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1884

1669.

12 avril 1884.

Publication du Ministère I R des finances concernant l'autorisation du bureau douanier accessoire d'Uvac en Bosnie-Herzégovine à l'égard de l'exportation de la bierre et de l'eau de vie.

(R. G. B. 1884, Nr. 57.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 12. April 1884 betreffend die Ermächtigung des bosnisch-herzegowinischen Nebenzol amtes in Uvac zur Austrittsbehandlung von Bier und Branntwein

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Nach Mittheilung des gemeinsamen Ministeriums wurde das bosnisch-herzegowiuische Nebenzollamt in Uvac 1. April 1884 an zur Austrittsbehandlung von mit dem Vorbehalte der Gebührenrückvergütung über die Zolllinie aus tretendem Bier und Branntwein im Sinne der bestehenden Vorschriften ermächtigt.

1670.

Dunajewski m. p.

21 avril 1884.

Ordonnance du Ministre IR du commerce pour mo difier le § 3 du 2me titre B II et le § 26 du 2me titre BIII du règlement provisoire de navigation et de police fluviale concernant la partie du Danube qui parcourt la Haute et la Basse-Autriche (Ordonnance du Ministère IR du commerce du 31 août 1874).

(R. G. B. 1884, Nr. 61.) Verordnung des Handelsministers vom 21. April 1884, womit der § 3 des II. Abschnittes B II und der § 26 des II. Abschnittes B III der provisorischen Schifffahrts- und Strompolizeiordnung für die ober- und niederösterreichische Strecke der Donau (Verordnung des Handelsministeriums vom 31. August 1874, R. G. B. Nr. 122) abgeändert werden.

Der § 3 des II. Abschnittes B II (Bestimmungen für die Durchfahrt der Ruderfahrzeuge und Dampfschiffe durch die Steiner Donaubrücke) und der § 26 des II. Abschnittes B III (Bestimmungen für den Wiener Douaucanal) der Verordnung des Handelsministeriums vom 31. August 1874 (R. G. B. Nr. 122), womit eine provisorische Schifffahrts- und Strompolizei

ordunng für die ober- und niederösterreichische Strecke der 1884 Donau erlassen wurde, werden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ackerbauministerium folgendermassen abgeändert und haben in Hinkunft zu lauten:

-§ 3. Schleppschiffe, welche mit Remorqueuren oder Frachtendampfern gekuppelt sind dürfen durch die Jochöffnungen der Brücke nicht durchgeführt werden.

Bei Wasserständen bis zu 13 Meter ober Null dürfen thalfahrende Remorqueure und Frachtdampfer nur mit Einem angehängten Schleppschiffe im Gange durchfahren.

Bei dem Wasserstande von 13 Meter ober Null und bei allen höheren Wasserständen sind dieselben jedoch gehalten, zunächst oberhalb der Brücke den Schiffzug zu verkehren und derart eine Stellung gegen den Strom einzunehmen, dass das angehängte Convoi flussabwärts vom Dampfer zu liegen kommt und sodann mit diesem, welches höchstens aus zwei gekuppelten Schleppschiffen in einer gesammten Maximalbreite von 16 Meter bestehen darf, durch die betreffende Jochöffnung zu laviren.

§ 26. Die Dampfschifffahrt ist im Wiener Donaucanale nur mit solchen Dampfern gestattet, welche von der competenten Behörde als hierzu geeignet befunden worden sind.

Dampfer dürfen im Wiener Donaucanale nur mit be sonderer behördlicher Bewilligung, bei deren Gewährung oder Verweigerung in erster Linie auf die Sicherheit des Ver kelres Rücksicht zu nehmen ist, Fahrzeuge remorquiren."

1671.

22. avril 1884.
austro

Loi concernant la juridiction des consuls hongrois dans la régence de Tunis.

(R. G. B. 1884, Nr. 62.)

Gesetz vom 22. April 1884, betreffend die Consular- Gerichtsbar

keit in Tunis.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Die den Consuln der österreichisch-ungarischen Monarchie in Tunis für die Regentschaft Tunis zustehende Gerichtsbar keit kann durch kaiserliche Verordnung eingeschränkt oder ausser Anwendung gesetzt werden

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt.

Schönbrunn, am 22. April 1884.

Taaffe m. p.

Franz Joseph m. p.

Pražák m. p.

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22 avril 1884. Ordonnance du Ministère I RI des finances autorisant le bureau douanier principal de Rumburg à expédier en déclaration l'huile d'olive dénaturée.

(RG B. 1884, Nr. 65.)

Verordnung des Finanzministeriums vom 22. April 1884, betreffend die Ermächtigung des Hauptzollamtes Rumburg zur Ab fertigung von denaturirtem Olivenöl.

Das k. k. Hauptzollamt zu Rumburg wurde zur Ab fertigung von denaturirtem Olivenöl zu dem Zollsatze von 80 kr. per 100 Kilogramm im Sinne der Anmerkung zur T. Nr. 72 des Zolltarifes vom 25. Mai 1882 ermächtigt.

Dunajewski m. p.

1673.

23 avril 1884.

Publication du Ministère I R des finances autorisant le bureau douanier accessoire de Solta en Dalmatie à traiter en franchise les tonneaux vides à leur réimportation.

