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VI. Festnahme aus militärpolizeilichen oder
disziplinaren Gründen

22. Werden Soldaten aus militärpolizeilichen oder disziplinaren Gründen festgenommen, so werden sie untergebracht:

a) Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee in Offizierarrestzimmern,

b) Unteroffiziere ohne Portepee und Mannschaften in Zellen für gelinden Arrest.

Besoldungsteile für diese Unterbringung werden nicht einbehalten noch treten dafür Abzüge von der Besoldung ein.

23. Festgenommene Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee werden wie bei geschärftem Stubenarrest, festgenommene Unteroffiziere ohne Portepee und Mannschaften wie bei gelindem Arrest behandelt; täg lich ist eine Stunde Bewegen in freier Luft zu ge währen.

24. Festgenommene Offiziere verpflegen sich auf eigene Kosten; auf Antrag können sie unter Einbehalten der für Mannschaften festgesetten Besoldungsteile an der Truppenverpflegung teilnehmen.

Festgenommene Unteroffiziere und Mannschaften werden nach den Säßen der Standortverpflegung an Brot und Beköstigung unter Einbehalten der vorgeschriebenen Besoldungsteile verpflegt.

25. Für Vorführen und sonstiges Befördern Festgenommener gelten Nr. 3 bis 10, für Beschwerden Nr. 77, 78 H. St. V. entsprechend.

VII. Untersuchungshaft

26. Die militärischen Anstalten sind nicht zum Aufnehmen Untersuchungsgefangener bestimmt (vgl. aber Nr. 33 des Anhanges).

27. Die wegen Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen vorläufig Festgenommenen sind unverzüg lich mit einem genauen, die Verdachtgründe und Beweismittel enthaltenden Tatberichte dem örtlich zustän digen Amtsrichter vorzuführen; diesem sind Tag und Stunde der Festnahme mitzuteilen. Für das Vorführen gelten Nr. 3 bis 10 H. St. V. entsprechend.

28. Soldaten, die als Untersuchungsgefangene oder vorläufig Festgenommene in bürgerlichen Anstalten untergebracht sind, erleiden, sofern sie nicht Selbstmieter find, den Unterkunftabzug auch dann, wenn sie infolge Verurteilung die Kosten jenes Unterbringens zu tragen haben.

29. Für die Zeit einer Untersuchungshaft oder einer durch nachfolgenden Haftbefehl bestätigten vorläufigen Festnahme von Soldaten treten die durch besondere Bestimmungen geregelten Abzüge von der Besoldung ein. Die einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt, wenn die Soldaten nicht zu einer Freiheitstrafe verurteilt werden.

Das Reichswehrministerium kann auch bei Verurteilung zu einer Freiheitstrafe anordnen, daß die einbehaltenen Beträge ganz oder zum Teil nachgezahlt werden dürfen, wenn das Einbehalten nicht im Ver. hältnis zur Strafe steht und daher für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

30. Militärbeamte in Untersuchungshaft erleiden einen Abzug vom Diensteinkommen nach § 128 des Reichsbeamtengesehes bei Enthebung vom Amte.

31. Untersuchungsgefangene und vorläufig fest. genommene Soldaten dürfen in bürgerlichen Anstalten mit Genehmigung des Disziplinarvorgesezten vom Bataillonskommandeur an aufwärts bürgerliche Klei dung tragen (ohne Anspruch auf Entschädigung).

32. Untersuchungsgefangene und vorläufig festge. nommene Soldaten in bürgerlichen Anstalten bringen militärische Beschwerden beim Vorsteher der Anstalt an. Dieser sendet sie, soweit sich der Richter dies nicht vorbehält, an ihre Dienststelle, die sie unverzüglich an die zum Entscheiden zuständige Stelle weiterleitet.

33. Entsprechend vorstehenden Bestimmungen ist zu verfahren, wenn untersuchungsgefangene oder vorläufig festgenommene Soldaten bis zum Überführen in die bürgerliche Anstalt in einer militärischen Anstalt untergebracht sind. Dieses Unterbringen ändert jedoch nicht den Unterkunftabzug.

Beim Vorlegen von Tatberichten oder Strafanzeigen gegen festgenommene erkrankte Soldaten, die in

Tag der Ausgabe: einer militärischen Anstalt untergebracht sind, ist anzugeben, in welchem Lazarett sie ohne besondere Kosten in Untersuchungshaft gehalten werden können.

