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1878

Il est entendu, que les mesures désignées ci-dessus pourront être modifiées par les administrations intéressées toutes les fois que d'un commun accord elles en reconnaîtrant la nécessité.

Article XIII.

La présente convention sera mise à exécution le 1 janvier 1879, elle demeurera obligatoire jusqu'à la fin de l'année 1883.

Passé ce terme elle durera d'année en année jusqu'à ce que l'une des deux parties contractantes ait annoncé à l'autre une anée à l'avance, son intention d'en faire cesser les effets ou dans le cas où une nouvelle convention la remplacerait.

A partir du jour de la mise à exécution de la présente convention sera abrogée la convention postale conclue entre l'Empire d'Autriche et le Royaume de Grèce le 5/17 avril 1867.

Article XIV.

Cette convention sera ratifiée et les ratifications en seront échangées à Athènes aussitôt que faire se pourra.

En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs ont signé la présente convention et y ont apposé le sceau de leurs armes. Fait à Athènes en double, le 4/16 décembre mille huit cent soixante dixhuit..

(L. S.) V. Dubsky m. p.,

(Uebersetzung.)

Vertrag.

Coumoundouros m. p.

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn und Seine Majestät der König von Griechenland, von dem gleichen Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Ihren Staaten zu befestigen und den Postdienst zwischen Oesterreich-Ungarn und Griechenland durch ein neues Uebereinkommen zu regeln, welches an Stelle des am 5./17. April 1867 abgeschlossenen und kraft des Artikels XXX nach Ablauf der darin festgesetzten Frist am 19. December 1876 gekündigten Uebereinkommens treten soll, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn den Herrn Victor Grafen Dubsky, Freiherrn v. Třebomislic, Seiner k. und k. Apostolischen Majestät Kämmerer, Ritter des Malteser-Ordens, Grosskreuz des persischen Sonnen- und Löwen-Ordens und des Ordens Isabella der Katholischen von Spanien;

Seine Majestät der König von Griechenland den Herrn 1878 Alexander Coumoundouros, Präsidenten des Ministerrathes, Minister des Innern, Grosskreuz des griechischen ErlöserOrdens u. s. w., u. s. W.,

welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel I.

Zwischen Oesterreich-Ungarn und Griechenland werden periodische und regelmässige Postverbindungen zur Beförderung von Correspondenzen aller Art aus Oesterreich-Ungarn und fremden Ländern nach Griechenland und umgekehrt bestehen.

Die Verbindungen werden durch die Dampfschiffe des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd oder durch andere österreichische oder ungarische Schiffe unterhalten, welche von der Regierung Seiner k. und k. Apostolischen Majestät gemiethet oder subventionirt sind und nach dem festgesetzten Fahrplane zu verkehren haben.

Die Postverwaltungen von Oesterreich-Ungarn behalten sich das Recht vor, die Fahrordnungen und die Tage und Stunden der Abfahrt und Ankunft der oberwähnten Schiffe nach den Erfordernissen des Dienstes und im wohlverstandenen Interesse beider Länder abzuändern, allein sie sind verpflichtet, hievon der griechischen Postverwaltung rechtzeitig vorläufige Mittheilung zu machen.

Artikel II.

Seine Majestät der König der Griechen behält sich das Recht vor, die zufolge des Artikels I des gegenwärtigen Vertrages eingerichteten Verbindungen durch Benützung der Dampfschiffe der griechischen Gesellschaft oder andere Schiffe, welche von der griechischen Regierung gemiethet oder subventionirt sind, weiter zu vermehren.

In dem im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Falle wird die griechische Postverwaltung die Fahrordnung und die Tage und Stunden der Abfahrt und Ankunft der oberwähnten Schiffe nach dem Erfordernisse und Interesse des Dienstes festsetzen und verpflichtet sein, hievon den Postverwaltungen der österreichisch-ungarischen Monarchie rechtzeitig vorläufige Mittheilung zu machen.

