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Reichs-Gesetzblatt.

No 2.

(Nr. 902.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten, welche bei den Feldverwaltungen angestellt werden. Vom 14. Januar 1873.

Wir ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen x.

verordnen auf Grund des §. 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes- Gesezbl. S. 161), in Abänderung des Artikels 3 der Verordnung vom 5. Juli 1871, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs. Geseßbl. S. 308), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

Einziger Artikel.

Feldbeamten der Militärverwaltung, welche die nach Artikel 2 I. B. der Verordnung vom 5. Juli 1871 zu bestellende Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem vorgeseßten Feldintendanten unter dessen eigener Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken, welche nicht weniger als funfzig Thaler jährlich betragen dürfen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 14. Januar 1873.

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(Nr. 903.) Bekanntmachung, betreffend die künftige Veröffentlichung der Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse

über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt find. Vom 22. Januar 1873.

Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Veröffentlichung

der Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienste berechtigt sind, fortan nicht mehr durch das Reichsgeseßblatt, sondern durch das Centralblatt für das Deutsche Reich erfolgen wird.

Berlin, den 22. Januar 1873.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrüc.

(Nr. 904.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. Vom 25. Januar 1873.

Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ifst

von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen

an Stelle des Generals à la suite, Generalmajors v. Stiehle,

der Staatsminister, Generallieutenant v. Kameke

zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden. Berlin, den 25. Januar 1873.

Der Reichskanzler.

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Reichs-Gesezblatt.

No 3.

(Nr. 905.) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungs-Anlagen. Vom 1. Februar 1873.

Auf Grund des §. 35 des Reichsgesetzes, betreffend die Beschränkungen des

Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs.Gefeßbl. S. 467) wird bekannt gemacht, daß die Erweiterung der Festungs-Anlagen von Köln, Koblenz, Mainz, Ulm, Spandau, Küstrin, Posen, Thorn, Königsberg, Swinemünde, Friedrichsort, Sonderburg Düppel, an der unteren Elbe, an der unteren Weser und von Wilhelmshaven, beziehungsweise ihrer Rayons, in Aussicht genommen ist.

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Reichs-Gesezblatt.

No 4.

(Nr. 906.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes. Vom 8. Februar 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen x.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs was folgt:

Der Bundesrath wird berufen, am 17. Februar d. J. in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 8. Februar 1873.

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