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Bierter Abschnitt.

Die Gesammtgemeinde.

Der Oberkirchenrath ist auch das vermittelnde Organ zwischen der Kirche und der Generalsynode, beziehungsweise dem Synodalausschusse.

§. 119. Der Oberkirchenrath übt die Befugnisse

§. 115. Die gesehmäßigen Organe der evangeli- und hat die Pflichten des obersten Kirchenregimentes. schen Gesammtkirche des Augsburgischen und des Helvetischen Bekenntnisses, für welche diese Kirchen

Jhm liegt außer den durch diese Kirchenververfassung giltig ist, sind: der k. k. evangelische Ober- fassung in anderen Paragraphen ihm speciell zugekirchenrath als oberste Kirchenbehörde, der Syno- wiesenen Aufgaben insbesondere Folgendes ob: dalausschuss und die Generalsynode.

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1. die kirchliche Aufsicht über die Reinheit der Lehre und über den Cultus, über das Schulwesen, über die evangelische Gottesfurcht, Zucht und Ordnung; die Wahrung der Treue gegen den Kaiser und des Gehorsams gegen die Geseze des Staates; die Aufrechthaltung und Vollziehung der Kirchenverfassung und der übrigen kirchlichen Geseze; die Wahrung der Rechte und des Friedens der evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses untereinander und nach außen;

2. die Sorge für die Bildung tüchtiger Geistlicher (§. 149); die kirchliche Aufsicht über die Prüfung der Pfarramtscandidaten, die Ertheilung der erforderlichen Aufträge zu deren Ordination und zur Installierung der Pfarrer in das geistliche Amt;

3. die Aufsicht über Amtsführung und Wandel der Superintendenten; die Unterstützung und Überwachung der Superintendenten, Senioren und Pfarrer in ihrer Wirksamkeit für die Aufrechthaltung der kirchfür die christliche Erziehung der Jugend und für die lichen Ordnung, für die Pflege des christlichen Lebens, geistliche Pflege der Diaspora;

In den Oberkirchenrath können im Kirchen- oder Schuldienste stehende Männer als außerordentliche Mitglieder berufen werden. Diese außerordentlichen Räthe haben in der Regel nur im Falle einer Vacanz die Beurlaubung von Superintendenten für eine oder der Vertretung eines ordentlichen Rathes ein außerdienstliche Entfernung aus ihren Amtsorten und eigenes Referat. Sie können aber durch den Präsiden- die Ertheilung des Urlaubes an Senioren und Pfarrer ten erforderlichen Falles auch sonst mit einem eigenen für eine Abwesenheit aus ihren Amtsorten auf die Referate betraut und ferner bei principiell wichtigen Dauer von mehr als dreißig Tagen; Verhandlungen zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert und zur Berathung eingeladen werden. Bei Dienstentlassungserkenntnissen müssen sie jedesmal zur Berathung und Beschlussfassung zugezogen werden.

§. 117. Der Oberkirchenrath verhandelt die confessionellen Angelegenheiten confessionell gesondert. In allen jenen Fällen aber, in denen es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten oder um Vermittlung confessioneller Interessen handelt, wirkt der Oberkirchenrath beider Bekenntnisse vereinigt.

§. 118. Der Oberkirchenrath ist das vermittelnde Organ zwischen der Kirche und dem zuständigen Ministerium. In allen Angelegenheiten steht derselbe mit dem Ministerium durch Berichterstattung, mit den betreffenden Landesstellen durch Noten, in unmittelbarem Geschäftsverkehre; er ist verpflichtet, dem Ministerium auf dessen Aufforderung Gutachten und Berichte über evangelische Angelegenheiten zu erstatten.