Artikel III.

Die zum Postdienste verwendeten österreichischen oder ungarischen Paketboote werden in den griechischen Häfen, in denen sie nach Artikel I und IV des gegenwärtigen Vertrages

1878 landen, und die griechischen zum Postdienste bestimmten Paketboote werden in den österreichischischen oder ungarischen Häfen, in denen sie nach Artikel II des gegenwärtigen Vertrages landen, sowohl bei der Ankunft, als auch bei der Abfahrt alle Begünstigungen in Betreff der Schifffahrts- und Hafengebühren und in Betreff der Gebühr für die zu ihrem Verbrauche bestimmten Kohlen, sowie auch alle Ehrenbezeugungen und Begünstigungen bei den Zoll-, Polizei-, Hafen- und SanitätsAmtshandlungen geniessen, die den inländischen Schiffen oder den Schiffen was immer für einer ausländisehen Dampfschifffahrts-Gesellschaft, welche zum Postdienste verwendet werden, zugestanden sind oder zugestanden werden.

Jedoch sollen die erwähnten Paketboote den Quai- und Leuchtthurm-Gebühren unterworfen sein; dieselben sollen jedoch von der Entrichtung dieser Gebühren sofort befreit werden, wenn irgend ein anderes fremdes Schiff von denselben entlastet würde.

Dieselben dürfen unter keinem Vorwande ihrer eigentlichen Bestimmung, das ist dem Transporte von Correspondenzen. Reisenden, Waaren und Geldsendungen etc. entzogen, noch der Beschlagnahme, Zurückhaltung, dem Embargo oder Arrêt de prince unterworfen werden.

Es ist jedoch wohl verstanden, dass die Wirksamkeit des Vertrages vom 5./17. April 1867, mit einziger Ausnahme der Befreiung von den Quai- und Leuchthurm-Gebühren, bis zum Inslebentreten des gegenwärtigen Vertrages fortbestehen wird.

Artikel IV.

Die zum Postdienste bestimmten Schiffe der Verwaltungen beider Staaten können in den Häfen, in welchen sie auf ihren periodischen Fahrten nach ihren Fahrordnungen einlaufen, gemünztes Gold und Silber, Gold- und Silberbarren, Waaren aller Art, sowie Reisende von was immer für einer Nationalität mit ihrem Reisegepäck und ihren sonstigen Effecten ein- und ausschiffen, selbst, wenn dieselben nach anderen Häfen bestimmt sind, das ist die Cabotage betreiben, unter der Bedingung, dass die Capitäne sich in allen Fällen den in diesen Häfen bezüglich des Ein- und Ausschiffens von Reisenden und Waaren bestehenden Sanitäts-, Zoll- und Polizei-Vorschriften unterwerfen.

Artikel V.

Wenn die Lloyd-Gesellschaft oder eine andere österreichisch-ungarische, zum Postdienste bestimmte SchifffahrtsGesellschaft mit der griechischen Compagnie oder einer fremd

ländischen, von der griechischen Regierung anerkannten 1878 Gesellschaft fernerhin irgend ein Uebereinkommen zum Behufe der Umladung ihrer Geldsendungen, Waaren und Passagiere, welcher Herkunft immer, ob in- oder ausländischer, abschliessen sollte, wird vereinbart, dass jede Umladung von einem Schiffe auf ein anderes in den von demselben angelaufenen griechischen Häfen, frei von jeder Gebühr, stattfinden soll.

Zu diesem Zwecke können die österreichischen oder ungarischen und die fremdländischen Paketboote, mit welchen die erwähnten Umladungen vorgenommen werden sollen, vereinbaren, die Durchführung derselben entweder bei Tage oder bei Nacht stattfinden zu lassen.

