Reichs-Gesetzblatt, 1. delReichsverlagsamt, 1928 |
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Priljubljeni odlomki
Stran 211 - II » III IV » V • VI , Vil » VIH >• IX » X , XI » XII
Stran 340 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland),
Stran 330 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland).
Stran 308 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist
Stran 328 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem
Stran 354 - das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland). Länder, durch welche die Waren, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung, durchgeführt worden sind, bleiben außer Betracht.
Stran 350 - gilt dasjenige Land, in dem die Waren verbraucht oder be- oder verarbeitet werden sollen (Verbrauchsland). Ist das Verbrauchsland nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das Land, das als Endziel der Sendung bekannt ist (Empfangsland).
Stran 332 - dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland). Länder, durch welche die Waren, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung, durchgeführt worden sind, bleiben außer Betracht.
Stran 310 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen
Stran 330 - die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland). Länder, durch welche die Waren, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung, durchgeführt worden sind, bleiben außer Betracht.