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Der Jahrgang 1926 besteht aus 52 Nummern

Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen: »Reichsgesetz-
blatt Teil I« und »Reichsgesetzblatt Teil II«.

Zeil II bringt:

1. Internationale Übereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen
zwischen Reich und Ländern, auch soweit fie als Gesetz verkündet find;
2. Veröffentlichungen, die betreffen:

a) den Reichshaushalt und das Ortsklaffenverzeichnis,

b) den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht,

c) innere Angelegenheiten der Wehrmacht,

d) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See- und Binnenschiffahrt) und
die Reichswasserstraßen,

e) die Kohlen- und die Kaliwirtschaft sowie die Industriebelastung,
f) innere Angelegenheiten des Reichstags und des Reichswirtschaftsrats,
g) die Reichsbank, die Privatnotenbanken, die Deutsche Golddiskontbank
und die Bank für deutsche Industrie-Obligationen.

Alle übrigen Veröffentlichungen erscheinen in Teil I. Teil I enthält
außerdem Inhaltsangaben über die in Teil II erschienenen Veröffentlichungen.
Das Sachverzeichnis für Teil I umfaßt auch den Teil II; ein besonderes
Sachverzeichnis für Teil II wird nicht ausgegeben.

Gedruckt in der Reichsdruckerei

Den fortlaufenden Bezug des Reichsgeseßblatts vermitteln die Poftanstalten. Ältere Jahrgänge und einzelne Nummern können nur unmittelbar vom Geseßsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorftftr. 4 — Postscheckkonto Berlin 96200, bezogen werden.

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water

zum Schuße

Schuße der

seeischen Telegraphenkabel.

unter.

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Gesetz über das vorläufige Wirtschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche

und dem Königreiche Spanien vom 18. November 1925.

Gesetz über den Zusahvertrag vom 26. November 1925 zum deutsch-niederlän-
dischen Handels- und Schiffahrtsvertrage vom 31. Dezember 1851 und über
den deutsch-niederländischen Zoll- und Kreditvertrag vom 26. November 1925.

Bekanntmachung über den Internationalen Verband zum

Schuße des gewerblichen Eigentum 8.

Bekanntmachung eines Schiedsspruchs auf Grund des § 69 des In-

dustrie belastungsge se ze 8 vom 28. Dezember 1925.

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Bekanntmachung über die Verlängerung des deutsch portu.
giesischen vorläufigen Handelsübereinkommens vom
28. April 1923/31. Dezember 1924.

Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs-
jahr 1926.

Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutsch englischen
Handelsvertrags auf die Falkland. Inseln, die Verbün
deten Malayischen Staaten (Perak, Selangor, Negri
Sembilan, Pahang), Grenada, Hongkong, Jamaika,
Mauritius, St. Helena, St. Lucia, St. Vincent, die
Seychellen, die Straits Settlements.

Bekanntmachung über die Natifizierung des vorläufigen
Handelsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der
Türkischen Republik vom 13. Dezember 1925.

Bekanntmachung, betreffend den am 5. Juli 1912 in London unterzeichneten
Internationalen Funkentelegraphenvertrag.
Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf einer Ausstellung.

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