Dienststellen, die an untersuchungsgefangene oder vorläufig festgenommene Soldaten in militärischen Anstalten Verpflegung abgeben, fordern dafür das bestimmungsgemäße Beköstigungsgeld an und führen es dem Beköstigungsfonds zu. Für die in Natur gewährte | Truppenverpflegung werden die vorgeschriebenen Besoldungsteile zugunsten des Besoldungstitels einbehalten. Zu diesem Zwecke teilen die abgebenden den die Besoldung zahlenden Stellen die verabreichten Tagesmahlzeiten und Tagesteilmahlzeiten - Brot und Beköstigung mit.

VIII. Bollstrecken einer auf Grund der Prozeßgeseße festgesezten Haft, insbesondere von Zwangshaft und Ordnungsstrafhaft

34. Die nach den Prozeßgesehen gegen Soldaten und Militärbeamte festgesette Haft (z. B. zum Erzwingen des Offenbarungseids nach der Zivilprozeßordnung) vollstrecken auf Ersuchen der bürgerlichen Behörden bis zur Dauer von sechs Wochen die Militärbehörden, | und zwar

a) gegen Offiziere, Militärbeamte und Unteroffi ziere mit Portepee

wie geschärften Stubenarrest,

b) gegen Unteroffiziere ohne Portepee und Mann schaften

wie Haft.

Täglich ist eine Stunde Bewegung in freier Luft zu gewähren.

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35. Die Besoldung wird - abgesehen von den Besoldungsteilen für Verpflegung und Unterkunft ungekürzt gewährt; der Briefverkehr wird nicht überwacht; Besuch kann zugelassen werden.

36. Soll Zwangshaft auf Antrag eines Gläubigers oder einer Prozeßpartei vollstreckt werden (vgl. §§ 888 889, 899 ff. der Zivilprozeßordnung), so zieht das Unterkunftamt vorher unter Vermitteln der voll streckenden Militärbehörde die der Heeresverwaltung entstehenden Mehrkosten, z. B. für Reinigen, Heizen Beleuchten des Haftraums, monatlich im voraus vom Gläubiger usw. ein.

37. Die Gefangenen werden entlassen, wenn der Gläubiger usw. es beantragt oder wenn der Vorschuß erschöpft ist.

Heeresverordnungsblatt 1922, 6. 491, Nr. 678

Anlage 1

zu Nr. 3

Festsetzung des Begriffs,,Militärbehörde" in Bestimmungen des Gesezes, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 1920 (Aufh. Gef.), der Zivilprozeßordnung (3. V. O.), der Strafprozeßordnung (St. P. O.) und der Konkursordnung (K. O.), soweit Soldaten oder Militärbeamte in Frage kommen.

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Festsetzung

Unter Militärbehörde ist zu verstehen:

Zu I

a. Jm Reichsheer

1. Bei Soldaten und Militärbeamten eines Regiments oder selbständigen Verbandes1) der Kommandeur, sonst das Wehrkreiskommando, dem sie unterstellt oder in dessen örtlichem Bereich sie dienstlich untergebracht find, bei Soldaten und Militärbeamten des Reichswehrministeriums jedoch dieses.

2. Bei Ausgeschiedenen der Kommandant oder Standortälteste, dessen Standort der Aufenthalt des Verurteilten ist oder diesem am nächsten liegt, in Zweifelsfällen das für den Wohnsiz oder Aufenthalts ort des Verurteilten zuständige Wehrkreiskommando. b. in der Reichsmarine

1. Bei Soldaten und Militärbeamten eines Schiffes oder Fahrzeugs der Kommandant, einer Halbflotille 1) Selbständige Verbände sind die Pionier Bataillone, Nachrichten., Kraftfahr, Fahr- und Sanitäts-Abteilungen sowie die durch besondere Erlasse als selbständige Verbände erklärten Formationen.

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1) Falls der Beginn der Strafzeit, z. B. wegen Anrechnens von Untersuchungshaft, vor dem Einstellen liegt, ist dies in Spalte 11

zu vermerken.

Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen
Teil und Teil II—. Fortlaufender Bezug nur durch
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vierteljährlich 1,00 RM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM.

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