4. die Vermittlung des der Kirche freigestellten Zusammenhanges und Verkehres mit jenen des Auslandes; die Überwachung des kirchlichen Vereinswesens, insbesondere die Prüfung der Statuten von inländischen Vereinen zu kirchlichen Zwecken;

5. die Aufstellung einer allgemeinen Verwaltungsordnung für das kirchliche Vermögen, sowie die Erlassung näherer Bestimmungen über das Rechnungswesen, zur Richtschnur für die Geschäftsführung der kirchlichen Organe;

die Verwaltung der allgemeinen, sowie der für specielle Kirchen- und Schulzwecke ihm übertragenen Stiftungen und Fonde; die Überwachung der Verwaltung des Vermögens der Pfarrgemeinden, Seniorate und Superintendenzen, zu welchem Behufe ihm die Rechnungen oder Rechnungsextracte dieser Corporationen jährlich in Abschrift zur Kenntnis zu bringen sind.

Der Oberkirchenrath hat für die Erhaltung und Die Einberufung derselben (§. 124, 3), die AnVermehrung der vorhandenen Fonde für Kirche, ordnung der erforderlichen Wahlen und die Eröffnung Schule und Wohlthätigkeitsanstalten, für die Ver- der Versammlung, die Erstattung eines Berichtes über besserung der Gehalte von Geistlichen und Lehrern, den Zustand der Kirche und die wichtigsten sie betreffür die Gründung von Pensionsfonden für dienstun- fenden Ereignisse seit der letzten Generalsynode, fähig gewordene Pfarrer und Lehrer, sowie deren insbesondere über die Erledigung ihrer Beschlüsse; Witwen und Waisen, für die Erbauung neuer Kirchen, die Vorlage der von den Synodalausschüssen Pfarr- und Schulgebäude zu sorgen. Zu diesem Zwecke kann der Oberkirchenrath solche Collecten (Kirchen- oder Superintendenzen aus eigener Initiative oder collecten) in den evangelischen Gemeinden bewilligen, auf Antrag von Senioraten und Gemeinden vorbereiwelche lediglich am Schlusse eines Gottesdienstes in teten und an den Oberkirchenrath geleiteten Gesetzder Kirche gesammelt werden. Andere Collecten entwürfe; solche Geseßentwürfe sind aber, wenn sie bedürfen nebst der Zustimmung des Oberkirchenrathes besonders wichtige Gegenstände betreffen, womöglich der Genehmigung der zuständigen politischen Behörde: vor der Vorlage an die Generalsynode sämmtlichen der Genehmigung der zuständigen politischen Behörde; Gemeinden, Senioraten und Superintendenzen des 6. die Erlassung der zur Vollziehung der Kirchen- betreffenden Bekenntnisses mitzutheilen; verfassung und sonstiger Kirchengeseße erforderlichen Durchführungsverordnungen und Weisungen;

die Ausführung der zur Vollzugskraft gelangten Beschlüsse der Generalsynode;

7. in allen Angelegenheiten der kirchlichen Ver- 9. Verfügungen auf dem Gebiete, welches durch waltung die endgiltige Entscheidung, insofern dieselbe §. 133, 1 dem Wirkungskreise der Generalsynode vornicht durch diese Kirchenverfassung einem anderen behalten ist, kann in dringenden Fällen der Oberfirchenregimentlichen Organe ausdrücklich vorbe- tirchenrath, wenn der betreffende Synodalausschuss halten ist;

die Genehmigung der von Gemeinden, Senioraten und Superintendenzen errichteten Statuten;

im Disciplinarverfahren die Entscheidung in letter Justanz; doch müssen Entscheidungen, welche die Absehung von Superintendenten betreffen, um voll zugskräftig zu werden, im Wege des zuständigen Ministeriums der Allerhöchsten Schlussfassung unter stellt und die Absetzung anderer Amtsträger derselben politischen Behörde mitgetheilt werden, welche der Bestätigung der Wahl des abgesezten Amtsträgers seinerzeit zugestimmt hatte.

