Teil II Ausgegeben zu Berlin, den 4. Juni 1926 1926 Nr. 26 Inhalt: Gesch über das Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Honduras. Vom 28. Mai 1926 ..... Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 26. Mai 1926 Bekanntmachung, betreffend den am 14. März 1884 in Paris unterzeichneten Internationalen Vertrag zum Schuße S. 325 S. 326 S.326 S.326 Im Inhalt von Nr. 23 ist nachzutragen: Strafvollstreckungsvorschrift für das Reich sheer. Vom 18. Mai 1926 .273 Gesetz über das Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Honduras. Vom 28. Mai 1926. Der Reichstag hat das folgende Gefeß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikel 1 Dem am 4. März 1926 unterzeichneten Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Honduras wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Vorteil, die eine von ihnen einer dritten Nation gewährt, durch die Tatsache selbst (ipso facto) dem anderen vertrag schließenden Teile zugestanden ist. Artikel II Jede Art von Recht, Freiheit oder Vorteil, welche Honduras den übrigen Freistaaten von Zentralamerika oder irgendeinem von ihnen gewährt hat oder in der Zukunft gewähren wird, soll nicht auf Grund der Bestimmung im Artikel I als dem Deutschen Reiche gewährt angesehen werden, es sei denn, daß sie auch einer dritten Nation ugestanden ist. Artikel III Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich ausgetauscht werden. Das Abkommen soll in Kraft treten eine Woche, nachy dem die Deutsche Regierung und die Regierung von Honduras von der in beiden Ländern erfolgten Ratifizierung benachrichtigt sein werden. Es soll vom Tage seines In krafttretens ab drei Jahre lang in Geltung bleiben und danach von jedem der vertragschließenden Teile jederzeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden können. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Beauftragten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Guatemala in zwei Originalen in deutscher und spanischer Sprache am vierten März Eintaufend. neunhundertsechsundzwanzig. (L. S.) (gez.) Wilhelm von Kuhlmann (L. S.) (gez.) Silverio Lainez Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 26. Mai 1926. Der Beginn des Deutschen Seeflug-Wettbewerbes 1926, für den nach der Bekanntmachung vom 27. April 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 236) der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichsgesehbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen eintritt, ist auf den 11. Juli 1926 verlegt worden. Berlin, den 26. Mai 1926 Der Reichsminister der Justiz Bekanntmachung, betreffend den am 14. März 1884 Die Freie Stadt Danzig ist dem am 14. März 1884 in Paris unterzeichneten, im Reichsgeschblatt von 1888 3. 151 abgedruckten Internationalen Vertrage zum Schute der unterseeischen Telegrarbenkabel, ferner der dazu ergangenen, im Reichsgefeßblatt von 1888 €. 167 abgedruckten Ertlärung vom 1. Dezember 1886/23. März 1887 sowie dem zu dem Vertrage gehörenden, im Reichsgejegblatt von 1926 Teil II S. 135 abgedruckten conceda a una tercera Nación, por el mismo hecho (ipso facto) se entiende otorgado a la otra Parte Contratante. Articulo II Cualquier derecho, franquicia o favor que Honduras haya concedido o en lo sucesivo concediere a las demás Repúblicas de Centro-América o a cualquiera de ellas, no se entenderá concedido a Alemania con arreglo a lo dispuesto en el Artículo I, sino cuando también se haya otorgado a una tercera Nación. Articulo III La presente Convención será ratificada, y las ratificaciones se canjearán en el término más corto posible. Entrará en vigor una semana después de que los Gobiernos de Alemania y de Honduras reciban la notificación de que ha sido ratificada en ambos Países. Quedará vigente durante tres años desde el día que entre en vigor, y después podrá ser denunciada por cada una de las Partes Contratantes en cualquier momento, dejando de surtir efectos doce meses después de que la otra Parte haya recibido la notificación de la denuncia. En fé de lo cual, los Delegados respectivos han firmado y sellado con sus sellos correspondientes la presente Convención. Hecho en dos originales en los idiomas alemán y castellano, en la Ciudad de Guatemala, a los cuatro días de marzo de mil novecientos veintiseis. Herausgegeben vom Reichsminifterium des Jumeru. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. 1926 Reichsgesehblatt Teil II Ausgegeben zu Berlin, den 8. Juni 1926 Inhalt: Gesez über den deutsch estnischen Konsularvertrag. Vom 28. Mai 1926 ... Nr. 27 6. 327 Gesetz über ein Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend die Ausübung der Heilkunst in S. 342 Gesetz über den deutsch-estnischen Konsularvertrag. Vom 28. Mai 1926. Der Reichstag hat das folgende Gefeß beschloffen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit vexkündet wird: Artikel 1 Dem in Reval am 13. März 1925 unterzeichneten deutsch-estnischen Konsularvertrage sowie dem dazu. gehörenden Schlußprotokolle vom gleichen Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über fol. gende Bestimmungen geeinigt haben: Erster Abschnitt Zulassung der Konsularbeamten Artikel I Soweit in diesem Vertrage nichts anderes gesagt ist, find unter Konsuln überall Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten zu verstehen, die einer Konsularbehörde vorstehen. Artikel II Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, in den Häfen, Städten und Handelsplähen seines Ge biets Konsuln des anderen Teiles zuzulassen, die von diesem nach Maßgabe seiner Vorschriften ernannt wer den. Doch bleibt es jedem Teile vorbehalten, hiervon einzelne Orte oder Gebietsteile auszunehmen, voraus. gesetzt, daß eine solche Ausnahme jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig Anwendung findet. Die Konsuln brauchen nicht Angehörige des Teiles zu sein, der sie ernannt hat. Soweit sie diesem Teile nicht angehören, ist vor der Ernennung das Einverständnis des anderen Teiles auf diplomatischem Wege einzuholen. Artikel III Die Konsuln können ihre Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssizes ausüben, sobald sie in den dort vorgeschriebenen oder herkömmlichen Formen zugelassen worden sind. Auf Grund ihrer Bestallung sollen sie das Exequatur oder die sonstige Zulassung sobald als möglich kosten frei erhalten. Ihr Amtsbezirk ist bei Vorlegung der Bestallung zu bezeichnen; jede spätere Veränderung des Amtsbezirks ist gleichfalls mitzuteilen. Erachtet ein Teil in einem einzelnen Falle das Exequatur oder die sonstige Zulassung nicht für angängig oder die Zurücknahme für erforderlich, so hat er die Gründe dem anderen Teile, und zwar bei der Zurück nahme vorher, anzugeben; die Würdigung dieser Gründe bleibt ihm allein vorbehalten. Artikel IV Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit des Konsuls soll sein Attaché, Kanzler oder Sekretär befugt sein, vorläufig die Konsulargeschäfte wahrzunehmen, vorausgeseht, daß die amtliche Eigenschaft des Attachés, Kanzlers oder Sekretärs vorher zur Kenntnis der zuständigen Ortsbehörde gebracht worden ist. Die Vertreter der Konsuln sollen während ihrer zeitweiligen Amtsführung die mit dem Amte ver bundenen Vorrechte und Befreiungen genießen. Doch sollen die Vertreter eines Berufsfonsuls, die nicht selbst Berufsbeamte sind, während ihrer Amtsführung zwar dieselben Ehren und Rücksichten, wie die Berufsfonfuln, aber nur die Vorrechte und Befreiungen der Wahl konsuln genießen. |