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§. 3.

Die Böhmische Nordbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, den Bau der im §. 1 genannten Eisenbahn binnen längstens Einem Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden, die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben und während der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat die Gesellschaft über Verlangen der Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Caution in zur Anlage von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Caution als verfallen erklärt werden.

§. 4.

Der Gesellschaft wird zur Ausführung der concessionirten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ertheilt. Das gleiche Recht soll der Gesellschaft auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung, als im öffentlichen Interesse gelegen, erkannt werden sollte.

§. 5.

Die Gesellschaft hat sich beim Baue und Betriebe der concessionirten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden Gesezen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahn-Concessionsgeseße vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) und der Eisenbahn-Betriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852), dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gesezen und Verordnungen zu benehmen.

§. 6.

Die Ziffer des Anlagecapitales unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung. Hiebei hat als Grundsay zu gelten, daß außer den auf die Projectsverfassung, den Bau und die Einrichtung der Bahn, sowie für die Anschaffung der Fahrbetriebsmittel effectiv verwendeten und gehörig nachgewiesenen Kosten mit Einschluß der während der Bauzeit factisch bezahlten Intercalarzinsen, keine wie immer gearteten Auslagen, namentlich keine Geldbeschaffungskosten, in Anrechnung zu bringen sind.

Sollten jedoch mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung zur Beschaffung des effectiven Anlagecapitales Actien oder Prioritätsobligationen ausgegeben werden, so dürfen dem Anlagecapitale di etwa nachweisbar aufgelaufenen, von der Staatsverwaltung genehmigten Geldbeschaffungskosten zugerechnet werden.

Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere Neubauten ausgeführt, oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Das gesammte Anlagecapital ist nach einem auf die Concessionsdauer zu berechnenden, von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen.

Soferne die Böhmische Nordbahn-Gesellschaft für die den Gegenstand dieser Concessionsurkunde bildende Localbahn Actien oder Prioritätsobligationen, eventuell Actien und Prioritätsobligationen ausgeben sollte, unterliegt sowohl der Nominalbetrag, als auch das

Formulare der auszugebenden Actien und Prioritätsobligationen der besonderen Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 7.

Bezüglich der Militärtransporte und der sonstigen Leistungen für die Heeres verwal= tung haben die auf den übrigen Linien der privilegirten Böhmischen Nordbahngesellschaft jeweilig geltenden Bestimmungen auch auf die gegenwärtig concessionirte Localbahn insoweit Anwendung zu finden, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters dieser Linie und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint, worüber dem Handelsministerium die Entscheidung zusteht.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Beseßung von Dienstposten auf der concessionirten Localbahn im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 60) auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§. 8.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Betrieb auf der concessionirten Bahn im Mobilifirungs- oder Kriegsfalle jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung insoweit und für solange einzustellen, als dies zum Zwecke von Truppenbewegungen oder sonstigen militärischen Operationen auf den von der Bahn gekreuzten öffentlichen Straßen seitens der Militärbehörde für nothwendig erkannt werden sollte.

§. 9.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesezes ausgesprochenen Schuhe gegen die Errichtung neuer Bahnen wird bis zum 7. Jänner 1963 festgesezt und sie erlischt mit diesem Zeitpunkte.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesezten Verpflichtungen bezüglich der Vollendung des Baues, dann die Eröffnung und Aufrechthaltung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes gerechtfertigt werden könnte.

§. 10.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die concessionirte Bahn nach deren. Vollendung und Inbetriebseßung jederzeit einzulösen.

Für die Ausübung des Einlösungsrechtes haben folgende Bestimmungen zu gelten: 1. Falls die Einlösung der Localbahn vor Ablauf des siebenten Betriebsjahres erfolgt, hat der Einlösungspreis in der Zahlung des im Zeitpunkte der Einlösung noch nicht amortisirten Anlagecapitales (§. 6) zu bestehen.

2. Falls die Einlösung nach Ablauf des siebenten Betriebsjahres erfolgt, werden zur Bestimmung des Einlösungspreises die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der, der wirklichen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hievon wird das Reinerträgniß der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

Sollte sich jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens auf die Annuität erstrecken, welche zur Verzinsung und zur Tilgung des von der Staatsverwaltung genehmigten Anlagecapitales (§. 6) innerhalb der Concessionsdauer nothwendig ist, so wird dieser Annuitätenbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesezt.

Die zu leistende Entschädigung hat in einer dem obigen Durchschnitts-, beziehungsweise Minimalerträgnisse gleichkommenden Rente zu bestehen, welche während der übrigen Concessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und 31. December jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu erfolgen ist.

Dem Staate wird das Recht vorbehalten, wann immer anstatt der noch nicht fälligen Rentenzahlungen den zu fünf Percent per Jahr, Zins auf Zins gerechnet, discontirten Capitalswerth derselben zu bezahlen.

3. Falls dem Staate im Sinne der vorstehenden Bestimmungen (Punkt 1 und 2, legtes Alinea) eine Capitalszahlung obliegt, hat er die Wahl, dieselbe in Barem oder in Staatsschuldverschreibungen zu leisten.

Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit jenem Course zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt des an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notirten Geldcourses der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

4. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Bahn mit allen dazu gehö= rigen beweglichen und unbeweglichen Sachen einschließlich des Fahrparkes und der Mate= rialvorräthe, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit leztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung ihrer Bestimmung entsprechend, ganz oder theilweise bereits verwendet sind.