sich einverstanden erklärt, unter Zustimmung des Ministeriums in provisorischer Geltung erlassen. Des gleichen kann der Oberkirchenrath in Betreff der gemäß §. 133, 2 dem Wirkungskreise der Generalsynode vorbehaltene Gegenstände eine solche Verfügung unter einhelliger Zustimmung des Synodalausschusses erlassen. Soll eines der dort genannten Bücher zum Unterrichte in Schulen verwendet werden, so ist hiezu auch die Genehmigung seitens des Ministeriums für Cultus und Unterricht nothwendig. Die nächste Generalsynode hat vorbehaltlich der etwa erforderlichen Allerhöchsten Schlussfassung über die Zweckmäßigkeit und den Fortbestand der fraglichen Verfü gung zu entscheiden;

10. der Oberkirchenrath ist berechtigt, kirchlichen Körperschaften und Amtsträgern für Säumnisse in Vollziehung der ihnen ertheilten Aufträge Ordnungs

Zur Verhandlung und Entscheidung erster Instanz bei Zwistigkeiten zwischen Gemeinden verschiedenen Bekenntnisses kann der Oberkirchenrath die Delegation einer Commission anordnen, welche aus je einem von dem betreffenden Superintendentialaus- strafen aufzuerlegen. schusse gewählten Mitgliede und einem von diesen Mitgliedern gewählten Obmanne besteht. Können sich die Mitglieder über den Obmann nicht einigen, so wird derselbe vom Oberkirchenrathe ernannt.

Ein Recurs gegen die Entscheidung dieser Commission kann an den Oberkirchenrath ergriffen werden, welcher nach Anhörung der betreffenden Senioratsund Superintendentialausschüsse in letter Instanz entscheidet. Diese Commission hat auch zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaße die allfälligen Kosten des Verfahrens von einer der betreffenden Gemeinden oder von beiden zu tragen oder auf den allgemeinen Kirchenfond zu übernehmen sind;

§. 120. Der Oberkirchenrath wird von Zeit zu 3eit eine Sammlung der allgemeinen kirchlichen Ver

ordnungen nebst sonstigen Mittheilungen und einen Schematismus der evangelischen Kirche durch den Druck veröffentlichen.

§. 121. Dem Oberkirchenrathe ist von allen in seinem Sprengel erschienenen Druckschriften, welche von Körperschaften der Kirche ausgehen, ein Exemplar unmittelbar nach der Veröffentlichung zuzuschicken.

werden von Seiner Majestät für ihre Lebensdauer §. 122. Die Mitglieder des Oberkirchenrathes ernannt, aus Staatsmitteln befoldet und genießen alle 8. in Betreff der Generalsynoden liegt dem Rechte, welche dem ihnen verliehenen Amte in Staat Oberkirchenrathe ob:

und Kirche entsprechen.

In ihren Diensteid ist außer den vorgeschriebenen Verpflichtungen der Staatsbeamten die specielle Verpflichtung aufzunehmen, dass sie die Rechte der Kirche wahren und vertreten und die kirchlichen Geseze beobachten und aufrechterhalten werden.

Die Secretäre werden vom Ministerium für Cultus und Unterricht, die Kanzleibeamten nnd Diener vom Oberkirchenrathe ernannt.

Der Personalstand des zum Oberkirchenrathe gehörigen Secretariates und der Kanzlei wird aus Staatsmitteln besoldet, und die daselbst Angestellten genießen die Rechte der Staatsdiener.

§. 123. Der Oberkirchenrath verhandelt collegialisch und beschließt durch Stimmenmehrheit.

Kein Mitglied darf sich der Abstimmung enthalten oder derselben entziehen.

Mitglieder, welche mit dem Majoritätsbeschlusse nicht einverstanden sind, können ihre abweichende Meinung in den Acten niederlegen, und es ist im Falle von Beschwerden (§. 133, 5) hievon Erwähnung zu machen. Die Vertheilung der Geschäfte, sowie die Geschäftsordnung bestimmt das Präsidium.

Die Ausfertigungen des Oberkirchenrathes ergehen unter der Bezeichnung:

a) in seiner Vereinigung: der k. t. evangelische Oberkirchenrath Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses;

b) in seiner confessionellen Sonderung:

1. aus dem Superintendenten und dem Superintendentialcurator jeder Diöceje;

2. aus dem Senior und einem weltlichen Abgeordneten jedes Seniorates, welchen die Superintendentialversammlung aus den dem Bekenntnisse angehörigen weltlichen Mitgliedern der betreffenden Senioratsversammlung zu wählen hat.

