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Diese Waren sind in Deutschland erzeugt und gehen an (Name und Wohnort des Konsignatärs)

zur Weiterbeförderung an (Bezeichnung des Empfängers) .

in (Bestimmungsort)

(Ort, Datum, Unterschrift, Stempel.)

Gefchen im Konsulat zu

zur Beglaubigung der vorstehenden Unterschrift.

(Ort, Datum, Unterschrift, Stempel des Konsulats.)

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- mercancías que son de origen o fabricación de este país. Dichos bultos están

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Spanien

Aufträge entgegen.

zunehmen und Käufe für die

die Berechtigung

genannte Firma genannten Firmen

genannte Firma
genannten Firmen
hat, ihr
Gewerbe und ihren Handel in (........
haben, ihre

.) zu betreiben und daß sie dort die geseßlichen Gebühren hierfür

entrichtet.

entrichten.

zu machen, wird bescheinigt, daß die

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MODELO

CARTA DE LEGITIMACION PARA VIAJANTES DE COMERCIO
VÁLIDA PARA DOCE MESES CONTADOS DESDE EL DÍA DE LA FECHA

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Se certifica por la presente que el portador de esta carta posee una

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Proponiéndose el portador de esta carta recoger pedidos y efectuar compras en

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Protokoll

Zum Zwecke gehöriger Ausführung des vorstehenden Abkommens sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen: 1. Die Ursprungszeugnisse, die nötigenfalls den Waren beizufügen sind, werden dem dem vorstehenden Vertrag beigefügten Muster entsprechen.

2. Die Handlungsreisenden jedes der beiden Länder müssen mit einer von den entsprechenden Heimats behörden gemäß einem gleichfalls beigefügten Muster ausgefertigten Legitimationstarte versehen sein.

3. Mit Bezug auf die Bestimmung des Artikels 9 des Abkommens besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen über die Regelung der Aufnahme von Arbeit durch ausländische Arbeiter in beiden Ländern bestehen bleiben.

4. Im Sinne der Artikel 1 und 2 des vorstehenden Abkommens sollen unter Spanien" das spanische Gebiet auf der Halbinsel, die Balearischen und die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla ver standen werden.

5. Die Boden und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft werden bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln und nach Ceuta und Melilla alle Vorteile genießen, die Spanien einem dritten Lande gewährt oder in Zukunft gewähren sollte.

Zur Beurkundung dessen ist dieses Protokoll von den genannten Bevollmächtigten in doppelter Ausfertigung mit deutschem und spanischem Wortlaut verfaßt und unterzeichnet worden.

Madrid, am 7. Mai 1926.

gez. Fred Hagedorn

gez. José de Yanguas

Bekanntmachung über die Verlängerung des vor läufigen Wirtschaftsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien vom 18. No

vember 1925. Vom 27. Mai 1926. Durch Notenwechsel zwischen der Deutschen Botschaft in Madrid und dem Königlich Spanischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1926 über das Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien vom 7. Mai 1926 (Reichs. gefeßbl. II S. 296) die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Wirtschaftsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien vom 18. November 1925 (Reichsgefeßbl. 1926 H S. 149) bis zum Infrafttreten des Handelsabkommens vom 7. Mai 1926 und längstens um 14 Tage verlängert worden.

Berlin, den 27. Mai 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
Köpke

Das Reichsgefeßblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil und Teil II. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil 1 vierteljahrlich 1,00 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 KM.

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4. A los efectos de lo establecido en los articulos 1.o y 2.o del presente Convenio, se entenderá que la palabra España se refiere al territorio peninsular, islas Baleares, islas Canarias, Ceuta y Melilla.

5. Los productos naturales o fabricados originarios y procedentes de Alemania gozarán. a su importación en las islas Canarias, Ceuta y Melilla, de todas las ventajas que España conceda o pueda conceder a un tercer pais.

Y para que conste, se extiende y firma por dichos Plenipotenciarios el presente Protocolo, en Madrid, en dos ejemplares, uno en texto español y otro en texto alemán, el siete de Mayo de mil novecientos veintiséis.

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Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom Gesetzfammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorsisir. 4. Preis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

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