Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich

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Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1864
 

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Stran 233 - Compelenz zur Entscheidung in Betreff derjenigen Prisen festzustellen, welche bei dem gemeinschaftlichen Vorgehen der Kriegsmarine der beiden Staaten gegen Dänemark gemacht werden sollten, und zugleich die Art der Vertheilung der gemeinschaftlich aufgebrachten Prisen zu regeln, haben sie zum...
Stran 147 - Papiere der convoyierten Schiffe in Ordnung sind und dieselben keine Contrebande an Bord haben. §. 10. Der Aufbringende darf unter eigener Verantwortung von der Ladung eines aufgebrachten Schiffes nichts löschen, verkaufen, vertauschen oder auf irgend eine Weise entfernen oder verloren gehen lassen. Er muss vielmehr im Vereine mit dem Schiffer oder Steuermann auf dem aufgebrachten Schiffe soweit möglich die ganze Ladung unter Siegel und Verschluss legen. Die Papiere des Schiffes sind von dem Aufbringenden...
Stran 31 - Wochentagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): von 9 bis 12 Uhr Vormittags, und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags; an Sonntagen: von 2 bis 7 Uhr Nachmittags.
Stran 276 - Juli 1866 unterzeichneten Präliminarien in einen definitiven Friedens-Vertrag umzugestalten. Zu diesem Ende haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: Seine Majestät der König von Preussen...
Stran 234 - Wenn ein feindliches oder verdächtiges Handelsschiff in der vorgedachten Weise durch die gemeinschaftliche Action der Kriegsmarine der beiden contrahirenden Staaten aufgebracht wird, soll die Erhebung des Thatbestandes der Aufgreifung und aller anderen Umstände, welche als Grundlage für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Prise zu dienen haben, sowie die Anordnung der für die einstweilige Erhaltung des aufgebrachten Schiffes und der Ladung oder des Werthes der letzteren...
Stran 278 - Majestät der König von Dänemark verzichtet auf alle Seine Rechte auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg zu Gunsten Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und des Königs von Preußen und verpflichtet Sich, die Verfügungen, welche Ihre genannten Majestäten hinsichtlich dieser Hei» zogthümer treffen werden, anzuerkennen.
Stran 2 - Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Dänemark, Ihre Majestät die Königin von Spanien, Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, Seine...
Stran 234 - ... Thatbestandes der Aufgreifung und aller anderen Umstände, welche als Grundlage für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Prise zu dienen haben, sowie die Anordnung der für die einstweilige Erhaltung des aufgebrachten Schiffes und der Ladung oder des Werthes der letzteren nöthigen Massregeln, und der in Betreff der Schiffsequipage etwa erforderlichen Verfügungen, den für solche Amtshandlungen competenten Behörden desjenigen der beiden Staaten zustehen, dem nach der gegenwärtigen...
Stran 278 - Leopold-Ordens und Ritter des Königlich Preussischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse usw welche in Prag zu einer Konferenz zusammengetreten sind und, nach Auswechselung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten , über nachstehende Artikel sich vereinigt haben : Artikel I. Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft zwischen Seiner Majestät dem König von Preussen und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich,. sowie zwischen Deren Erben und Nachkommen und...
Stran 271 - Aufhebung 2) nur dann, wenn hiebei die Beschlagnahme als weder durch den Inhalt der Druckschrift, noch durch eine Außerachtlassung der in dem Preßgesetze enthaltenen Vorschriften gerechtfertigt s) erkannt wird.

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