In Superintendenzen ohne Seniorate ist zu Synodalabgeordneten noch ein Geistlicher und ein Weltlicher des betreffenden Bekenntnisses aus den Mitgliedern der Superintendentialversammlung zu wählen ;

3. aus einem dem Bekenntnisse angehörigen Abgeordneten der evangelisch-theologischen Facultät in Wien, welchen der Lehrkörper derselben aus der Zahl seiner Mitglieder zu wählen hat;

4. aus dem definitiv angestellten Director jeder und aus zwei Abgeordneten, welche sämmtliche definitiv dem Bekenntnisse angehörigen Lehrerbildungsanstalt angestellten, dem Bekenntnisse angehörigen Lehrer an den betreffenden Volks- und Bürgerschulen aus ihrer Mitte mit relativer Majorität wählen. Der Oberkirchenrath hat zu diesem Behuse jedem wahlberechtigten Lehrer ein Verzeichnis sämmtlicher wählbaren Lehrer mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer bestimmten Frist diejenigen beiden Lehrer dem Oberkirchenrathe schriftlich namhaft zu machen, welche er zu Abgeordneten wählt. Nach Ablauf der Wahlfrist vollzieht der Oberkirchenrath das Scrutinium und stellt den nach §. 8 Gewählten das Wahlcertificat aus. Als Ersazmänner gelten jene beiden Lehrer, welche die

∞) der k. k. evangelische Oberkirchenrath Augs- nächst meisten Stimmen erhalten haben.
burgischen Bekenntnisses,

5. In die Generalsynode Augsburgischen Bekennt

3) der k. t. evangelische Oberkirchenrath Helve- nisses entsendet außerdem die Wiener Gemeinde Augstischen Bekenntnisses.

II. Die Generalfynode und der Synodal

ausschuss.

§. 124. Die ordentliche Generalsynode wird alle sechs Jahre, und zwar in der Regel nach Wien einberufen.

Die Einberufung der ordentlichen Generalsynode tann aus wichtigen Gründen vertagt, ebenso eine außerordentliche Versammlung der Generalsynode aus wichtigen und dringenden Anlässen einberufen werden, wenn in beiden Fällen sowohl der Synodalausschuss als auch zwei Drittheile der Superintendentialaus schüsse hiezu ihre Zustimmung geben oder einen bezüglichen Antrag stellen.

Die Einberufung erfolgt nach eingeholter Zustimmung des Ministeriums durch den Oberkirchenrath; die Eröffnung findet durch ein Mitglied des Oberkirchenrathes statt.

§. 125. Die Generalsynode besteht:

burgischen Bekenntnisses (§. 108, 7) einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten, welche das Presbyterium dieser Gemeinde aus der Reihe seiner Mitglieder zu wählen hat.

Für die gewählten Mitglieder der Synode ist mindestens das 30. Lebensjahr erforderlich.

Das Mandat derjenigen Mitglieder der Generalsynode, welche derselben nicht durch ihr Amt angehören, hat Giltigkeit auf sechs Jahre.

Für jedes der Mitglieder der Generalsynode, welches nicht schon nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung einen Stellvertreter hat, ist ein Ersazmann auf den gleichen Zeitraum zu wählen. Der Ersaßmann ist einzuberufen, wenn das Mitglied aufgehört hat, Mitglied der Generalsynode zu sein, oder wenn bei andauernder Verhinderung desselben, von welcher der Versammlung schriftlich Anzeige zu machen ist, die Generalsynode die Einberufung des Ersahmannes beschließt.

§. 126. Die Generalsynoden verhandeln confessionell gesondert.