Ohne eine solche Vereinbarung werden die zur Umladung bestimmten Geldsendungen und Waaren ausgeschifft und auf Kosten der Gesellschaft in den hiezu bestimmten Magazinen der Lloyd-Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft OesterreichUngarns, oder in jenen einer beliebigen anderen, von der griechischen Regierung anerkannten Gesellschaft, mit welcher die ersteren in einem Vertragsverhältnisse stehen, eingelagert und bis zum Augenblieke ihrer neuerlichen Einladung aufbewahrt, ohne dass diese Waaren der Zahlung irgend einer Transitgebühr unterworfen würden, doch sollen sie der Ueberwachung durch die Zollbehörde und den Sanitäts-Vorschriften unterliegen.

Artikel VI.

Die Regierung Seiner Majestät des Königs gewährt der Lloyd-Gesellschaft oder jeder anderen zum Postdienste bestimmten Schifffahrts-Gesellschaft der österreichisch-ungarischen Monarchie alie möglichen Erleichterungen bei Vornahme der Zoll-, Hafen- und Sanitäts-Amtshandlungen, um die Beförderung mit thunlichster Schnelligkeit und ohne Unterbrechung vor sich gehen zu lassen.

Die gleichen Erleichterungen werden den zum Postdienste verwendeten griechischen Paketbooten in den österreichischen oder ungarischen Häfen geboten werden.

Artikel VII.

Die Gegenstände, welche zur Takelung und Versorgung für Schiffe dieser Compagnien zugeführt werden, können unter zollämtlicher Ueberwachung von einem Schiffe der Compagnie auf ein anderes übertragen werden, ohne irgend einer Zoll- oder anderweitigen Gebühr unterworfen zu sein.

1878

Artikel VIII.

Die Auswechslung der Correspondenzen wird in geschlossenen Paketen stattfinden.

Die mit dem Austausche solcher Pakete zu betrauenden Postämter werden im gemeinsamen Einverständnisse von den Postverwaltungen der vertragschliessenden Theile bezeichnet

werden.

Artikel IX.

In Betreff der Gebühren für die Correspondenzen aus Oesterreich-Ungarn nach Griechenland und umgekehrt, der zur Postbeförderung zugelassenen Gegenstände und ihrer Beschaffenheit, der Recommandation, der Erhebung der Gebühren, der Art der Behandlung der verschiedenen CorrespondenzGattungen, im Falle unzureichender Frankirung, der Abrechnung der Beförderungskosten u. s. w. haben gegenwärtig und künftig die bezüglichen Bestimmungen des Berner Allgemeinen Postvertrages vom 9. October 1874 und des Ausführungs-Reglements, sowie der ferneren Vereinbarungen der Congresse des Weltpostvereines zu gelten.

Artikel X

Als Ausnahme von den Bestimmungen des vorstehenden Artikels wird die Beförderung der geschlossenen Briefpakete, welche die griechischen Postämter unter sich auswechseln werden, durch die österreichischen und ungarischen Schiffe nach jenen griechischen Häfen, wo diese Schiffe nach ihrem Fahrplane anlaufen, unentgeltlich vermittelt werden.

Artikel XI.

Die Bediensteten der österreichischen und ungarischen Schiffe werden in den griechischen, und die Bediensteten der griechischen Schiffe werden in den Häfen der österreichischungarischen Monarchie die zur Beförderung bestimmten Correspondenzen nur von den Postämtern erhalten.

Dieselben sind auch verpflichtet, die Postpakete in den bezüglichen Postämtern in Empfang zu nehmen und abzuliefern.

Die österreichisch-ungarischen Dampfschifffahrts- Agentien in den griechiscuen Häfen, sowie die Agentien der griechischen Dampfschifffahrts-Gesellschaften, welche in den österreichischen oder ungarischen Häfen errichtet werden sollten, sind gleicherweise verpflichtet, geschlossene Pakete, welche Correspondenzen enthalten, weder abzufertigen, noch in Empfang zu nehmen, da diese Verrichtungen ausschliesslich zu den Befugnissen der betreffenden Postverwaltungen gehören.

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