(R. G. B. 1884, Nr. 66.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 23. April 1884, betreffend die Ermächtigung des k. k. Nebenzollamtes zu Solta in Dalmatien zur zollfreien Behandlung von leeren Retourfässern.

Die im alphabetischen Waarenverzeichnisse zum allgemeinen Zolltarife vom 25. Mai 1882 unter Alinea 2 der Anmerkung bei dem Schlagworte Fässer" erwähnte Befug niss, alte gebrauchte, mit Firmazeichen signirte Fässer dann zollfrei behandeln zu können, wenn sich letztere als retourgehende Emballagen von inländischen Exportsendungen darstellen, wird auch dem k. k. Nebenzollamte zu Solta in Dalmatien ertheilt.

Dunajewski m. p.

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Ordonnance des Ministères Iaux Ranx des finances et du commerce concernant le traitement douanier du châssis des machines à coudre et des parties des machines à coudre.

(R. G. B. 1884, Nr. 67.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 24. April 1884, betreffend die Zollbehandlung von Nähmaschinengestellen und Nähmaschinenbestandtheilen.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wird im Nachhange zu der Verordnung der k. k. Ministerien der Finanzen und des Handels vom 29. Mai 1882, betreffend die Durchführung des allgemeinen Zolltarifes des österreichisch-ungarischen Zollgebietes hinsichtlich der Zollbehandlung von Maschinen Folgendes bestimmt:

1. Nähmaschinengestelle, welche gleichzeitig mit der eigentlichen maschinellen Vorrichtung, jedoch in abgesonderter Verpackung in das Zollgebiet eingeführt werden, sind nach T. Nr. 287 a) des allgemeinen Zolltarifes mit 5 fl. per 100 Kilogramm zu verzollen.

2. Der Zollsatz von 5 fl. per 100 Kilogramm findet auf Nähmaschinengestelle (auch derlei Tischchen) auch dann Anwendung, wenn sich an denselben Schwungrad, Riemenscheibe mit Welle und Tritt, sonst aber keine eigentlichen Bestandtheile von Nähmaschinen befinden.

3. Die hölzernen, zur Nähmaschine gehörigen Tischplatten und Kästchen sind, insoferne sie nicht nach ihrer Ausstattung einem höheren Zollsatze unterliegen, nach näherer Beschaffenheit wie Möbel und Möbelbestandtheile zu behandeln.

den

4. Diejenigen Bestandtheile von Nähmaschinen, welche, wie Charniere, Schrauben, Handhaben u. dgl., für Gebrauchszweck der Maschine nur untergeordnete Bedeutung haben und auch eine anderweitige Verwendung zulassen, sind nach Beschaffenheit des Materials zu verzollen, insoferne im 1 Tarife oder im Waarenverzeichnisse nicht besondere Ausnahmen festgesetzt sind.

Dagegen sind alle diejenigen Bestandtheile von Nähmaschinen, welche in der eingangs bezogenen Verordnung bei der Erläuterung in Bezug auf die Verzollung von Nähmaschinen nicht ausdrücklich als solche erwähnt sind, nach T. Nr. 284 dann zu verzollen, wenn sie ohne weiters zur Zusammensetzung von Nähmaschinen verwendet werden können und einen anderen Gebrauch nicht zulassen.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

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5 mai 1884.

Traité entre l'Autriche-Hongrie et la Saxe concernant le raccordement de plusieurs lignes ferrées le long de la frontière austro-saxonne.

(Conelu à Dresde, le 5 mai 1884 ratifié par Sa Majesté Ile et Rle Apostolique
à Vienne, le 9 juin 1884, ratifications échangées à Dresde, le 14 juin 1884.)
(R. G. B. 1884, Nr. 112.)

Staatsvertrag vom 5. Mai 1884 zwischen Oesterreich-Ungarn
und Sachsen, betreffend mehrere Eisenbahnanschlüsse
an der
Österreichisch -sächsischen Landesgrenze (bei Graslitz, Moldau
[Mulde], Reitzenhain und Johanngeorgenstadt).

(Abgeschlossen zu Dresden am 5. Mai 1884, von Seiner k. und k. Apostolischen
Majestät ratificirt zu Wien am 9. Juni 1884, die Ratificationen ausgetauscht
zu Dresden am 14 Juni 1884.)

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, und Seine Majestät der König von Sachsen, geleitet von dem Wunsche, die zwischen beiden Staatsgebieten bestehenden Eisenbahnverbindungen im Sinne nachbarlicher Freundschaft noch weiter zu vervollständigen, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Uebereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, Allerhöchstihren Kämmerer

Gabriel Freiherrn v. Herbert-Rathkeal, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am königlich sächsischen Hofe.

Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Staatsminister der Finanzen

Leonce Freiherrn v. Könneritz,

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer richtig befundenen Vollmachten unter dem Vorbehalte der Allerhöchsten Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind:

Artikel I.

Die kaiserlich-königlich österreichische und die königlich sächsische Regierung sind übereingekommen, Eisenbahnverbindungen, und zwar·

1. von Falkenau über Graslitz nach Klingenthal und 2. von Klostergrab über Moldau nach Bienenmühle zuzulassen und zu fördern.

Artikel II.

Nachdem ferner im Einvernehmen der beiden hohen Regierungen eine weitere Eisenbahnverbindung zwischen Oester

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