirt, dass die betreffende Sendung sich noch innerhalb der begünstigten Maximalmenge des laufenden Jahres hält.

Diese Zeugnisse sind yom Zollamte unter Berufung der Registerpost der Abfertigung sogleich direct an das Fachrechnungsdepartement III des k. k. Finanzministeriums ein

zusenden.

11. Zu T. Nr. 249 (bis). Die zollfreie Zulassung der limitirten Menge von Dachholzziegeln im Grenzverkehre mit Venetien (Nr. 10 des Schlussprotokolles zu Tarif B) ist an dieselben Bedingungen zu knüpfen, wie sie zu T. Nr. 214 hinsichtlich des Sohlenleders angegeben wurden.

12. Zu T. Nr. 313. Bei Anwendung des Begünstigungssatzes von 12 fl. (Nr. 13 des Schlussprotokolles zu Tarif B) für solche Venetianer-Conterien, welche nach den Vorschriften des alphabetischen Waarenverzeichnisses nach T. Nr. 313 zu behandeln gewesen wären, muss der Ursprung derselben ausser Zweifel gestellt werden, wozu die Vorweisung der Factura als genügend angenommen wird.

IV. Die aus der neuen amtlichen Ausgabe des allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifes ersichtlichen vertragsmässig begünstigten Unterabtheilungen sind als separate statistische Nachweisungsposten in die Waarenverkehrs-Nachweisungen einzutragen.

Die Verordnung vom 26. Mai 1887 (Finanz-Ministerialverordnungsblatt Nr. 21) ist hiernach richtig zu stellen, beziehungsweise zu ergänzen.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

Recueil XII.

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