Nummer des deutschen Zolltarifs aus 915 aus 920 923 929 Fahrradteile (ausgenommen Antriebsmaschinen und Teile von solchen sowie Kugellager, Nippel, Ventile fertige Sättel (Sattelsize aus Leder mit Untergestell) Andere Fluß- und Binnenseeschiffe (als solche für Luxuszwecke), einschließlich der zugehöri- Taschenuhren, auch Armbanduhren, auch solche mit Spielwerk: in Gehäusen: aus Gold: Armbanduhren andere: 280 255 245 220 190 160 70 115 150 frei für 1 Stüd 4 mit einem größten äußeren Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht 4 andere... 8 aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen 2,75 aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder 2 Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch Anhängeuhren (zum Anhängen an die mit einem größten äußern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr 2,50 6,50 aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen ver- 1,50 aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versil. 1 Nummer des deutschen Zolltarifs 934A 934B aus 934C aus 943 Benennung der Gegenstände Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren oder Armband- Anmerkung zu den Nrn. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte (plat- Tachometer (Tachymeter), nicht elektrische, in Verbindung mit Uhrwerken, soweit sie nicht Uhren für Motorwagen und Fahrräder, Taschenzählwerke und andere Zählwerke sowie Uhren für Motorwagen und Fahrräder Wand- und Standuhren sowie alle anderweit nicht genannten Uhren mit Uhrwerken, auch Mechanische Spielwerke: Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 g oder darunter Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden auch Teile derselben Saatkartoffeln mit Ursprungszeugnissen unter Nachweis der Verwendung, eingeführt in 1. NB. ad ex 45. Der Nachweis der Verwendung gilt als erbracht, wenn die Einfuhr unter Mitwirkung der Vereinigung schweizerischer Versuchs- und Ver mittlungsstellen für Kartoffeln geschieht. 7. Stampf (Pilé-) Zucker 8. in Hüten, Platten, Blöcken usw.¡ Abfall von raffiniertem Zucker 68b 68c 69 70 ex 73 - Kristallzucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form; Kandiszucker....... geschnitten oder fein gepulvert.. Kokosnußöl und Palmkernöl, unverarbeitet, in Gefäßen aller Art von mehr als 10 kg NB. ad 80a. Nach dieser Nummer zum Ansaß von 60 Fr. per q werden auch verzollt: harte, geräucherte Dauerwürste in der für Salami üblichen Form und Bierwürste (das sind dicke, geräucherte Würste von höchstens 15 cm Länge). ex 80b Lachsschinken (ausgebeinter Schinken in Därmen); Dosenwürstchen.. ex 87a Felchen, frisch oder gefroren 89 Fische, getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet, in Gefäßen frei 10. Nummer des schweiz. Zolltarifs ex 114a Bezeichnung der Ware Zollansat G. Getränke. II. Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfälle. ex 163b 177 C. Düngstoffe und animalische Abfälle. NB. ad 163 b. Nach dieser Nummer zum Ansatz von 1 Fr. per q werden III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren. Kalbleder, chromgegerbt, narbenschwarz oder farbig chagriniert (Boxcalf) 80. andere (als die unter den Nummern 178/180 des Tarifs genannten) 20. 184 Jm Tarif nicht anderweit genannte Lederarten aller Art 20. 188 Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel und solche, die unter Nummer 189 des 190. Schuhe und Pantoffeln: 193 aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder, Wildleder, Croûte: 130. 195 mit Kalb, Roß-, Chevreau-, Ziegen-, Schaf- und Phantasieoberleder, mit und ohne 240. ex 214 222 IV. Sämereien; Pflanzen; vegetabilische Futtermittel und Abfälle. V. Holz. NB. ad 232. Telegraphenstangen und Leitungsmasten aus Nadelholz, im- Telegraphenstangen und Leitungsmasten, zusammengefeht aus einem runden Nadelholzoberteil und einem gleichartigen Fuß aus Nadel- oder Hartholz, durch angeschraubte Eisenstücke verbunden, werden zum Ansatz der Nr. 232 zugelassen mit einem Zuschlag von 1 Fr. per Stück 236 237 NB. ad 233 und 234. Eisenbahnschwellen, die vorgebohrt, mit Einschnitten anderes Laubholz (als eichenes) Nadelholz 1.20 250 251 Holzwaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt, vorgearbeitet, auch gehobelt: NB. ad 250. Kreuzverleimte Holzplatten (Sperrholzplatten) roh, glatt, nicht Bauschreinerwaren, fertig, auch mit Metallbeschlägen oder in Verbindung mit Glas: 10. 25. NB. ad 251. Bei Türen dieser Nummer bedingt eine bloße Grundierung keine höhere Zollbelastung. Als Grundierung gilt ein einmaliger, eintöniger Farbanstrich mit anderer als Lackfarbe, direkt auf das rohe Holz aufgetragen. 252 253 andere (furniert, gekehlt, geschnißt, bemalt, gefirnißt, gebeizt, gewichst, poliert, etc.) Rechenmacherwaren, im Tarif nicht anderweit genannt, auch mit Metallbeschlägen... 256 a Fässer aus Holz, montiert oder demontiert, ohne Eisenbeschläge, auch mit Eisenreifen.. ex 257 b ex 258 Drechslerwaren: Küchengeräte, Werkzeuge, Werkzeughafte: roh .... Faßhahnen, Werkzeuge, Werkzeughefte: andere als rohe glatt: 259 roh: а Sperrholzplatten, gepußt 20. NB. Als gepußte Sperrholzplatten gelten abgeriebene oder mit der Ziehklingmaschine abgezogene, kreuzverleimte Holzplatten, nicht furniert, nicht weiter veredelt, nicht zu Möbelteilen zugeschnitten. b andere 35. NB. Hobel aus Holz, mit oder ohne Eisen, roh, lackiert oder poliert, werden zum NB. ad 259/260. Möbel mit Kehlungen, welche beim aufgestellten Objekt unsichtbar sind, sowie solche mit Kehlungen, welche lediglich aus technischen Gründen angebracht sind, werden als glatte Möbel behandelt. gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt: |