§. 133. Zum Wirkungskreise der Generalsynode gehören:

Zur Verhandlung gemeinsamer Angelegenheiten, §. 132. Die weiteren Bestimmungen über den insbesondere Fragen der Kirchenverfassung, des Ver- Gang der Verhandlungen enthält die Geschäftsordnung hältnisses der Kirche zum Staate und zu anderen der Generalsynode. Kirchen- und Religionsgesellschaften, der Schule, gemeinschaftlicher Fonde, können die beiden Generalsynoden gemischte Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen oder zu vereinigten Sizungen zusammentreten. In allen Fällen ist jedoch der confessionelle Charakter zu wahren, und hat die Abstimmung in diesen Sizungen curienweise stattzufinden; Giltigkeit haben nur jene Beschlüsse, welche von der Majorität der einen wie der anderen Generalsynode gefasst werden.

1. Die Beschlussfassung betreffend die kirchliche Gesetzgebung, insbesondere die Kirchenverfassung, auf Grund der Vorschläge des Oberkirchenrathes, der übrigen kirchlichen Organe (§. 119, s) oder einzelner Mitglieder der Synode;

2. die Entscheidung über Fragen der Kirchen§. 127. Der Oberkirchenrath hat den General- lehre, als Zulassung von Gesangbüchern, Katechismen synoden die von ihnen nachgesuchten Auskünfte zu erund Religionslehrbüchern für Confirmanden (Katechutheilen. Er hat insbesondere ein oder mehrere Mit- menen), sowie von Agenden; ferner über Fragen des glieder seines Collegiums abzuordnen, welche berechtigt Ritus und der Liturgie; die Feststellung des Pfarrerfind, allen Sigungen, mit Ausnahme jener, welche die reverses (§. 28, 3), die Festseßung der kirchlichen AufVerhandlung von Beschwerden gegen Amtshandlungen nahmsbestimmungen bei Übertritten; die Bestimmung der kirchlichen Festtage; des Oberkirchenrathes zum Gegenstande haben, ohne Stimmrecht beizuwohnen und in den Grenzen der Geschäftsordnung bis zum Schlusse der Debatte vor dem Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Die von der Generalsynode gewählten Ausschüsse haben das Recht, den Oberkirchenrath zur Abordnung eines seiner Mitglieder zu ihren Sizungen aufzufordern.

3. Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten, welche die öffentliche Rechtsstellung der evangelischen Glaubensgenossen im Staate und ihr Verhältnis zu anderen Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen;

4. die Berathung des vom Oberkirchenrathe an die Generalsynode erstatteten Berichtes (§. 119, s),

§. 128. Zu den öffentlichen Sizungen der die Ertheilung des Absolutoriums über die RechGeneralsynoden haben alle im Kirchen- und Schul-nungen der vom Oberkirchenrathe verwalteten Stif dienste stehenden Männer und die Mitglieder der tungen und Fonde; Presbyterien Zutritt. Das Präsidium der Generalsynode kann auch anderen auf ihr Ansuchen die Zulafsung gestatten.

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5. Beschwerden gegen Amtshandlungen des Oberkirchenrathes;

6. die Feststellung der Geschäftsordnung der Generalsynode, insoweit dieselbe nicht durch die Kirchenverfassung selbst geordnet ist;

7. die Wahl des Synodalausschusses und der Commission zur Revision der Rechnungen des Oberkirchenrathes.

§. 134. Die Generalsynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder versammelt sind.

Zur Fassung eines giltigen Beschlusses ist unter dieser Voraussetzung die Majorität der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich; zu Änderungen der Kirchenverfassung und über die §. 133, 2 bezeichneten Fragen ist zur Giltigkeit eines Beschlusses eine Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§. 135. Die Generalsynode ist nicht berechtigt, das Bekenntnis der Kirche zu ändern.

"Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und äußere Wohlfahrt der evangelischen Kirche (Augsburgischen oder Helvetischen §. 136. 1. Die Beschlüsse der Generalsynode, Bekenntnisses) nach bestem Wissen und Gewissen zu betreffend die kirchliche Gesetzgebung (§. 133, 1), wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen bedürfen zu ihrer Gesezeskraft der Allerhöchsten SancStücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus."tion (§. 9, kaiserliches Patent vom 8. April 1861),

und sind deshalb, vom Oberkirchenrathe begutachtet, an das Ministerium zu leiten.

