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Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 915

aus 920

923

929

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Fahrradteile (ausgenommen Antriebsmaschinen und Teile von solchen sowie Kugellager,
auch mit Kugeln) aus anderen unedlen Metallen (als Eisen) oder Legierungen unedler
Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn, Leder, Zellhorn (Zelluloid) oder diesem
ähnlichen Formerstoffen:

Nippel, Ventile

fertige Sättel (Sattelsize aus Leder mit Untergestell)
Sattelsize aus Leder

Andere Fluß- und Binnenseeschiffe (als solche für Luxuszwecke), einschließlich der zugehöri-
gen gewöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände, Dampfmaschinen und anderen An-
triebsmaschinen

Taschenuhren, auch Armbanduhren, auch solche mit Spielwerk:

in Gehäusen:

aus Gold:

Armbanduhren

andere:

280

255

245

220

190

160

70

115

150

frei

für 1 Stüd

4

mit einem größten äußeren Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht
mehr als 3,5 cm

4

andere...

8

aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen
versehen

2,75

aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder
versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen
versehen; aus anderen Stoffen

2

Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch Anhängeuhren (zum Anhängen an die
Kleidung bestimmte Uhren) zu verzollen.

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mit einem größten äußern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr
als 3,5 cm
andere.....

2,50

6,50

aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen ver-
sehen

1,50

aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versil.
bert oder mit vergoldeten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen ver.
sehen; aus anderen Stoffen...

1

Nummer des deutschen Zolltarifs

934A

934B

aus 934C

aus 943

Benennung der Gegenstände

Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren oder Armband-
uhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensehen eingeführt,
so find Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glas-
reifen je mit einem Viertel des Stückzolles für das zusammengesetzte Uhr.
gehäuse zu belegen, während Staubdeckel, sowie andere Teile der Verzollung
nach Beschaffenheit des Stoffes unterliegen.

Anmerkung zu den Nrn. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte (plat-
tierte) Taschen- und Armbanduhren und Uhrgehäuse dazu werden wie ver-
goldete oder versilberte verzollt.

Tachometer (Tachymeter), nicht elektrische, in Verbindung mit Uhrwerken, soweit sie nicht
durch ihre Verbindungen unter höhere Zollfäße fallen ..

Uhren für Motorwagen und Fahrräder, Taschenzählwerke und andere Zählwerke sowie
selbsttätige Meß- und Registriervorrichtungen in Verbindung mit Uhrwerken (mit Aus-
nahme der Tachometer); alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere
Zollsäge fallen:

Uhren für Motorwagen und Fahrräder
andere.....

Wand- und Standuhren sowie alle anderweit nicht genannten Uhren mit Uhrwerken, auch
dergleichen Uhren mit Spielwerken, mit Ausnahme der Weckeruhren und der elektrischen
Uhren; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Sollsäge fallen

Mechanische Spielwerke:

Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 g oder darunter
andere mechanische Spielwerke mit Ausnahme solcher bei einem Reingewichte des
Stückes ohne Walzen von 110 kg oder darüber

Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden auch Teile derselben
verzollt, die als solche erkennbar sind, ferner auch Spielwerke ohne Laufwerk
für Weckeruhren.

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Saatkartoffeln mit Ursprungszeugnissen unter Nachweis der Verwendung, eingeführt in
der Zeit vom 1. Februar bis 30. April

1.

NB. ad ex 45. Der Nachweis der Verwendung gilt als erbracht, wenn die Einfuhr unter Mitwirkung der Vereinigung schweizerischer Versuchs- und Ver mittlungsstellen für Kartoffeln geschieht.

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7.

Stampf (Pilé-) Zucker

8.

in Hüten, Platten, Blöcken usw.¡ Abfall von raffiniertem Zucker

68b

68c

69 70

ex 73

- Kristallzucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form; Kandiszucker.......

geschnitten oder fein gepulvert..

Kokosnußöl und Palmkernöl, unverarbeitet, in Gefäßen aller Art von mehr als 10 kg
Gewicht..

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NB. ad 80a. Nach dieser Nummer zum Ansaß von 60 Fr. per q werden auch verzollt: harte, geräucherte Dauerwürste in der für Salami üblichen Form und Bierwürste (das sind dicke, geräucherte Würste von höchstens 15 cm Länge).

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ex 80b

Lachsschinken (ausgebeinter Schinken in Därmen); Dosenwürstchen..

ex 87a

Felchen, frisch oder gefroren

89

Fische, getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet, in Gefäßen
aller Art von 3 kg Gewicht und darunter:

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frei

10.

Nummer des schweiz. Zolltarifs

ex 114a

Bezeichnung der Ware

Zollansat
Fr. Rp

G. Getränke.
Bier in Fässern von 2 hl Inhalt und darunter.

II. Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfälle.

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ex 163b

177

C. Düngstoffe und animalische Abfälle.
Ammoniumsulfat, gegen Nachweis der Verwendung als Düngmittel

NB. ad 163 b. Nach dieser Nummer zum Ansatz von 1 Fr. per q werden
auch zugelassen: Ammoniumchlorid (salzsaures Ammoniak), Ammoniumsulfat-
salpeter und Düngharnstoff, gegen Nachweis der Verwendung als Düngmittel.