§. 11.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparks und der Materialvorräthe, sowie der etwa aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit leßtere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung, ihrer Bestimmung entsprechend, ganz oder theilweise bereits verwendet sind.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn (§. 10) behält die Gesellschaft das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefondes und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten, und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 12.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werden und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch den bei der Gesellschaft bestellten landesfürstlichen Commissär Einsicht in die Gebarung zu nehmen, soweit diese die gegen= wärtig concessionirte Bahn betrifft.

Für die hier festgesezte Ueberwachung der Bahnunternehmung hat die Gesellschaft eine Vergütung an den Staatsschaß nicht zu leisten. Ebenso wird die Gesellschaft von den zufolge des §. 89 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersag eines etwa aus

der polizeilichen und gefällsämtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten enthoben.

§. 13.

Die privilegirte Böhmische Nordbahn-Gesellschaft verpflichtet sich, für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Bahn eine getrennte Bau- und Betriebsrechnung unter den von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Modalitäten zu führen.

Zur Vermeidung der mit der selbstständigen Aufstellung der getrennten Betriebsausgabenrechnung verbundenen Schwierigkeiten wird jedoch gestattet, die Betriebsausgaben nach einem vom Handelsministerium zu genehmigenden Schlüssel auf Grund des Durchschnittes aus dem gesammten Bahnneße der privilegirten Böhmischen Nordbahn-Gesellschaft einzustellen.

§. 14.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung einer der in der Concessionsurkunde, in den Concessionsbedingnissen oder in den Geseßen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Conceffion für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Insiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am sechsundzwanzigsten Tage des Monates December im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundfünf, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

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Verordnung der Minister des Handels und des Innern vom 30. December 1885,

betreffend die Einreihung der Leichenbestattungsunternehmungen unter die conceffionirten Gewerbe.

Auf Grund des §. 24, Alinea 1 der Gewerbeordnung (in der Fassung des Gesezes vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung) wird verordnet:

§. 1.

Der Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen wird auf Grund des §. 24, Alinea 1 der Gewerbeordnung (in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung) an eine Concession gebunden.

§. 2.

Die Bewerber um ein solches Gewerbe haben sich, nebst der Erfüllung der zur Erlangung eines jeden concessionirten Gewerbes geforderten Bedingungen über eine zum Betriebe des Gewerbes genügende allgemeine Bildung auszuweisen.

Bei Verleihung des Gewerbes ist auf die Localverhältnisse Bedacht zu nehmen.

§. 3.

Der Berechtigungsumfang einer Leichenbestattungsunternehmung kann sich erstrecken: a) auf die Vermittlung der zur vollständigen Durchführung von Leichen-Aufbahrungen, -Feierlichkeiten, Verführungen und -Bestattungen erforderlichen Gegenstände, Arbeiten und persönlichen Dienste;

b) auf die Herstellung der erforderlichen Gegenstände und auf die Leistung der erforderlichen Arbeiten und persönlichen Dienste, insoferne diese Herstellungen und Leistungen nicht in den Berechtigungsumfang eines besonderen concessionirten oder eines handwerksmäßigen Gewerbes fallen.

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Es werden daher die Bewerber um die Concession zum Betriebe eines Leichenbestattungsunternehmens in ihrem Einschreiten genauestens anzugeben haben, auf welche, für Leichen-Aufbahrungen, Feierlichkeiten, Verführungen und Bestattungen erforderlichen Vermittlungen, Herstellungen, Arbeits- und Dienstleistungen sie ihren Geschäftsbetrieb auszudehnen wünschen.

§. 4.

Die Concession zum Betriebe einer Leichenbestattungsunternehmung wird von der politischen Landesbehörde verliehen.

In dem Concessionsdecrete werden die Vermittlungen, Herstellungen, Arbeits- und Dienstleistungen namentlich aufzuführen sein, zu welchen der Bewerber auf Grund der ihm ertheilten Concession berechtigt erklärt wird.

§. 5.

Will der Unternehmer einer Leichenbestattungsanstalt gewerbliche Verrichtungen ausüben, welche in den Berechtigungsumfang eines concessionirten oder handwerksmäßigen Gewerbes fallen, so hat er hiefür im ersteren Falle die erforderliche Concession, im leßteren Falle aber die Zulassung zum betreffenden Gewerbsbetriebe auf Grund des Befähigungsnachweises zu erwirken, oder, falls er das Gewerbe fabriksmäßig betreiben wollte, dasselbe bei der Gewerbsbehörde anzumelden.

§. 6.

Vor Beginn des Geschäftsbetriebes hat der Unternehmer den Gebührentarif in drei Exemplaren der Gewerbebehörde I. Instanz zur Vidirung vorzulegen und in gleicher Weise auch bei beabsichtigter Aenderung desselben vorzugehen.

In dem Geschäftslocale des Unternehmers muß an augenfälliger Stelle ein Exemplar des Gebührentarises angebracht sein.

Der Gebührentarif muß den die Thätigkeit der Unternehmung in Anspruch nehmenden Parteien unweigerlich ausgefolgt werden.

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Geschäftsbetriebes an den Gebührentarif zu halten.

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