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2. Die gemäß §. 133, gefaisten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Vollzugskraft der Zustimmung des Oberkirchenrathes. Der Oberkirchenrath kann diese Zustimmung nur in dem Falle versagen, wenn die Beschlüsse nach seiner Überzeugung mit den Glaubensgrundsäzen des Bekenntnisses im Widerspruche stehen, und hat die Gründe der Verweigerung darzulegen.

In diesem Falle ist die nächste Generalsynode berechtigt, den Gegenstand von neuem in Verhandlung zu nehmen, und wenn dieselbe neuerdings mit der Majorität von zwei Drittheilen der Mitglieder sich für dieselben Beschlüsse entscheidet, so ist der Oberfirchenrath zu ihrer Ausführung verpflichtet.

Durch die Verlantbarung seitens des Oberkirchenrathes erhalten die Beschlüsse bindende Kraft für die ganze Kirche.

Die Generalsynode wählt mit Berücksichtigung des Standes auch die gleiche Zahl Ersatzmänner. Nach Ablauf der Functionsdauer sind die Mitglieder des Synodalausschusses wieder wählbar.

Der Synodalausschuss constituiert sich durch Wahl eines Obmannes und hat hievon dem Oberkirchenrathe Mittheilung zu machen.

Die Mitglieder der evangelisch-theologischen Facultät werden dem geistlichen Stande zugezählt.

§. 139. Dem Synodalausschusse obliegt:

1. im Namen der Generalsynode die ihm von derselben gegebenen Aufträge auszuführen, insbesondere ihre Beschlüsse unter eingehender Darlegung ihrer Motive an den Oberkirchenrath zu leiten, sofern dieselben nicht durch das Präsidium der Synode vor deren Schluss in Vorlage gebracht wurden; die Verfassung eines officiellen Berichtes über die Generalsynode;

3. Die gemäß §. 133, 3 gefassten Beschlüsse sind, 2. er bildet einen Beirath für den Oberkirchenvom Oberkirchenrathe begutachtet, dem Ministerium rath in der Zwischenzeit zwischen den Versammlungen zur weiteren Verhandlung vorzulegen. der Synoden.

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Der Oberkirchenrath kann das Gutachten des Synodalausschusses in jedem ihm wichtig erscheinenden Falle einholen; er ist hiezu verpflichtet: im Disciplinarverfahren gegen Superintendenten und Superintendentialausschüsse, bei unentschiedenen Wahlen von Superintendenten (§. 103), bei Feststellung, beziehungsweise Abänderung des Prüfungsstatutes für Theologen (§. 149, 5) und bei Beschlussfassungen über die Kirchenzucht (§. 150).

Zur Vertagung der Einberufung einer ordentlichen oder zur Einberufung einer außerordentlichen Generalsynode (§. 124), sowie bei provisorischen Verfügungen (§. 119, 9) ist die Zustimmung des Synodalausschusses erforderlich.

§. 140. Werden Mitglieder des Synodalausschusses vom Oberkirchenrathe oder von ihrem Obmanne im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrathe zu nothwendigen Sizungen einberufen, so erhalten die nicht am Orte der Situng wohnhaften Mitglieder Entschädigung ihrer Reisekosten und Taggelder in dem von der Generalsynode für ihre Mitglieder festgestellten Ausmaße.

Die Protokolle und sonstigen Acten der Generalsynode werden nach geschehener Vorlage der Beschlüsse der Generalsynode und Verfassung des officiellen Berichtes von dem Obmanne des Synodalausschusses dem Oberkirchenrathe zur Aufbewahrung übergeben.

§. 141. Die Generalsynode wählt auf die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Versammlung drei Mitglieder und ebensoviele Ersatzmänner aus der Wiener Gemeinde ihres Bekenntnisses zur Revision der Rechnungen des Oberkirchenrathes über die seiner Ver

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