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.
Bodenleder aller Art, mit Einschluß von Kopf- und Bauchleder:

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Kalbleder, chromgegerbt, narbenschwarz oder farbig chagriniert (Boxcalf)

80.

andere (als die unter den Nummern 178/180 des Tarifs genannten)

20.

184

Jm Tarif nicht anderweit genannte Lederarten aller Art

20.

188

Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel und solche, die unter Nummer 189 des
Tarifs fallen

190.

Schuhe und Pantoffeln:

193

aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder, Wildleder, Croûte:
ungefüttert

130.

195

mit Kalb, Roß-, Chevreau-, Ziegen-, Schaf- und Phantasieoberleder, mit und ohne
Futter

240.

ex 214

222

IV. Sämereien; Pflanzen; vegetabilische Futtermittel und Abfälle.
Melaffefutter (vegetabilische Abfallstoffe mit Melasse versezt) in trockener Form ....
NB. ad 214. Kartoffelflocken, schnitzel, scheiben zur Viehfütterung werden.
unter dem Vorbehalt der Verwendungskontrolle nach dieser Nummer zum Zollsat
von 20 Rp. per q zugelassen.

V. Holz.
Brennholz, Reifig, Holzborke, aus Nadelholz .
Bau- und Nuhholz:

NB. ad 232. Telegraphenstangen und Leitungsmasten aus Nadelholz, im-
prägniert oder nicht, bloß entrindet, auch wenn auf 2 m vom Fußende weg, sowie
am oberen Kopfende mit Karbolineum oder Teer angestrichen, auch zugespißt,
auch vorgebohrt, auch mit Haken oder anderen angefügten Teilen, ohne weitere
Bearbeitung, fallen unter diese Tarifnummer.

Telegraphenstangen und Leitungsmasten, zusammengefeht aus einem runden Nadelholzoberteil und einem gleichartigen Fuß aus Nadel- oder Hartholz, durch angeschraubte Eisenstücke verbunden, werden zum Ansatz der Nr. 232 zugelassen mit einem Zuschlag von 1 Fr. per Stück

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236

237

NB. ad 233 und 234. Eisenbahnschwellen, die vorgebohrt, mit Einschnitten
versehen oder an den Schienenaufliegeflächen durch Hartholz verstärkt sind, und
solche, die durch Bolzen, S-Haken oder Schrauben gegen Reißen gesichert sind,
werden nach dieser Nummer ohne besonderen Zuschlag zugelassen.
anderes aller Art:

anderes Laubholz (als eichenes)

Nadelholz

1.20

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250

251

Holzwaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt, vorgearbeitet, auch gehobelt:
nicht zusammengefeht

NB. ad 250. Kreuzverleimte Holzplatten (Sperrholzplatten) roh, glatt, nicht
gepußt, nicht furniert, nicht weiter veredelt, nicht zu Möbelteilen zugeschnitten,
werden zum Ansaße dieser Nummer zugelassen.

Bauschreinerwaren, fertig, auch mit Metallbeschlägen oder in Verbindung mit Glas:
glatt, nicht furniert, roh

10.

25.

NB. ad 251. Bei Türen dieser Nummer bedingt eine bloße Grundierung keine höhere Zollbelastung. Als Grundierung gilt ein einmaliger, eintöniger Farbanstrich mit anderer als Lackfarbe, direkt auf das rohe Holz aufgetragen.

252

253

andere (furniert, gekehlt, geschnißt, bemalt, gefirnißt, gebeizt, gewichst, poliert, etc.)

Rechenmacherwaren, im Tarif nicht anderweit genannt, auch mit Metallbeschlägen...

256 a Fässer aus Holz, montiert oder demontiert, ohne Eisenbeschläge, auch mit Eisenreifen..

ex 257 b ex 258

Drechslerwaren:

Küchengeräte, Werkzeuge, Werkzeughafte: roh

....

Faßhahnen, Werkzeuge, Werkzeughefte: andere als rohe
Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel sowie der unter
Nr. 264b des Tarifs genannten Sizmöbel aus gebogenem Buchenholz), massiv oder
furniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holz:

glatt:

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259

roh:

а

Sperrholzplatten, gepußt

20.

NB. Als gepußte Sperrholzplatten gelten abgeriebene oder mit der Ziehklingmaschine abgezogene, kreuzverleimte Holzplatten, nicht furniert, nicht weiter veredelt, nicht zu Möbelteilen zugeschnitten.

b

andere

35.

NB. Hobel aus Holz, mit oder ohne Eisen, roh, lackiert oder poliert, werden zum
Ansatz von 35 Fr. per q zugelassen.

NB. ad 259/260. Möbel mit Kehlungen, welche beim aufgestellten Objekt unsichtbar sind, sowie solche mit Kehlungen, welche lediglich aus technischen Gründen angebracht sind, werden als glatte Möbel behandelt.

gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt:

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